Neben dem Istkaufmann und dem Kannkaufmann, die wir in den letzen Folgen kennen gelernt haben, gibt es noch eine weitere Form des Kaufmanns, die in der Praxis wichtig ist: der Formkaufmann nach § 6 des HGB.
Fassen wir mal unsere bisherigen Erkenntnisse zusammen:
Istkaufmann: er ist Kaufmann dadurch, dass er ein Handelsgewerbe betreibt.
Kannkaufmann: er wird Kaufmann durch freiwillige Eintragung ins Handelsregister, weil er nur ein Gewerbe, aber kein Handelsgewerbe betreibt.
Der dritte im Bunde: der Formkaufmann
Nun kommt der Formkaufmann hinzu: hier wird man Kaufmann durch die Rechtsform, die man wählt. Bei nachen Rechtsformen wird nämlich automatisch unterstellt, dass sie ein Handelsgewerbe betreiben, nämlich bei den Kapitalgesellschaften und den Genossenschaften als Sonderform der Kapitalgesellschaften. Sie sind Kaufmann kraft Rechtsform. Dabei ist es egal, ob sie tatsächlich ein Handelsgewerbe betreiben – es wird von Gesetz wegen unterstellt.
Durch die Eintragung ins Handelsregister werden diese Rechtsformen begründet und durch diese Eintragung werden diese Rechtsformen auch Kaufmann. Hierzu gehüren insbesondere:
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Aktiengesellschaften (AG): § 3 Abs. 1 AktG (Aktiengesetz).
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Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH): § 13 Abs. 3 GmbHG
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Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA: § 278 Abs. § AktG
sowie die oben schon erwähnte
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eingetragene Genossenschaft (eG): § 17 Abs. 2 GenG)
und auch die – relativ neue –
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Eropäische wirtschaftliche Interessenvereinigung nach deutschem Recht (EWIV): § 1 Halbsatz 2 EWIVG
Auch Personengesellschaften, wie
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die OHG und
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die KG
sind Formkaufleute, weil sie laut Gesetz Handelsgesellschaften sind.
Bis zum nächsten Mal, viele Grüße
Marius Ebert
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Dr. Ebert Kolleg: Handelsregister Nr. HRA 4792 Amtsgericht Siegburg