Immer wieder taucht die Frage auf, wie lange der Arbeitnehmer an das Unternehmen gebunden ist, wenn das Unternehmen Fortbildungskosten übernommen hat.
Grundformel und Sinn der Regelung
Die Grundformel lautet: Wenn der Arbeitgeber die Fortbildungskosten übernommen hat (auch teilweise), und der Arbeitnehmer (!) kündigt (während oder nach der Fortbildung), dann kann der Arbeitgeber grundsätzlich die Rückerstattung dieser Kosten verlangen. Dies gilt aber nur für bestimmte Zeiträume, die wiederum von der Länge der Fortbildung abhängen und nur, wenn eine Rückzahlungsklausel vertraglich vereinbart ist (entweder schon im Arbeitsvertrag oder als Ergänzung zum Arbeitsvertrag oder auch in einer separaten Vereinbarung. Der Sinn dieser Regelung ist klar erkennbar: Der Arbeitgeber möchte vermeiden, dass er dem Arbeitnehmer eine teure Fortbildung bezahlt und dieser sich dann dankend verabschiedet. Die Rückzahlungsklausel gilt aber auch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verhaltensbedingt kündigt oder der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag selbst veranlasst.
Bindungsdauer
Zu den Fortbildungskosten gehören
In die Fortbildungskosten einbeziehbar und damit auch rückzahlbar sind:
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Seminargebühren,
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Prüfungsgebühren,
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Kosten für Seminarunterlagen
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Reisekosten (An- und Abreise)
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übernommene Unterkunfts- und Verpflegungsaufwendungen.
Übrigens: Das Dr. Ebert Kolleg hat sehr kurze Lehrgänge, die so ganz nebenbei auch noch den Vorteil haben, dass die Bindung an den Arbeitgeber nach dem Lehrgang auch recht kurz sind. Wer zum Beispiel bei uns den Personalfachkaufmann/frau in 12 Tagen macht (verteilt auf zwei Blöcke a 6 Tage), der hat eine Lehrgangsdauer von „bis zu vier Monaten“ und damit eine Bindungsdauer von 2 Jahren. Wer den Lehrgang in der am Markt üblichen Form von 1,5 bis zwei Jahren Dauer macht, der hat ein ganzes Jahr längere Bindungsdauer.
Bis zum nächsten Mal, viele Grüße
Marius Ebert