In der letzten Folge haben wir den Istkaufmann kennen gelernt: wer ein Handelsgewerbe betreibt, ist automatisch Kaufmann und heißt deswegen „Istkaufmann“. Dies ist aber nicht der einzige Weg zum Kaufmann. Das Handelsgesetzbuch, kurz HGB, kennt noch weitere. So gibt es zum Beispiel den „Kannkaufmann“.
Man kann, muss aber nicht…
„Kannkaufmann“ bedeutet, dass jemand Kaufmann sein kann, aber nicht muss. Das HGB spricht diesen Kannkaufmann in § 2 (und in § 3 an).
Wie wir ebenfalls in Teil 1 bereits gesehen haben, war für den Istkaufmann die entscheidende Frage, ob er ein Handelsgewerbe betreibt. Dabei galt: Ein Handelsgewerbe betreibt jemand, der vom Kleingewerbe kommt und eine nicht genau definierte Grenze überschreitet.
Wie ebenfalls schon gesehen, kann die Grenze dadurch überschritten werden, dass bestimmte Umsatzgrößen dabei eine Rolle spielen, aber auch die Komplexität der Tätigkeit, die Zahl der Angestellten, ob man mit Krediten arbeitet und so weiter. Entscheidend ist das sich ergebende Gesamtbild.
Was ist nun mit jemandem, der diese Grenze nicht überschreitet, also ein Kleingewerbe betreibt? Antwort: Wenn er trotzdem Kaufmann sein will, dann kann er. Er kann sich eintragen lassen. Wenn er das getan hat, gilt sein Kleingewerbe als Handelsgewerbe und er ist Kaufmann.