Schlagwort-Archive: EuGH

Urlaubsansprüche verfallen nicht mehr wegen Krankheit (Personalfachkaufmann/frau)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Der gesetzliche Urlaubsanspruch verfällt nicht wenn das Kalenderjahr abgelaufen ist und auch nicht zum 31.03. der Folgejahres, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Endet das Arbeitsverhältnis, so muss der nicht genommene Urlaub abgegolten werden.

Fotolia_14281901_XS

Mit dieser Entscheidung brachte der EuGH die langjährige, anderslautende Rechtsprechung des BAG zu Fall. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG musste der Arbeitnehmer seinen Urlaub im Kalenderjahr nehmen. Eine Übertragung ins Folgejahr erfolgte nur, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigten. Bis zum Ende des Übertragungszeitraums (i. d. R. 31. März) nicht genommener Urlaub verfiel danach ersatzlos. Dies ist nun durch die folgenden Urteile anders:  EuGH, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 und EuGH Urteil vom 20.01.2009, C-520-06.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) setzte diese EuGH-Entscheidung um. Mit  Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/09 gab das BAG seine ständige Rechtsprechung auf. Demnach verfällt nun auch nach Ansicht des BAG der gesetzliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers dann nicht, wenn er bis zum Ende des Bezugszeitraums (Kalenderjahr) bzw. des Übertragungszeitraums wegen Krankheit nicht in Anspruch genommen werden konnte.

(Quelle: Haufe-Verlag, Bildnachweis: fotolia)

Weitere Hilfen für den  Personalfachkaufmann/frau: Grundprinzipien im ArbeitsrechtBetriebliches Eingliederungsmanagement Teil 1Betriebliches Eingliederungsmanagements Teil 2Urlaubsansprüche verfallen nicht mehr wegen KrankheitCheckliste für Ihren Prüfungserfolg

Bis zum nächsten Mal, viele Grüße

 

Marius Ebert

Probeskript

Folgen Sie Marius Ebert bei Twitter

535-03

 

Die „Ein-EURO-GmbH“ (Unternehmergesellschaft, UG) Teil 1

I. Die Vorgeschichte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte (wieder mal) ein weitreichendes Urteil gesprochen. Unternehmensformen aus anderen EU-Ländern müssen innerhalb der EU anerkannt werden. Dies gab der britischen Limited in Deutschland großen Auftrieb. Die britische Limited ist in etwa vergleichbar mit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der GmbH. Jedoch gab es vor allem einen wichtigen Unterschied. Die britsche Limited kann schon mit einer Kapitaleinlage von ca. 2 britischen Pfund gegründet werden. Und da diese Gesellschaftsform nun die höchste richterliche Anerkennung durch den EuGH gefunden hatte, gab es in Deutschland eine regelrechte "Gründungswelle" von diesen "limited Companies".

Der deutsche Gesetzgeber reagierte

Seit dem 01.11.2008 ist das anderes. Denn seitdem kann man auch in Deutschland eine GmbH mit nur einem Euro Stammkapital gründen. Diese Gesellschaftsform heißt offiziell "Unternehmergesellschaft" und wird mit "UG" abgekürzt. Es ist aber lediglich eine Spielart der GmbH. Dies wird dadurch deutlich, dass kein neues Gesetz verabschiedet, sondern lediglich das GmbH-Gesetz geändert wurde.

Reduziertes Stammkapital, vereinfachte Gründungsformalitäten

Diese neue Möglichkeit, eine GmbH zu gründen, bezieht sich aber nicht nur auf das reduzierte Stammkapital. Auch die Gründungsformalitäten können standardisiert und damit einfacher und kostengünstiger abgewickelt werden. Und: diese neue Gesellschaft bringt auch Nachteile mit sich, die einzugehen man sich gut überlegen sollte.

Prüfung Betriebswirt/in IHK entschlüsselt, hier klicken!

 

Mehr dazu im nächsten Beitrag.

Bis zum nächsten Mal, viele Grüße

Marius Ebert

535-03 Dr. Ebert Kolleg Am Kissel 7 53639 Königswinter Tel. 02223/90 59 75 Fax 02223/90 59 76 http://www.spasslerndenk.de info@spasslerndenk.de Add to Technorati Favorites