Schlagwort-Archive: betriebsrat

Betriebsrat, Kündigung


Warning: Undefined array key "id" in /var/www/vhosts/mariusebertsblog.com/httpdocs/mariusebertsblog/wp-content/plugins/advanced-responsive-video-embedder/php/Video.php on line 408
ARVE Fehler: need id and provider

IHK-Prüfung entschlüsselt (Betriebsrat, Kündigung)

Hallo, herzlich willkommen. Mein Name ist Marius Ebert. In dieser Mindmap geht es um die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern. Das ist eine Mindmap aus dem PFK, Personalkaufmann oder -frau

Rechtsgrundlage (Betriebsrat, Kündigung)

Und die Rechtsgrundlage, denn das ist natürlich eine arbeitsrechtliche Frage, die Rechtsgrundlage ist vor allem der § 15 Kündigungsschutzgesetz und der § 103 Betriebsverfassungsgesetz.

Vorweg: Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung der Arbeitnehmerschaft. Das muss man immer im Hinterkopf behalten, um den Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern zu verstehen.

Es gibt zwei Arten der Kündigung, nämlich die ordentliche und die außerordentliche, die man auch fristlose nennt.

Kurz eben dazwischen: Diese Mindmap gibt’s unter www.spasslerndenk-shop.de als PDF zum Herunterladen.

So, zurück hier zum Thema: Ordentliche und außerordentliche Kündigung.

Ordentliche Kündigung (Betriebsrat, Kündigung)

Die ordentliche Kündigung – hier kommt der 15 Kündigungsschutzgesetz ins Spiel — ist nicht möglich, und zwar beginnt diese Schutzschrift, also dieses Unmöglichmachen der Kündigung, schon mit der Aufstellung auf der Wahlliste. Wenn jemand auf der Wahlliste steht, hat er bereits diesen Kündigungsschutz. Nur wenn er dann nicht gewählt ist, verliert er den Kündigungsschutz wieder. Und: Der Kündigungsschutz endet ein Jahr nach Beendigung der Betriebsratsmitgliedschaft. Also selbst wenn man nicht mehr Betriebsrat ist, hat man noch ein Jahr den Kündigungsschutz laut Paragraf 15. Schauen Sie bitte ins Gesetz, da steht: Die ordentliche Kündigung geht nicht.

Gleiches gilt für Jugendvertretung und Auszubildendenvertretung, werden 15 kündigungsschutztechnisch genau gleich behandelt.

Außerordentliche Kündigung (Betriebsrat, Kündigung)

Anders sieht es aus bei der außerordentlichen Kündigung, denn die außerordentliche Kündigung ist im deutschen Arbeitsrecht immer möglich. Sie muss immer möglich sein, denn die außerordentliche Kündigung ist gekoppelt an eine Unzumutbarkeit, und das muss auch bei einem Betriebsrat möglich sein, nur: Sie ist manchmal schwierig. So auch hier. Der Paragraf 103 Betriebsverfassungsgesetz sagt, dass man für die außerordentliche Kündigung die Zustimmung des Betriebsrats braucht, und wenn man die nicht bekommt, muss man vor‘s Arbeitsgericht und die Zustimmung des Betriebsrats ersetzen lassen.

Also: Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist möglich, aber schwierig weil an die Zustimmung der übrigen Betriebsrats-Mitglieder gebunden.

IHK-Prüfung entschlüsselt (Betriebsrat, Kündigung)

Das war’s schon wieder.

Gehen Sie in den Shop www.spasslerndenk-shop.de. Gehen Sie oben in der Leiste auf „Gratis Herunterladen“. Da finden Sie die Mindmap.

Alles Gute.

Marius Ebert.

 

© Dr. Marius Ebert

 

Projektarbeit: was sie ist und was sie nicht ist

Es ist wieder Zeit, die Themen für die Projektarbeit auszuwählen. Hier ein paar Tipps, was "Projektarbeit"  bedeutet.

Allgemein bedeutet „Projekt“, dass etwas verändert werden soll. Es soll etwas von einem alten (problematischen) Zustand in einen neuen Zustand überführt werden.

Das kann z. B. bedeuten:

ein Problem zu lösen,

etwas planen,

etwas verbessern,

etwas umstrukturieren,

etwas neu entwickeln.

 

Nicht gefragt sind allgemeine theoretische Ausführungen, sondern es geht um einen konkreten Sachverhalt. Die meisten Teilnehmer suchen sich daher ein Problem, das beim Arbeitgeber gerade ansteht. Je brennender das Problem Ihres Arbeitgebers, desto größer sind auch die Profilierungschancen. In einigen Fällen war eine solche Projektarbeit, die ein brennendes Problem des Arbeitgebers löste, schon Anlass für Gehaltserhöhungen.

Das Thema selber ist entscheidend

Das Thema bildet den Maßstab für die Bewertung. Wer sein Thema nennt: "Entscheidungsgrundlage und Einführung von x", der muss etwa zur Hälfte seine Arbeit der Entscheidungsgrundlage und zur anderen Hälfte der Einführung widmen. Die bestimmt das gewählte Thema. Wer sein Thema nur "Entscheidungsgrundlage…" nennt, der kann problemlos noch ein paar Worte zur Einführung verlieren, muss aber nicht etwa die Hälfte seiner Arbeit diesem Gebiet widmen.

Grundsätzlich geben Sie durch Ihre Themenwahl auch die Messlatte vor: Wenn ihr Thema lautet „Einführung von X“, dann erwartet man, dass am Ende der Arbeit „X“ eingeführt ist. Wenn Sie Ihr Thema nennen „Entscheidungsgrundlage für…“, dann muss am Ende der Arbeit eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage vorliegen (mit allen relevanten quantitativen und qualitativen Aspekten).

Weitere Artikel zum Thema: Fachliche BegleitungProjektarbeit, was sie ist und was sie nicht istProjektarbeit, Themenwahl, Teil 2,Projektarbeit, Teil 3, Projektarbeit, häufige Fragen, Projektarbeit, Thema generieren, Projektarbeit: Und wie schreibe ich eine Eins?,  Präsentation der Projektarbeit, Regel 1Präsentation der Projektarbeit, Regel 2Kündigung erhalten: was wird aus dem Thema meiner Projektarbeit?

Spaßlerndenk-Shop

Bis zum nächsten Mal, viele Grüße

 

Marius Ebert

Probeskript

Folgen Sie Marius Ebert bei Twitter

Das Blog vom Spaßlerndenk-Verlag

535-03

 

Datenschutz-Beauftragter: die neuen Regelungen (Personalfachkauffrau/mann)

Das Bundesdatenschutz-Gesetz, BSDG bringt massive Neuerungen für den Datenschutz-Beauftragen. Hier die wichtigsten Punkte:

a) Der Datenschutz-Beauftragte erhält Kündigungsschutz. Dieser Kündigungschutz ist vergleichbar mit dem des Betriebsrats. Während der Amtszeit und noch ein Jahr, nachdem die Amtszeit zu Ende ging, darf dem Datenschutz-Beauftragten nicht ordentlich gekündigt werden (§ 4 f BSDG). Die außerordentliche Kündiung ist möglich. Dass diese außerordentliche Kündigung immer möglich ist, haben wir bereit in diesem Blog betrachtet. Beim Datenschutzbeauftragten ist die außerordentliche Kündigung – anders als beim Betriebsrat – nicht an die Zustimmung irgendeiner Instititution gebunden.

Bundesdatenschutzgesetz

b) Der Datenschutz-Beauftragte darf sich auf Kosten des Unternehmens und während der Arbeitszeit die erforderliche Fachkunde aneignen, also entsprechende Fortbildungen besuchen (§ 4 f (3) S. 7 BSDG).

Diese Regelungen sind seit dem 01.09.2009 gültig.

Fachliche Begleitung durch Dr. Marius Ebert bei Projektarbeit, Fachgespräch, Prüfungs- und Examensvorbereitung.

Bis zum nächsten Mal, viele Grüße

 

Marius Ebert

Probeskript

Folgen Sie Marius Ebert bei Twitter

Das Blog vom Spaßlerndenk-Verlag

535-03