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a.o. Kündigung

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Lernkonzept "Personalfachkaufmann oder Personalfachkauffrau IHK in 12 Tagen" (a.o. Kündigung)

Herzlich willkommen. Mein Name ist Marius Ebert.

Ich bin Experte für leichtes und schnelles Lernen, habe verschiedene Lernkonzepte geschrieben, unter anderem Personalfachkaufmann oder Personalfachkauffrau IHK in 12 Tagen, zwölf Seminartagen, komplette Vorbereitung auf die IHK-Prüfung, schon seit vielen Jahren erfolgreich und bewährt, und ich möchte in diesem kleinen Video mal etwas beschreiben zur Kündigung, und zwar unterscheiden wir einmal die ordentliche Kündigung und wir unterscheiden die außerordentliche Kündigung, und das ist der Schwerpunkt dieses kleinen Videos.

Rechtsgrundlage: § 626 im BGB (a.o. Kündigung)

Die Rechtsgrundlage ist § 626 im BGB, im Bürgerlichen Gesetzbuch, und diesen Paragrafen schauen wir uns jetzt mal an. Hier ist er. § 626 Bürgerliches Gesetzbuch 626 „Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund“.

Zunächst mal bitte nicht lesen, sondern wahrnehmen: Es gibt zwei Absätze: Absatz 1, Absatz 2.

So.In Absatz 1 wird immer das Grundsätzliche geregelt, im Absatz 2 Formalien zum Beispiel.

„Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil…“ — also Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, auch der Arbeitnehmer kann fristlos kündigen, „aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.“ Das ist nämlich das, was das ganze außerordentlich macht, dass man keine Kündigungsfrist einhält.

Unzumutbarkeit (a.o. Kündigung)

Und jetzt überschlage ich mal und komme zum Schlüsselbegriff. Der Schlüsselbegriff heißt: „Eine Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist …“,  und jetzt kommt das Schlüsselwort, „nicht zugemutet werden kann.“ Das heißt: Der entscheidende Gedanke bei der außerordentlichen Kündigung ist die Unzumutbarkeit.

Der, der die Kündigung ausspricht, dem muss etwas passiert sein, was für ihn unzumutbar macht, bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist zu warten.

Das steht also in § 626 BGB, und zwar im Absatz eins ist das Schlüsselwort die Unzumutbarkeit, und dann kommt noch der Absatz 2, nämlich zwei Wochen.

2-Wochen-Frist (a.o. Kündigung)

Wenn nun dieses Ereignis eintrifft, was für den andern die Sache unzumutbar macht — grobe Beleidigung, sexuelle Belästigung oder so etwas, ja, oder Diebstahl, Unterschlagung, solche Dinge könnten hier Beispiele sein, wobei es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt –, dann hat derjenige ab Kenntnisnahme, nicht  ab Vergehen, ab Kenntnisnahme über das Vorgehen zwei Wochen Zeit.

Was ist der Sinn? Der Sinn ist, dass keiner, wer jetzt die Kündigung aussprechen möchte, sich so etwas auf Vorrat legen kann, also sagen „Im Moment brauche ich den, aber in drei Wochen kündigte ihm fristlos“. Das geht nicht, sondern zwei Wochen ab Kenntnisnahme. Also sobald, nehmen wir der Arbeitgeber kündigt, sobald der Arbeitgeber erfährt, dass der Arbeitnehmer eine Unterschlagung gemacht hat, beginnen die zwei Wochen Frist zu laufen, und dann läuft die Frist ab. Wenn er nach drei Wochen kündigt, ist die Kündigung nicht mehr wirksam.

Lernkonzept "Personalfachkaufmann oder Personalfachkauffrau IHK in 12 Tagen" (a.o. Kündigung)

Wenn Sie mein Seminarkonzept interessiert, dann schauen Sie mal bitte unter www.spasslerndenk.de.

Mein Name ist Marius Ebert.

   

© Dr. Marius Ebert