Grundbegriffe: Emissionen und Immissionen
Diese beiden wichtigen Grundbegriffe werden in § 3 Bundesimmissionsschutz-Ge-setz, BImSchG definiert.
Emissionen sind "Ausstöße" (lat. emittere = herausschicken), also jede Abgabe von Schadstoffen, Geräuschen, Strahlungen etc.
Immissionen sind die Einwirkungen dieser "Ausstöße" auf Mensch, Tier, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft. Die Rauchschwaden aus dem Fabrikschornstein sind also Emissionen; was die Menschen in der Umgebung einatmen, sind die Immissionen.
Genehmigungsverfahren nach BImSchG
Für bestimmte Anlagen ist ein förmliches Genehmigungsverfahren nötig, das aus fol-genden Schritten besteht (§ 10 BImSchG):
1. Schritt: schriftlicher Antrag mit allen Unterlagen an die zuständige Behörde.
2. Schritt: Öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens durch die Behörde.
3. Schritt: Öffentliches Auslegen der Unterlagen.
4. Schritt: Möglichkeit Dritter, Einspruch zu erheben.
5. Schritt: Einholung der Stellungnahme bestimmter Behörden, deren Aufgabenbe-reich berührt wird.
6. Schritt: Schriftliche Abfassung und Begründung des Genehmigungsbescheides an den Antragsteller und die Einwender.
Grundprinzipien des Umweltschutzes
Subsidiaritätsprinzip: = Prinzip der Selbstverantwortung. Eine kleinere Einheit (z. B. Gemeinde) soll so weit wie möglich selbstverantwortlich handeln. Die größere Einheit (z. B. Land) soll nur dann herangezogen werden, wenn die kleinere Einheit die anstehende Aufgabe nicht mehr allein bewältigen kann.
Vorsorgeprinzip: Hierunter versteht man Maßnahmen, die die Umweltbelastung ver-meiden oder vermindern.
Verursacherprinzip: Der Verursacher von Umweltschäden oder Umweltbelastungen soll auch für ihre Beseitigung aufkommen.
Kooperationsprinzip: Alle mit dem Umweltschutz befassten Stellen sollen zusam-menarbeiten, um die Umwelt optimal zu schützen.
Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahmen müssen angemessen sein ("Nicht mit Kano-nen auf Spatzen schießen"). Im Umweltrecht gilt dies insbesondere dann, wenn die Unternehmen verpflichtet sind, Vorsorge zu treffen, dass bestimmte Emissionen gar nicht erst entstehen.
Unbestimmte Rechtsbegriffe: Stand der Technik
Unbestimmte Rechtsbegriffe sind uns schon im BGB begegnet, z. B. die Begriffe "Treu und Glauben" oder "gute Sitten". Solche Begriffe machen ein Gesetz flexibel. Sie sind bewusst allgemein gehalten und werden durch das Rechtsverständnis der jeweiligen Zeit konkretisiert.
Besonders im Umweltrecht arbeitet man mit zahlreichen unbestimmten Rechts-begriffen, wie zum Beispiel dem Begriff "Stand der Technik"1. Genauer meint man hier die "allgemein anerkannten Regeln der Technik", die man als Standard ansetzt, um eine Umweltschutzmaßnahme zu bewerten. Da die technische Entwicklung sehr schnell ist, kann man auf diese Weise gewährleisten, dass das Gesetz nur einmal formuliert werden musste, aber trotzdem immer aktuell bleibt. Allgemeine Regeln der Technik sind also die Maßnahmen, die generell verbreitet sind. Davon kann man noch den "höheren Stand der Technik" abgrenzen. Dies sind Maßnahmen, die zwar wissenschaftlich erprobt worden sind, aber noch nicht generell verwendet werden.
Weitere Begriffe: Direkteinleiter und Indirekteinleiter
Noch zwei weitere wichtige Grundbegriffe müssen im Rahmen des Umweltrechts voneinander abgegrenzt werden, der Direkteinleiter und der Indirekteinleiter.
Ein Direkteinleiter leitet Abwasser in öffentliche Gewässer, wie Flüsse und Seen, während ein Indirekteinleiter Abwasser in öffentliche Kläranlagen einleitet.
Deutsches Umweltrecht, Überblick
Übersicht entnommen aus: Butterbrodt, Praxishandbuch umweltorientiertes Management
Die Übersicht zeigt, dass das Umweltrecht in Deutschland überwiegend Umwelt-verwaltungsrecht ist. Damit ist es auch gleichzeitig öffentliches Recht. Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis der Bürger zum Staat und die Rechtsbeziehungen staat-licher Organisationen untereinander.
Das Privatrecht hingegen regelt die Beziehungen der Bürger untereinander. Wie die Übersicht zeigt, ist es zum Beispiel ein Gebiet des Umweltprivatrechtes, wenn ein Bürger durch die Emission einer Anlage in seiner Gesundheit gefährdet wurde.
Deutsches Umweltrecht, Gesetzgebung
Wer macht nun alle diese Gesetze, Verordnungen und Vorschriften? In Deutschland herrscht das Prinzip der konkurrierenden Gesetzgebung, das heißt, Bund und Länder teilen sich die Aufgabe. Grundsätzlich haben nach Artikel 72 Grundgesetz die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung. Wenn allerdings ein Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung besteht, weil eine Angelegenheit durch die einzelnen Länder nicht wirksam genug geregelt werden kann, dann übernimmt der Bund die Aufgabe, ein entsprechendes Gesetz zu machen, wie z. B. beim Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Deutsches Umweltrecht, Regelungsinstrumente
Im Umweltrecht gibt es nicht nur Gesetze, sondern "Verordnungen", "Technische Anleitungen" und "Verwaltungsvorschriften". Was soll das? Im Umweltrecht gibt es sehr viele unbestimmte Rechtsbegriffe. Sie machen zwar einerseits ein Gesetz sehr flexibel, auf der anderen Seite aber auch sehr wenig konkret. Rechtsverordnungen und Technische Anleitungen (z. B. TA Luft, TA Abfall, TA Lärm) konkretisieren daher die allgemeinen Vorschriften der Gesetze. Die Verwaltungsvorschriften sollen helfen, dass die Verwaltungen die Gesetze einheitlich anwenden, sie haben also vor allem verwaltungsinterne Bedeutung. Einige dieser Verwaltungsvorschriften beziehen sich wiederum auf nicht staatliche Regelungen, wie die DIN-Norm, so dass diese Normen Gesetzescharakter erhalten.
Alternative Regelungsmöglichkeit: Marktmechanismus
Die vielen Gesetze und Verordnungen etc. zeigen eines eindeutig: das Problem des Umweltschutzes wird durch "Vater Staat" geregelt, der zu den Instrumenten des klassischen Ordnungsprinzips greift, nämlich Geboten, Verboten etc.
Angesichts der Flut von Gesetzen und Verordnungen stellt sich die Frage, ob es nicht auch grundsätzlich andere Möglichkeiten gibt, das Problem zu regeln, z. B. über den Marktmechanismus.
Eine marktkonforme Lösung ist z. B. die Ausgabe von Zertifikaten, die dazu berechtigen, die Umwelt innerhalb gewisser Grenzen zu verschmutzen. Denkbar wäre, dass der Staat eine Höchstgrenze der Verschmutzung für eine Region festlegt, z.B. insgesamt 10.000 t Schwefeldioxid. Dann werden Zertifikate à 100 t an die Unternehmen dieser Region ausgegeben. Drei Zertifikate über je 100 t erlauben dann dem Unternehmen, 300 t Schwefeldioxid auszustoßen.
Handel der Zertifikate
Diese Zertifikate sollen unter den Unternehmen gehandelt werden, d.h. wer mehr ausstoßen will, als er Zertifikate hat, muss diese von den anderen Unternehmen kaufen und zwar zu einem Preis, der sich am Markt bildet.
Wachsen die Unternehmen dieser Region, so wird auch der Preis für die Zertifikate steigen. Die Unternehmen haben dann die Wahl, ob sie diesen hohen Preis zahlen wollen oder das Geld lieber in umweltfreundlichere Herstellverfahren investieren. Das Unternehmen kann vielleicht sogar diese Investitionen in neue Herstellverfahren dadurch finanzieren, dass es Zertifikate verkauft, die es dann nicht mehr braucht.
Befürworter dieses Verfahrens argumentieren, dass die technische Entwicklung verzögert würde, solange die Politiker nur Höchstgrenzen für die Schadstoffemission festlegen. Dann nämlich läge kein unternehmerischer Anreiz vor, in neue, umwelt-freundliche Anlagen zu investieren.
Handel der Zertifikate, praktisches Beispiel
Seit 1993 besteht an der Chicagoer Terminbörse ein solcher Handel für Emissionsrechte von Schwefeldioxyd. 1994 trat in Südkalifornien ein Programm mit dem Namen RECLAIM ( Reginal Air Incentives Market) in Kraft, das ebenfalls mit der Idee der Zertifikate arbeitet. Auch im Rahmen der EU wird eine solche Lösung umgesetzt.
Idee der Kreislaufwirtschaft: KrW-/AbfG
Ende des Jahres 1996 trat das Kreislaufwirtschaftsgesetz/Abfallgesetz (KrW-/AbfG) in Kraft. Dieses Gesetz selber ist ein "Artikelgesetz", das heißt, es schreibt vor, andere Gesetze zu ändern. Der Grundgedanke ist dabei, dass Produkte möglichst so zu konstruieren sind, dass ihre Eingliederung in den Kreislauf der Produktion und
Wiederverwertung problemlos möglich ist. Statt "Wegwerfmentalität" soll ein Bewuss-tsein für Vermeidung und Weiterverwendung von Abfällen geschaffen werden. Das Prinzip lautet: Vermeiden geht vor Verwerten, Verwerten geht vor Beseitigen.
KrW/AbfG: Produktverantwortung
Das KrW/AbfG will die Unternehmen dazu bringen „Produktverantwortung zu ent-wickeln. Dies bedeutet im einzelnen:
• langlebige Produkte entwickeln (weg von "Ex und Hopp")
• schadstoffarme/schadstofffreie Rohstoffe verwenden
• Kennzeichnung schadstoffhaltiger Produkte
• Wiederverwendungsmöglichkeiten schaffen
• Rückgabemöglichkeiten schaffen
Betriebsbeauftragte für den Umweltschutz, Überblick
Beauftragter |
Gesetz |
Abkürzung des Gesetzes |
Immissionsschutzbeauftragter |
Bundesimmissionsschutz-Gesetz |
BImSchG |
Störfallbeauftragter |
Störfall-Verordnung |
StörfV |
Gewässerschutzbeauftragter |
Wasserhaushalts-Gesetz |
WHG |
Abfallbeauftragter |
Kreislaufwirtschafts-/Abfall-Gesetz |
Krw-/AbfG |
Sicherheitsfachkraft |
Arbeitssicherheits-Gesetz |
ASiG |
Betriebsarzt |
Arbeitssicherheits-Gesetz |
ASiG |
Gefahrengut-Beauftragter |
Gefahrengut-Gesetz |
GGG |
Gefahrstoff-Beauftragter |
Chemikalien-Gesetz |
ChemG |
Strahlenschutz-Beauftragter |
Strahlenschutz-Verordnung |
StrlSchV |
Betriebsbeauftragte für den Umweltschutz, Grundidee
Betriebsbeauftragte für den Umweltschutz sollen mit der Geschäftsführung zusam-menarbeiten, diese informieren und beraten. Betriebsbeauftragte haben hierzu besondere Rechte und Pflichten, die wir gleich genauer betrachten.
Betriebsbeauftragte für Umweltschutz sind keine Spione der Behörden, sie sind der Geschäftsleitung unterstellt und nicht etwa einer Umweltschutzbehörde. Betriebs-beauftragte sind daher bei Störungen verpflichtet, ihre Geschäftsleitung zu informieren, nicht aber die zuständige Behörde.
Von den zahlreichen Betriebsbeauftragten betrachten wir insbesondere den Be-triebsbeauftragten für Immissionsschutz, für Abfall und für Gewässerschutz.
Betriebsbeauftragte für den Umweltschutz, Kündigungsschutz
Manche Umweltschutzbeauftragte haben speziellen Kündigungsschutz, der mit dem des Betriebsrats vergleichbar ist. Besonderen Kündigungsschutz haben zum Bei-spiel:
• der Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz, § 21 f Wasserhaushalts-Gesetz
• der Immissionsschutz-Beauftragte § 58 Bundesimmissionsschutz-Gesetz
• der Störfallbeauftragte-Beauftragte nach § 58 d Bundesimmissionsschutz-Gesetz
• der Abfallschutzbeauftragte nach § 55 (3) Krw/AbfG.
Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz, Wann?
Der Betriebsbeauftragte für den Immissionsschutz, auch kurz "Immissionsschutz-beauftragter" genannt, muss von den Unternehmen bestellt werden, die eine genehmigungspflichtige Anlage im Sinne des § 4 BimSchG betreiben (§ 53 Bim-SchG). Dazu gehören u. a.:
bestimmte Feuerungsanlagen
Anlagen zur Herstellung von Zementen
Anlagen zur Gewinnung von Roheisen
Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl
bestimmte Verbleiungs-, Verzinnungs- und Verzinkungsanlagen
Fabriken, in denen Stoffe durch chemische Umwandlungen her-
gestellt werden etc.
Darüber hinaus können auch Betreiber nicht genehmigungspflichtiger Anlagen verpflichtet werden, einen Immissionsschutz-Beauftragten zu bestellen, wenn es im Interesse des Immissionsschutzes nötig erscheint (§ 53 (2) BImSchG). Die genauen Aufgaben des Immissionsschutz-Beauftragten sind in § 54 BImSchG konkretisiert.
Betriebsbeauftragter für Abfall, Wann?
Ein Betriebsbeauftragter für Abfall ist von den Unternehmen zu be-stellen, die ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen betreiben, wenn die Abfälle gefährdend, explosiv oder brennbar sind oder wenn die Abfälle Erreger übertragbarer Krankheiten ent-halten (§ 41 KrWAbfG).
Grundlage für die Bestellung des Betriebsbeauftragten für Abfall (kurz "Abfall-Beauf-tragter") ist § 54 KrW/AbfG. Die Verordnung über Betriebsbeauftragte regelt weitere Fälle, in denen ein Abfallbeauftragter zu bestellen ist, z. B. bei Anlagen zur Kom-postierung von Abfällen, Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl, Anlagen zur Verar-beitung von Farb- und Anstrichmitteln etc.
Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz, Wann?
Ein Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz (kurz: "Gewässerschutz-Beauftragter") ist zu bestellen von Benutzern von Gewässern, die täglich mehr als 750 Kubikmeter Abwasser direkt einleiten (§ 64 WHG). Darüber hinaus kann die Behörde weitere Einleiter zur Bestellung eines Gewässerschutz-Beauftragten verpflichten § 64 (2) WHG). Die Aufgaben des Gewässerschutz-Beauftragten sind in § 65 WHG konkretisiert.
Bestellungsverfahren
Alle drei Betriebsbeauftragten müssen schriftlich bestellt werden. Dabei muss der Name des Anlagenbetreibers, die zu betreuende Anlage, der Name und die Zustimmung des Beauftragten enthalten sein.
Betriebsbeauftragter für Umweltschutz, Rechte
Der Betriebsbeauftragte hat verschiedene gesetzlich verankerte Rechte. Er darf die Anlagen regelmäßig kontrollieren und Werte messen. Er darf seine Belange direkt der Geschäftsleitung vortragen und er darf zu Investitionsentscheidungen Stellung nehmen. Diese Rechte gelten für alle drei Arten von Betriebsbeauftragten. Der Immissionsschutz-Beauf-tragte hat außerdem noch das Recht, auf die Entwicklung und Einfüh-rung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse hinzuwirken (§ 54 BimSchG). Dem Gewässerschutz-Beauftragten wird Unterstützung zugestanden und den Aufgaben entsprechende Ausstattung (§ 21c (4) WHG).
Betriebsbeauftragter für Umweltschutz, Pflichten
Die Betriebsbeauftragten haben auch Pflichten. Sie müssen überwachen, ob Vorschriften, Bedingungen und Auflagen eingehalten werden und zu diesem Zwecke Werte messen, analysieren, dokumentieren und Mitarbeiter kontrollieren.
Sie müssen eingreifen, wenn Gefahr droht und Mängel beseitigen, sowie Fehlern vorbeugen.
Sie müssen die Geschäftsleitung informieren und aufklären, z. B. durch innerbe-triebliche Weiterbildung.
Sie müssen der Geschäftsleitung berichten, insbesondere über Schäden. Alle drei Betriebsbeauftragte müssen einen Jahresbericht erstellen.
Betriebsbeauftragter für Umweltschutz, Qualifikation
Die Qualifikation für die Betriebsbeauftragten ist nicht einheitlich. Für den Immissionsschutz- und den Gewässerschutz-Beauftragten wird Fachkunde verlangt (§ 55 (2) BImSchG und § 21 c (2) WHG). Darunter versteht man in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium auf dem Gebiet Umwelttechnik, Chemie, Physik, oder Ingenieurwesen. Ferner sind Kenntnisse über die in Frage kommenden Anlagen aus einer ein- bis zweijährigen praktischen Tätigkeit erforderlich.
Für den Abfallbeauftragten genügt Sachkunde1. Hier wird zwar praktische Erfahrung erwartet, aber nicht unbedingt ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
Umweltbeauftragte ohne gesetzlichen Zwang
Natürlich können die Unternehmen auch ohne gesetzlichen Zwang einen Umweltbeauftragten bestellen, z. B. einen „Energie-Beauftragten“. Die Aufgaben dieses Energie-Beauftragten könnten dann sein, u. a. systematisch die Wertschöp-fungskette und vor allem den Produktionsprozess des Unternehmens zu unter-suchen, ob Energie eingespart werden kann. Er könnte Systeme implementieren, die das Licht in bestimmten Räume automatisch löschen, unbenutzte Computer herunterfahren etc.
Europäisches Umweltrecht
Das Grundprinzip des Europäischen Umweltrechtes ist es, den allgemeinen Rahmen vorzugeben. Möglichst viele Regelungen sollen durch die Mitgliedsstaaten selbst innerhalb dieses allgemeinen Rahmens geschaffen werden.
Die EU hat dafür schon seit 1973 so genannte Umweltaktionsprogramme geschaffen. Im Rahmen eines solchen Umweltaktionsprogramms wurden dann allgemeine Leitlinien für die europäische Umweltpolitik entwickelt und verschiedene Rechtsakte vorgenommen. Europäische Rechtsakte sind vor allem die Verord-nungen und die Richtlinien.
Verordnungen sind "europäische Gesetze", sie sind unmittelbar geltendes euro-päisches Recht und haben Vorrang vor nationalem Recht.
Richtlinien legen hingegen die Ziele fest und überlassen es den Mitgliedstaaten, wie sie diese Richtlinien umsetzen. In der Regel werden Richtlinien in das nationale Recht eingearbeitet, das heißt, die natio-nalen Gesetze werden geändert.
EU-Öko-Audit-Verordnung: EMAS
Besonders wichtig für das Umweltmanagement ist die 1993 in Kraft gesetzte EU-Öko-Audit-Verordnung (EWG Nr. 1836/93). Sie wird auch "Enviromental Manage-ment and Auditing Scheme" oder kurz EMAS genannt.
Diese Verordnung gibt Unternehmen die Möglichkeit, freiwillig an einer Umwelt-betriebsprüfung teilzunehmen. In Deutschland hat man die Voraussetzungen hierfür durch das Umweltauditgesetz geschaffen. Dort ist geregelt, wer Umweltgutachter sein darf, wie er zugelassen wird, und was er können muss. Die EU verwendet hier den Begriff „Verordnung“, obwohl es sich um eine freiwillige Umweltprüfung handelt. Wer sich allerdings, dieser Verordnung unterwirft, für den sind die Vorschriften verbindlich.
Hinweise für die Prüfung
Markern Sie im Inhaltsverzeichnis Ihrer Sammlung „Umweltrecht“ folgende Gesetze/Vorschriften und lesen Sie „überfliegend“ die Überschriften:
(Ordnungsziffer = OZ, gleich die Zahl, die im Inhaltsverzeichnis und auf den Seiten oben das Gesetz markiert)
OZ: 1.2. Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Art 174 (Ziele)
OZ: 2.7. EMAS markern und lesen der Anhänge
Lesen Sie hier die Überschriften der Artikel und mindestens die Über-schriften der Anhänge. Besonders wichtig ist Art 3 wegen der Begriffs-definitionen. Vgl. auch die späteren Hinweise.
OZ: 2.8 UAG Umweltauditgesetz
Enthält Vorschriften über den Auditor, der das EMAS „abnimmt“. Hier scheinen besonders die §§ 1, 4, 5, 6 und 7 wichtig. Überschiften lesen und markern !
OZ: 4.1 WHG und 4.2. AbwAG
Zum WHG finden Sie am Ende des Rechtstrainings in Ihrem vierten Ordner eine Ausarbeitung. Besonders wichtig: §§ 21 ff. (Gewässerschutzbeauftragte). Markern Sie die entsprechenden Paragraphen. Im AbwAG sind besonders § 1 und § 9 wichtig.
OZ: 5.1 KrwAbfG und 5.1.1. Abfallbeauftragter u. 5.1.9. Verpackungsverord-nung
Im KrwAbfG sind die §§ 1, 3, 4, 7, 11, 19, 22, 41 und 54 besonders wichtig. Sie werden hier viele der im Unterricht besprochenen Begriffe wiederfinden, wie z. B. Produktverantwortung.
In der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (5.1.1) ist § 1 wichtig.
In der Verpackungsverordnung ist § 3 besonders wichtig, wegen der Begriffs-definitionen.
OZ: 6.1. BImSchG, sowie 6.1.4. genehmigungsbedürftige Anlagen und 6.1.5. Immissions- und Störfallbeauftragter
Im BImSchG sind besonders wichtig die §§ 1, 2, 3, 4, 10, 52, 52 a, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 58 a, 58 b. Auch hier werden Sie viele Punkte aus dem Unterricht wiederfinden, auf die Sie in der Prüfung dann schnell zugreifen können.
10.2. UmweltHG
Hier insbesondere §1 Gefährdungshaftung. sowie § § 5, 12, 13, 15 und 19.
11. Strafgesetzbuch
Hier insbesondere §§ 324 ff.
Einführung zur Textsammlung Umweltrecht
Zusätzlich kann empfohlen werden, auch die Einführung zur Textsammlung mit Textmarker zu lesen, da Sie auch hier verschiedene Dinge wiederfinden, wie z. B. das Vorsorgeprinzip etc.
Wir empfehlen hier mindestens die Punkte I. (weil oft nach Zielen ge-fragt wird), III. , IV und auch XI., weil hier die Zertifikate erwähnt sind.
Weitere Tipps und Tricks
Die Schritte des EMAS aus den Unterlagen können Sie leicht im Gesetzestext markern und sich auf diese Art merken. Gehen Sie in Art. 3 Absatz 2 von EMAS (OZ.2.7) und markern Sie unter a) „Umweltprüfung“ (= 1. Schritt) Markern Sie in der Zeile darunter „ „Umweltmanagementsystem“ (= 2. Schritt) . Unter Buchstabe b) markern Sie „Umweltbetriebsprüfung“ usw.
Im Anhang I zu EMAS finden Sie auch die Unterpunkte zum Umweltmanage-mentsystem nach EMAS und ISO 14001. Markern Sie die Gliederungspunkte I-A.2, I-A.3. usw.
Umgang mit dem Stichwortverzeichnis
Das Stichwortverzeichnis zeigt „fett“ die Ordnungsziffer und dahinter in Normalschrift die Paragraphen.
Frage: Ist diese Anlage genehmigungspflichtig nach BImSchG.?
Die Antwort findet sich in der 4. Verordnung zum BImSchG, 6.1.4 und zwar dort im Anhang (egal ob Spalte 1 oder Spalte 2).
Frage: Braucht man für diese Anlage einen Bundesimmissions-Schutz-beauftragten ?
Die Antwort findet sich in der 5. Verordnung zum BImSchG, 6.1.5 und zwar dort im Anhang in den 46 dort aufgelisteten Positionen.
1 Eine Legaldefinition findet sich in § 3 BImSchG in Absatz (6) und Erläuterungen zu dieser Definition finden sich im Anhang. Dieser Anhang findet sich im An-schluß an § 73 BImSchG.
1 Dies ergibt sich indirekt aus § 54 KrW/AbfG, der keine Fachkunde fordert, während diese Fach-kunde für die anderen betrachteten Betriebsschutzbeauftragten gefordert wurden. Es bleibt die Sachkunde, denn die ergibt sich aus der Natur der Aufgabe.