Eine Frist wird immer ausgelöst durch ein bestimmtes Ereignis, sozusagen den Akt der Fristsetzung. Das kann zum Beispiel der Tag sein, an dem Jemand sagt: "Ich setze Ihnen eine Frist von drei Wochen". Oder es kann der Tag sein, an dem man die Kündigung bekommt (und jetzt drei Wochen Zeit hat, eine Kündigungsschutzklage einzureichen, wenn man sich wehren will). Der Gesetzgeber nennt dies "den Tag, in den das (fristauslösende) Ereignis fällt. Dieser Tage zählt bei der Fristberechnung nicht mit, das heißt die Frist beginnt grundsätzlich erst am nächsten Tag zu laufen. (Von dieser Regel gibt es nur die Ausnahme c) die wir unten besonders betrachten). Der Fristbeginn ist also grundsätzlich immer der Tag nach dem Tag, in den das Ereignis gefallen ist. Beispiel: Fristsetzung: Di, Fristbeginn Mi. Oder Fristsetzung: So, Fristbeginn: Mo.
Gleichwohl ist der Tag, in den das Ereignis fällt, sehr wichtig, da er uns den Wochentag (oder das Tagesdatum verrät), an dem die Frist endet. Die Grundregel lautet nämlich:
Der Tag in den das Ereignis fällt, bestimmt den Wochentag oder das Tagesdatum des Fristendes.
Beispiel: A kommt an einem Dienstag und setzt B eine Frist von drei Wochen. Dann endet die Frist für B wieder an einem Dienstag, genau drei Wochen später. Oder: A kommt am 05.03.2010 und setzt eine Frist von einem Monat. Dann endet die Frist wieder am 5. Tag des Monats, einen Monat später, also am 05.04.
Von dieser Regel gibt es drei Ausnahmen:
a) Das so berechnete Fristende fällt auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag. Dann verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag. Wohlgemerkt: Dies gilt für das Fristende, nicht für den Fristbeginn.
b) Das so berechnete Fristende existiert nicht. Wenn zum Beispiel das Fristende der 30. Februar wäre, dann ist das Fristende der letzte Tag des Monats Februar, also der 28.02. oder der 29.02., wenn es sich ausnahmsweise um ein Schaltjahr handelt.
c) Der Fristbeginn ist für den Lauf der Frist maßgeblich. Dies ist die oben schon erwähnte Ausnahme und gilt praktisch vor allem bei Miet- und Arbeitsverträgen. Sie beginnen nun mal an dem Tag, an dem sie beginnen, das heißt in diesen Fällen wird – im Gegensatz zu oben – der erste Tag mitgerechnet. Ein Mietvertrag von einem Monat, der am 01.10. beginnt, endet eben nicht am 01.11., sondern am Tag vorher, am 31.10., weil der erste Tag für die Fristberechnung schon mitzählt.
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