Gewährt der Arbeitgeber dreimal hintereinander Sonderzahlungen, ohne dass er sich bei der Zahlung die Freiwilligkeit ausdrücklich vorbehält = Freiwilligkeitsvorbehalt – haben die Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch durch betriebliche Übung – also eine Art Gewohnheitsrecht
Der Arbeitgeber sollte dies also unbedingt durch einen Freiwilligkeits-vorbehalt auschließen