Notarin Jänicke: schafft Probleme, wo keine sind…
Stellen Sie sich vor, lieber Leser, Sie wollten sich nach über 20 Jahren aus den Verpflichtungen einer vermieteten Eigentumswohnung befreien. Sie haben keine Lust mehr auf Schreiben von der Hausverwaltung. Sie wollen nicht mehr auf Eigentümerversammlungen erscheinen.
Wenn Sie nun maximalen Ärger in der Abwicklung wollen und außerdem anstreben, dass sich das Ganze über 13 Monate hinzieht, dann
wählen Sie das Notariat Jänicke mit Notarin Cornelia Jänicke in 04109 Leibzig in der Großen Fleischergasse 2.
Im vorliegenden Fall hatten die Eigentümer ihren jungen, solventen Mietern ihrer Eigentumswohnung angeboten, diese zu kaufen. Dabei machten die Eigentümer diesen Mietern auch ein gutes preisliches Angebot.
Und dann erzählt die von den Mietern gewählte Notarin Cornelia Jänicke den potentiellen Käufern, dieses Vorgehen sei sittenwidrig.
Verrückt, oder? Klären wir also zunächst die Sittenwidrigkeit:
Günstiger Kaufpreis = sittenwidrig nach § 138 BGB ?
Der § 138 BGB lautet:
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Der BGH hat dies für Immobilien spezifisch entschieden
Der Bundesgerichtshof (BGH) geht von Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB aus, wenn es eine mindestens 90% Abweichung von Wert und Preis gibt. Im vorliegenden Fall wurde der Wert der Eigentumswohnung gutachterlich festgestellt und es gab keine 90%-Abweichung oder gar mehr.
Außerdem spricht der BGH von einer „verwerflichen Gesinnung“. Der § 138 BGB spricht in diesem Zusammenhang von Ausnutzung einer Zwangslage, Ausnutzung von Unerfahrenheit oder Ausnutzung von Willensschwäche oder mangelndem Urteilsvermögen.
Wenn Jemand dies bei einem anderen ausnutzt und sich dadurch einen Vermögensvorteil verschafft, dann kann Sittenwidrigkeit vorliegen und der Vertrag nichtig sein.
Verwerfliche Gesinnung muss durch Vorteilsnehmer geschehen
Der BGH und das BGB sind also sehr eindeutig: Wer durch verwerfliche Gesinnung den Anderen ausnutzt und dadurch einen Vermögensvorteil bekommt, handelt sittenwidrig.
Damit muss die „verwerfliche Gesinnung“ logischerweise bei dem vorliegen, der den Vorteil hat, also den Käufern.
Im vorliegenden Fall hatten aber die Eigentümer ihren Mietern ein Angebot gemacht, das für die Mieter nach ihren eigenen Worten eine „positive Überraschung“ war. Die gesamte Initiative für den Verkauf kam von den Verkäufern, auch und vor allem das angeblich sittenwidrige Preisangebot.
Sittenwidrigkeit kann also hier weder objektiv noch subjektiv vorgelegen haben.
Notarin Cornelia Jänicke hat den § 138 BGB nicht verstanden.
„Ja aber, wie beweisen?“
Nun könnte man einwenden, dass die Tatsache, dass die Eigentümer das günstige Preisangebot gemacht hatte, im Nachhinein schwer beweisbar sein könnte.
Aber wieso denn?
Man schreibt es einfach in den Kaufvertrag, lässt es von Verkäufern und Käufern (vier Menschen) unterschreiben. Hinzu kommt die Unterschrift und die notarielle Beurkundung der Notarin.
Wo ist das Problem? Die Behauptung von Notarin Cornelia Jänicke, der Vertrag sei sittenwidrig, führte zu monatelangen Verzögerungen und dazu, dass die Käufer einen Anwalt hinzuziehen mussten, um sich beraten zu lassen. Aber auch dieser Anwalt konnte offensichtlich nicht klar und logisch denken, wohl aber eine Beratungsgebühr berechnen.
Die Geschichte ist aber hier noch lange nicht zu Ende. Wenn Sie beim Immobilienkauf auch ihre Steuerlast maximieren wollen, dann erfahren Sie in der nächsten Folge, wie Notarin Cornelia Jänicke das für Sie hin bekommt….
Das Bild wurde vom Künstler Arthur Intelio exklusiv für diesen Beitrag bestellt. Die Vorgabe war: „Weibliche Notarin, die ihren Job nicht kann…“
Notarin Cornelia Jänicke (Leibzig): NIE WIEDER!, Teil 1
Notarin Cornelia Jänicke (Leibzig): NIE WIEDER!, Teil 2