Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Gewährleistung)
Herzlich willkommen. Mein Name ist Marius Ebert. Ich bin Experte für leichtes und schnelles Lernen, und in diesem Video widmen wir uns mal der Gewährleistung nach § 476 BGB.
Nach 6 Monaten Umkehrung der Beweislast (Gewährleistung)
Das sind ja bekanntlich 2 Jahre, ja, dieser Zeitraum, dass der Verkäufer etwas gewährleisten muss, beträgt 2 Jahre.
Was muss er gewährleisten? – Er muss gewährleisten, dass die Sache hier zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ist frei von Rechtsmängeln, also nicht mit fremden Rechten belegt zum Beispiel, und vor allem frei von Sachmängeln.
So, und jetzt gibt es etwas Interessantes, nämlich nach 6 Monaten die sogenannte Umkehrung der Beweislast. Stellen wir uns vor: Die Kaffeemaschine, die hier gekauft wurde, geht in den ersten sechs Monaten kaputt. Dann wird automatisch unterstellt, dass die Tatsache, dass die Kaffeemaschine kaputtgegangen ist in den ersten sechs Monaten, mit dem Zustand der Kaffeemaschine hier zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zusammenhängt. Dass die Kaffeemaschine also hier schon einen Mangel gehabt hat, der sich in den ersten sechs Monaten dann sozusagen geäußert hat. Der Verkäufer muss hier beweisen, dass es nicht so ist, zum Beispiel indem er auf Kratzspuren oder Schraubenzieherspuren an der Kaffeemaschine hinweist.
Ganz anders sieht die Sache aus, wenn die Kaffeemaschine hier also im siebten oder achten Monat kaputt geht, dann muss der Käufer diesen Zusammenhang hier beweisen. Der Käufer muss jetzt beweisen, dass das Kaputtgehen der Kaffeemaschine mit dem Zustand der Maschine zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zusammenhängt.
Ja das war’s.
Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Gewährleistung)
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Mein Name ist Marius Ebert.
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© Dr. Marius Ebert