
Gerichte handeln vorsätzlich rechtswidrig
Oben im Bild seht Ihr den Schluss der mir zugesandten Ausfertigung eines Haftbefehls. Schauen wir uns diesen mal im Detail an und vergleichen die erkennbare Merkmale einmal mit den Regelungen, die Gesetz und Rechtsprechung der BRD dafür so vorsieht. Was ich Euch im Folgenden zeigen werde, sind keine einmaligen Zufälle oder Versehen.
Dieses rechtswidrige Vorgehen ist Standard und geschieht bei vollem Bewusstsein und mit Vorsatz!
Das weiß ich sogar sehr genau, weil ich die identischen Fehler schon beim letzten Urteil des Nimphius bemängelt habe. Siehe dazu hier.
Deshalb liegt mir bis zum heutigen Tag auch kein rechtskräftiges Urteil vor, obwohl davon im Text die Rede ist.
Aber nun geht’s mit dem Dokument im Bild los….
Wir sehen linksseitig im Bild, dass das Dokument keine Unterschrift des Richters trägt.
Laut BRD-Recht sind alle postalisch versandten Schriftstücke ohne gültige Unterschrift rechtsunwirksam.
Siehe dazu:
§126 BGB, §315 ZPO, §275 StPO, §117 VwGO, §37 VwVfG, §110c OWiG, §134 SGG, §119 AO usw.
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Rechtsseitig ist der Beurkundungsvermerk zu sehen. Mit diesem ist zu erkennen, dass es sich hier um eine Ausfertigung handeln soll.
Laut BRD-Recht muss dieser Ausfertigungsvermerk einer bestimmten Form entsprechen und u.a. „die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird“. Ist hierin nicht geschehen.
Siehe dazu:
BeurkG § 49 Abs. (2).
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Des Weiteren wurde das Dienstsiegel einfach über den Vermerk gestempelt und ein Kringel oder ein O über das Siegel gekritzelt.
Laut BRD-Recht wird ein dienstliches Siegel u.a. für die dienstliche Bezeichnung einer Sache angelegt und ein Überstempeln, Beschädigen oder anderweitiges unkenntlich machen dessen ist strafbewährt.
Siehe dazu:
StGB § 136 Abs. (2).
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Dieses mit Kugelschreiber gekritzelte Kringel oder O soll wohl die Unterschrift der Urkundsbeamtin mit dem Namen „Fuhrmann“ darstellen.
Laut BRD-Recht müssen individuelle charakteristische Schriftmerkmale einer Unterschrift vorhanden sein.
Siehe dazu:
Entscheidung vom Oberlandesgericht Hamm vom 11.05.2021 mit dem Aktenzeichen: 4 RBs 124/21.
Laut BRD-Recht ist das Fehlen einer individualisierbaren Unterschrift ein wesentlicher Mangel, der ein Rechtsgeschäft nicht wirksam werden lässt.
Siehe dazu:
Beschluss vom Landgericht Arnsberg vom 16.09.2022 mit dem Aktenzeichen: 3 Ns-110 Js 1471/21-92/22.
Allgemeiner Hinweis zum Urheberschutz: Der Inhalt ist dem Telegram-Kanal von Marc Sturm entnommen.Wir gehen davon aus, dass er an der Verbreitung interessiert sind und haben uns deshalb die Veröffentlichung erlaubt.
Sollten wir mit dieser Annahme falsch liegen, bitten wir um kurzen Hinweis.