In der Generalistenausbildung Betriebswirt/in IHK muss der angehende Betriebswirt IHK oder die Betriebswirtin IHK zwei Charaktertypen vereinen: den extrovertierte, kontaktfreudigen menschenorientierte Typ und den eher introvertierte "Zahlentyp". (Hier das grundsätzliche Profil des Betriebswirt/in IHK).
In dieser Artikelserie soll der angehende Betriebswirt/in IHK dadurch unterstützt werden, dass ihm das Gebiet "Bilanzen/Steuern" näher gebracht wird. Wir haben uns in den anderen Teilen dieser Artikelserie bereits durch die Aktivseite der Bilanz durchgearbeitet. Nun sind wir auf der Passivseite und beginnen mit der…
Bewertung des Eigenkapitals (§ 266 (3) HGB) (Betriebswirt/in IHK, Bilanzen/Steuern)
Wir betrachten im Folgenden die Bestandteile des Eigenkapitals lt. § 266 (3) HGB:
Gezeichnetes Kapital
Das gezeichnete Kapital (§ 272 (1) HGB) ist bei einer Aktiengesellschaft das so genannte Grundkapital und bei einer GmbH das Stammkapital. Bei einer Aktiengesellschaft errechnet sich das gezeichnete Kapital als Summe der ausgegebenen Aktien multipliziert mit dem Nennwert.
Kapitalrücklage
Gewinnrücklage
Die gesetzliche Rücklage muss durch die Aktiengesellschaft (AG) gebildet werden. (Die GmbH hat keine gesetzliche Rücklage.) Gemäß § 150 AktG sind solange 5% vom Jahresüberschuss in die gesetzliche Rücklage einzustellen, bis 10% vom Grundkapital (gezeichnetem Kapital) erreicht sind.
Satzungsmäßige Rücklagen werden in der Satzung der Aktiengesellschaft festgelegt. Die Satzung ist eine Art "Verfassung" der AG.
Der Posten "Andere Gewinnrücklagen" stellt einen Sammelposten für weitere Gewinnrücklagen dar, die nicht gesondert ausgewiesen werden. Der Betriebswirt/in IHK achte hier auf die begriffliche Unterscheidung
von "Rücklagen" und den später im Arktikel erklärten "Rückstellungen".
Stille Rücklagen/Stille Reserven (Betriebswirt/in IHK, Bilanzen/Steuern)
Die Kapitalrücklagen und die Gewinnrücklagen bezeichnet man auch als "offene Rücklagen", weil sie offen in der Bilanz ausgewiesen werden. Daneben gibt es noch die so genannten "Stillen Rücklagen", auch "Stille Reserven" genannt. Stille Rücklagen entstehen grundsätzlich durch Unterbewertung der Aktiva und Überbewertung der Passiva. Wir unterscheiden die Zwangsrücklagen, die Ermessensrücklagen und die Willkürrücklagen.
Zwangsrücklagen
Bei Zwangsrücklagen wird der Bilanzierende durch die gesetzlichen Vorschriften gezwungen, Rücklagen zu legen. Der Betriebswirt/in IHK sollte unbedingt wissen, dass insbesondere Grundstücke des Anlagevermögens nicht höher als mit ihren Anschaffungskosten bewertet werden. Ihr tatsächlicher Wert kann aber inzwischen oft weit höher liegen als der Bilanzansatz, so dass Zwangsrücklagen entstehen.
Ermessensrücklagen
Bei Ermessensrücklagen hat der bilanzierende Betriebswirt/in IHK ein Wahlrecht, ob er stille Rücklagen legt oder nicht. Er hat dieses Wahlrecht z.B. durch die Wahl der Abschreibungsmethode, das Zuschreibungswahlrecht für Wertpapiere des Umlaufvermögens durch die Wahl zwischen LIFO- und FIFO-Methode und das Abschreibungswahlrecht bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern, GwG (Gesamtbetrag sofort im Jahr der Anschaffung.)
Willkürrücklagen
Willkürrücklagen sind grundsätzlich unzulässig.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag (Gebiet Bilanzen/Steuern vom Betriebswirt/in IHK)
Ein außergewöhnlich hoher Gewinn kann auf folgende Jahre vorgetragen werden, um den Gewinnausweis über die Jahre zu glätten. Entsprechend kann auch ein Verlust auf zukünftige Geschäftsjahre vorgetragen werden.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Begriff der Rückstellung (Betriebswirt/in IHK, Bilanzen/Steuern)
In einem Geschäftsjahr entstehen oft Aufwendungen, die erst in einer späteren Periode zu Auszahlungen führen. Der Aufwand muss aber der Periode zugerechnet werden, in der er entstanden ist. Dies geschieht durch die Buchung: "Aufwandskonto an Rückstellungen". Rückstellungen sind Verbindlichkeiten. Sie werden für Aufwendungen gebildet, deren Eintreten sicher oder wahrscheinlich ist, deren Höhe und Fälligkeit aber noch unsicher ist und daher geschätzt werden muss.
Bewertung der Rückstellungen
Nach § 253 (1) HGB sind Rückstellungen in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Demnach ist die Rückstellung in der Höhe zu bilden, in der die Unternehmung wahrscheinlich in Anspruch genommen wird, dem so genannten Erfüllungsbetrag.
Wir betrachten im Folgenden beispielhaft die wichtigsten Rückstellungsarten (vgl. § 249 HGB).
Pensionsrückstellungen (§ 249 HGB)
Pensionsrückstellungen sind zu bilden, wenn das Unternehmen dem Arbeitnehmer eine Zusage gemacht hat, ihn nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen bis zum Tode durch eine Alterspension zu versorgen. Wenn der Arbeitnehmer in Rente geht, muss soviel zurückgestellt sein, dass der Arbeitnehmer bis zu seinem Tode versorgt werden kann. Die Höhe dieses Betrages ist nicht einfach festzulegen, da z. B. das Sterbedatum unsicher ist. Man setzt Pensionsansprüche mit ihrem Barwert an. Dieser Barwert muss nach versicherungsmathematischen Gesichtspunkten erfolgen, das heißt es müssen Zinsen, Zinseszinsen, Sterbewahrscheinlichkeiten und Invaliditätsrisiken berücksichtigt werden. (Der Barwert ist ein Gegenwartswert: Er drückt in einem Betrag aus, wie viel der zukünftige Anspruch des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung von Zinsen und Zinseszinsen im Jahr des Versorgungsbeginns wert ist).
Steuerrückstellungen
Rückstellungen für Garantieverpflichtungen
Verpflichtungen aus Garantie können sich aus den gesetzlich begründeten Verpflichtungen des Verkäufers ergeben. Diese Bestimmungen gewähren dem Käufer einen bestimmten, zeitlich befristeten Schutz, dass die gekaufte Ware einwandfrei funktioniert (z. B. § 438 BGB bei Kaufverträgen).
Für eventuelle Garantieleistungen muss der Verkäufer eine Rückstellung bilden. Rückstellungen, die ohne gesetzliche Verpflichtung erbracht werden, das heißt Rückstellungen für so genannte Kulanzleistungen sind ebenfalls zu bilanzieren ( § 249 (1) Nr. 2 HGB).
Rückstellung für unterlassene Aufwendungen zur Instandhaltung
Produktionsanlagen müssen innerhalb ihrer Nutzungsdauer regelmäßig gewartet werden. Muss eine fällige Reparatur- oder Wartungsmaßnahme in eine der folgenden Perioden verschoben werden, so kommt eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung in Betracht. Wird die Instandhaltung innerhalb von drei Monaten nachgeholt, so muss eine Rückstellung gebildet werden (§ 249 (1) Nr.1 HGB).
Rücklagen und Rückstellungen (Achtung Betriebswirt/in IHK, wichtig!)
Betriebswirt/in IHK: Blogbeitrag als Audiodatei zum Herunterladen, Skript siehe unten
Ausweis unter dem Strich: Eventualverbindlickkeiten (§ 251 HGB)
Verbindlichkeiten aus der Begebung von Wechseln
Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften
Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.
Betriebswirt/in IHK: Rücklagen und Rückstellungen, Skript des obigen Videos
Was ist der Unterschied zwischen Rücklagen und Rückstellungen? Der erste knackigste Unterschied ist, dass Rücklagen Eigenkapital sind. Schauen Sie auf Ihre Strukturierer im § 266, da sehen Sie das. Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen tauchen unter dem Oberbegriff Eigenkapital auf. Und Rückstellungen sind Fremdkapital. Das ist der erste entscheidende, vielleicht der wichtigste materielle Unterschied.
Der zweite Unterschied: Rücklagen sind Gewinnverwendung. Das heißt, dass ich erst einmal einen Gewinn haben muss und dann entscheide ich über die Verwendung. Schütte ich aus an die Aktionäre oder behalte ich ein? Wenn ich einbehalte, nennt man das Bildung von Rücklagen oder Thesaurierung. Einbehalten von Gewinn, also Gewinnverwendung.
Rückstellungen sind viel früher. Rückstellungen werden für Aufwand gebildet. Die sind also zeitlich viel früher, haben nämlich mit der Gewinnermittlung zu tun. Rückstellungen haben mit der Gewinnermittlung zu tun, Rücklagen mit der Gewinnverwendung. Rückstellungen – Gewinnermittlung, nämlich Aufwand, wir buchen per Aufwand an Rückstellungen. Rückstellungen selber sind kein Aufwand, aber sie korrespondieren mit Aufwand. Rückstellung ist ein Passivbestandskonto, aber der Gegenposten ist Aufwand. Wenn wir nämlich die Aufwandsposten buchen, dann haben wir durchaus einen Buchungssatz dabei, der heißt „per X Aufwand an Rückstellungen“. Das machen wir also bei der Gewinnermittlung.
Bei den Rücklagen haben wir den Strich schon gezogen, die Summe gezogen, den Gewinn ermittelt und jetzt entscheiden wir, wie wir den Gewinn verwenden. Das sind Rücklagen – Gewinnverwendung (Rückstellungen – Gewinnermittlung).
Rücklagen sind zweckfrei, dritter Unterschied. Und Rückstellungen sind immer zweckgebunden. Das war vorhin Ihre Frage, Sie erinnern sich. „Kann ich nicht dann noch für das weitere Risiko in Amerika da irgendwie die Rückstellungen lassen?“ Nein, das können Sie nicht, sondern Sie bilden die Rückstellungen immer für einen bestimmten Zweck. Wenn der Zweck erfüllt ist, lösen Sie die Rückstellungen auf. Wenn ein neuer Zweck kommt, können Sie wieder Rückstellungen bilden. Aber nicht allgemein irgendwie, weil das Leben so gefährlich ist, das geht nicht. Zweckgebunden!
Nun folgt die Bilanzanalyse für den Betriebswirt/in IHK
Profil des Betriebswirt/in IHK.
Andere Fächer, wie zum Beispiel "Internationale Wirtschaftsbeziehungen", für den Betriebswirt IHK.