Betriebswirt/in IHK: Teil 4, Bilanzen/Steuern (Prüfungsfach Betriebswirt/in IHK)

In der Generalistenausbildung Betriebswirt/in IHK muss der angehende Betriebswirt IHK oder die Betriebswirtin IHK zwei Charaktertypen vereinen: den extrovertierte, kontaktfreudigen menschenorientierte Typ und den eher introvertierte "Zahlentyp". (Hier das grundsätzliche Profil des Betriebswirt/in IHK).

In dieser Artikelserie soll der angehende Betriebswirt/in IHK dadurch unterstützt werden, dass ihm das Gebiet "Bilanzen/Steuern" näher gebracht wird.  Wir haben uns in den anderen Teilen dieser Artikelserie bereits durch die Aktivseite der Bilanz durchgearbeitet. Nun sind wir auf der Passivseite und beginnen mit der…

Bewertung des Eigenkapitals (§ 266 (3) HGB) (Betriebswirt/in IHK, Bilanzen/Steuern)

 

Wir betrachten im Folgenden die Bestandteile des Eigenkapitals lt. § 266 (3) HGB:

Gezeichnetes Kapital

Das gezeichnete Kapital (§ 272 (1) HGB) ist bei einer Aktiengesellschaft das so genannte Grundkapital und bei einer GmbH das Stammkapital. Bei einer Aktiengesellschaft errechnet sich das gezeichnete Kapital als Summe der ausgegebenen Aktien multipliziert mit dem Nennwert.

Kapitalrücklage

Die Bestandteile der Kapitalrücklage sind in § 272 (2) HGB (lesen!) bezeichnet. Der wesentlichste Posten der Kapitalrücklage entsteht aus der Ausgabe von Anteilen über dem Nennwert. Als Nennwert erscheint das gezeichnete Kapital. Was darüber hinaus zum Beispiel für junge Aktien vom Aktionär bei der Kapitalerhöhung bezahlt wird, füllt die Kapitalrücklage.Es ist gut, wenn der angehende Betriebswirt/in IHK hier die entsprechenden Buchungssätze weiß. In der Prüfung zum Betriebswirt/in IHK  wird dies allerdings – anders als bei der Prüfung zum Wirtschaftsfachwirt/in – nicht gefragt.

Gewinnrücklage

Gewinnrücklagen werden aus den Gewinnen früherer Geschäftsjahre gebildet. Die Gewinnrücklage besteht nach § 266 (3) HGB aus den Bestandteilen "Gesetzliche Rücklage", "Satzungsmäßige Rücklagen" und "Andere Gewinnrücklagen".

Die gesetzliche Rücklage muss durch die Aktiengesellschaft (AG) gebildet werden. (Die GmbH hat keine gesetzliche Rücklage.) Gemäß § 150 AktG sind solange 5% vom Jahresüberschuss in die gesetzliche Rücklage einzustellen, bis 10% vom Grundkapital (gezeichnetem Kapital) erreicht sind.

 

Satzungsmäßige Rücklagen werden in der Satzung der Aktiengesellschaft  festgelegt. Die Satzung ist eine Art "Verfassung" der AG.

Der Posten "Andere Gewinnrücklagen" stellt einen Sammelposten für weitere Gewinnrücklagen dar, die nicht gesondert ausgewiesen werden. Der Betriebswirt/in IHK achte hier auf die begriffliche Unterscheidung

von "Rücklagen" und den später im Arktikel erklärten "Rückstellungen".

                                                                                                      

Stille Rücklagen/Stille Reserven (Betriebswirt/in IHK, Bilanzen/Steuern)

Die Kapitalrücklagen und die Gewinnrücklagen bezeichnet man auch als "offene Rücklagen", weil sie offen in der Bilanz ausgewiesen werden. Daneben gibt es noch die so genannten "Stillen Rücklagen", auch "Stille Reserven" genannt. Stille Rücklagen entstehen grundsätzlich durch Unterbewertung der Aktiva und Überbewertung der Passiva. Wir unterscheiden die Zwangsrücklagen, die Ermessensrücklagen und die Willkürrücklagen.

Zwangsrücklagen

Bei Zwangsrücklagen wird der Bilanzierende durch die gesetzlichen Vorschriften gezwungen, Rücklagen zu legen. Der Betriebswirt/in IHK sollte unbedingt wissen, dass insbesondere Grundstücke des Anlagevermögens nicht höher als mit ihren Anschaffungskosten bewertet werden. Ihr tatsächlicher Wert kann aber inzwischen oft weit höher liegen als der Bilanzansatz, so dass Zwangsrücklagen entstehen.

Ermessensrücklagen

Bei Ermessensrücklagen hat der bilanzierende Betriebswirt/in IHK ein Wahlrecht, ob er stille Rücklagen legt oder nicht. Er hat dieses Wahlrecht z.B. durch die Wahl der Abschreibungsmethode, das Zuschreibungswahlrecht für Wertpapiere des Umlaufvermögens durch die Wahl zwischen LIFO- und FIFO-Methode und das Abschreibungswahlrecht  bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern, GwG (Gesamtbetrag sofort im Jahr der Anschaffung.)

 

Willkürrücklagen

Willkürrücklagen sind grundsätzlich unzulässig.

Gewinnvortrag/Verlustvortrag (Gebiet Bilanzen/Steuern vom Betriebswirt/in IHK)

 Ein außergewöhnlich hoher Gewinn kann auf folgende Jahre vorgetragen werden, um den Gewinnausweis über die Jahre zu glätten. Entsprechend kann auch ein Verlust auf zukünftige Geschäftsjahre vorgetragen werden.

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ist der Saldo aus Aufwand und Ertrag eines Geschäftsjahres bei einer Aktiengesellschaft. Bei der AG muss der angehende Betriebswirt/in IHK den Begriff "Jahresüberschuss" streng vom Begriff "Bilanzgewinn" unterschieden. Der Bilanzgewinn ist der Teil des Jahresüberschusses, der vom Vorstand zur Ausschüttung an die Aktionäre vorgesehen ist. Diese begriffliche Sauberkeit ist für den angehenden Betriebswirt/in IHK sehr wichtig. Gleiches gilt auch für die gleich folgende Unterscheidung der Rücklagen von den Rückstellungen.

Begriff der Rückstellung (Betriebswirt/in IHK, Bilanzen/Steuern)

In einem Geschäftsjahr entstehen oft Aufwendungen, die erst in einer späteren Periode zu Auszahlungen führen. Der Aufwand muss aber der Periode zugerechnet werden, in der er entstanden ist. Dies geschieht durch die Buchung: "Aufwandskonto an Rückstellungen". Rückstellungen sind Verbindlichkeiten. Sie werden für Aufwendungen gebildet, deren Eintreten sicher oder wahrscheinlich ist, deren Höhe und Fälligkeit aber noch unsicher ist und daher geschätzt werden muss.

Bewertung der Rückstellungen

Nach § 253 (1) HGB sind Rückstellungen in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Demnach ist die Rückstellung in der  Höhe zu bilden, in der die Unternehmung wahrscheinlich in Anspruch genommen wird, dem so genannten Erfüllungsbetrag.

Wir betrachten im Folgenden beispielhaft die wichtigsten Rückstellungsarten (vgl. § 249 HGB).  

                                                                 

Pensionsrückstellungen (§ 249 HGB)

Pensionsrückstellungen sind zu bilden, wenn das Unternehmen dem Arbeitnehmer eine Zusage gemacht hat, ihn nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen bis zum Tode durch eine Alterspension zu versorgen. Wenn der Arbeitnehmer in Rente geht, muss soviel zurückgestellt sein, dass der Arbeitnehmer bis zu seinem Tode versorgt werden kann. Die Höhe dieses Betrages ist nicht einfach festzulegen, da z. B. das Sterbedatum unsicher ist. Man setzt Pensionsansprüche mit ihrem Barwert an. Dieser Barwert muss nach versicherungsmathematischen Gesichtspunkten erfolgen, das heißt es müssen Zinsen, Zinseszinsen, Sterbewahrscheinlichkeiten und Invaliditätsrisiken berücksichtigt werden. (Der Barwert ist ein Gegenwartswert: Er drückt in einem  Betrag aus, wie viel der zukünftige Anspruch des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung von Zinsen und Zinseszinsen im Jahr des Versorgungsbeginns wert ist).

 

Steuerrückstellungen

Steuern, die bis zum Ende des Geschäftsjahres wirtschaftlich entstanden sind, deren Höhe aber noch nicht feststeht, müssen durch eine Rückstellung abgedeckt werden. Ihre voraussichtliche Höhe muss geschätzt werden.

Rückstellungen für Garantieverpflichtungen

Verpflichtungen aus Garantie können sich aus den gesetzlich begründeten Verpflichtungen des Verkäufers ergeben. Diese Bestimmungen gewähren dem Käufer einen bestimmten, zeitlich befristeten Schutz, dass die gekaufte Ware einwandfrei funktioniert (z. B. § 438 BGB bei Kaufverträgen).

Für eventuelle Garantieleistungen muss der Verkäufer eine Rückstellung bilden. Rückstellungen, die ohne gesetzliche Verpflichtung erbracht werden, das heißt Rückstellungen für so genannte Kulanzleistungen  sind ebenfalls zu bilanzieren ( § 249 (1) Nr. 2 HGB).

Rückstellung für unterlassene Aufwendungen zur Instandhaltung

Produktionsanlagen müssen innerhalb ihrer Nutzungsdauer regelmäßig gewartet werden. Muss eine fällige Reparatur- oder Wartungsmaßnahme in eine der folgenden Perioden verschoben werden, so kommt eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung in Betracht. Wird die Instandhaltung innerhalb von drei Monaten nachgeholt, so muss eine Rückstellung gebildet werden (§ 249 (1) Nr.1 HGB).

Rücklagen und Rückstellungen (Achtung Betriebswirt/in IHK, wichtig!)

Die Begriffe "Rücklagen" und "Rückstellungen" müssen sorgfältig voneinander unterschieden werden. Rücklagen sind Gewinnverwendung. Sie sind zweckfrei und werden dem Eigenkapital zugeordnet. Rückstellungen sind nicht Gewinnverwendung, sondern beziehen sich auf Aufwand. Sie werden zweckgebunden für einen bestimmten Aufwand gebildet, der in einer späteren Periode zu einer Auszahlung führt. Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, deren Höhe und Fälligkeit noch unsicher ist. Daher sind Rückstellungen dem Fremdkapital  zuzuordnen. Das Video fasst die Unterschiede noch einmal zusammen:

Betriebswirt/in IHK: Blogbeitrag als Audiodatei zum Herunterladen, Skript siehe unten

Ausweis unter dem Strich: Eventualverbindlickkeiten (§ 251 HGB)

Nach § 251 HGB sind so genannte Eventualverbindlichkeiten unter der Bilanz auszuweisen. Man spricht von einem Ausweis "unter dem Strich". Der angehende Betriebswirt/in IHK sollte diese Punkte als Risiken erkennen, die nur möglicherweise (eventuell) zu einer Belastung des Unternehmens führen. Lt. § 251 HGB sind dies:

            Verbindlichkeiten aus der Begebung von Wechseln

            Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften

            Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.

Betriebswirt/in IHK: Rücklagen und Rückstellungen, Skript des obigen Videos

Was ist der Unterschied zwischen Rücklagen und Rückstellungen? Der erste knackigste Unterschied ist, dass Rücklagen Eigenkapital sind. Schauen Sie auf Ihre Strukturierer im § 266, da sehen Sie das. Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen tauchen unter dem Oberbegriff Eigenkapital auf. Und Rückstellungen sind Fremdkapital. Das ist der erste entscheidende, vielleicht der wichtigste materielle Unterschied.

Der zweite Unterschied: Rücklagen sind Gewinnverwendung. Das heißt, dass ich erst einmal einen Gewinn haben muss und dann entscheide ich über die Verwendung. Schütte ich aus an die Aktionäre oder behalte ich ein? Wenn ich einbehalte, nennt man das Bildung von Rücklagen oder Thesaurierung. Einbehalten von Gewinn, also Gewinnverwendung.

 

Rückstellungen sind viel früher. Rückstellungen werden für Aufwand gebildet. Die sind also zeitlich viel früher, haben nämlich mit der Gewinnermittlung zu tun. Rückstellungen haben mit der Gewinnermittlung zu tun, Rücklagen mit der Gewinnverwendung. Rückstellungen – Gewinnermittlung, nämlich Aufwand, wir buchen per Aufwand an Rückstellungen. Rückstellungen selber sind kein Aufwand, aber sie korrespondieren mit Aufwand. Rückstellung ist ein Passivbestandskonto, aber der Gegenposten ist Aufwand. Wenn wir nämlich die Aufwandsposten buchen, dann haben wir durchaus einen Buchungssatz dabei, der heißt „per X Aufwand an Rückstellungen“. Das machen wir also bei der Gewinnermittlung.

Bei den Rücklagen haben wir den Strich schon gezogen, die Summe gezogen, den Gewinn ermittelt und jetzt entscheiden wir, wie wir den Gewinn verwenden. Das sind Rücklagen – Gewinnverwendung (Rückstellungen – Gewinnermittlung).

 

Rücklagen sind zweckfrei, dritter Unterschied. Und Rückstellungen sind immer zweckgebunden. Das war vorhin Ihre Frage, Sie erinnern sich. „Kann ich nicht dann noch für das weitere Risiko in Amerika da irgendwie die Rückstellungen lassen?“  Nein, das können Sie nicht, sondern Sie bilden die Rückstellungen immer für einen bestimmten Zweck. Wenn der Zweck erfüllt ist, lösen Sie die Rückstellungen auf. Wenn ein neuer Zweck kommt, können Sie wieder Rückstellungen bilden. Aber nicht allgemein irgendwie, weil das Leben so gefährlich ist, das geht nicht. Zweckgebunden!

Nun folgt die Bilanzanalyse für den Betriebswirt/in IHK

Damit haben wir uns als angehende Betriebswirte IHK einmal durch die Bilanz durchgearbeitet. Prüfungstechnisch relevant ist nun vor allem die Bilanzanalyse. Dieses Gebiet kann der Betriebswirt IHK aber nur erfolgreich in der Prüfung bewältigen, wenn er die hier dargestellten Sachverhalte beherrscht.

Profil des Betriebswirt/in IHK. 

Andere Fächer, wie zum Beispiel "Internationale Wirtschaftsbeziehungen", für den Betriebswirt IHK.

 

 

 

 

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