Das Bundesdatenschutz-Gesetz, BSDG bringt massive Neuerungen für den Datenschutz-Beauftragen. Hier die wichtigsten Punkte:
a) Der Datenschutz-Beauftragte erhält Kündigungsschutz. Dieser Kündigungschutz ist vergleichbar mit dem des Betriebsrats. Während der Amtszeit und noch ein Jahr, nachdem die Amtszeit zu Ende ging, darf dem Datenschutz-Beauftragten nicht ordentlich gekündigt werden (§ 4 f BSDG). Die außerordentliche Kündiung ist möglich. Dass diese außerordentliche Kündigung immer möglich ist, haben wir bereit in diesem Blog betrachtet. Beim Datenschutzbeauftragten ist die außerordentliche Kündigung – anders als beim Betriebsrat – nicht an die Zustimmung irgendeiner Instititution gebunden.
b) Der Datenschutz-Beauftragte darf sich auf Kosten des Unternehmens und während der Arbeitszeit die erforderliche Fachkunde aneignen, also entsprechende Fortbildungen besuchen (§ 4 f (3) S. 7 BSDG).