Hallo und herzlich willkommen. Mein Name ist Marius Ebert. Und heute geht es um das Thema Kündigung, und zwar Kündigung spezieller Gruppen. Und das stiftet ja im Arbeitsrecht immer eine gewisse Verwirrung, weil es da ja unterschiedliche Gruppen gibt, wie Schwerbehinderte, Schwangere, Betriebsratsmitglieder und so weiter. Und jetzt schauen wir mal, ob wir da nicht eine kleine Struktur reinkriegen. Und zwar: Wenn wir zunächst einmal
- hier abtragen die Art der Kündigung
- und hier die Gruppierung, um die es geht — Sie werden gleich sehen, was ich damit meine.
Und zwar bei der Kündigung unterscheiden wir:
- die ordentliche und
- die außerordentliche Kündigung, die wir auch fristlose nennen, wie Sie sicher wissen; ordentliche und außerordentliche Kündigung.
- Und dann machen wir hier noch eine dritte Rubrik auf, und diese Rubrik ist die Zustimmung, weil in bestimmten Fällen, bei bestimmten Gruppierungen, bei bestimmten Gruppen von Menschen genauer gesagt, Zustimmung erforderlich ist von bestimmten Instanzen.
So, und hier tragen wir ab die verschiedenen Gruppierungen, die wir betrachten.
- Und die erste Gruppierung ist der Schwerbehinderte,
- dann kommt die Schwangere,
- dann kommt, und das fassen wir zusammen, Betriebsrat, Jugendvertretung, Azubi-Vertretung fassen wir zusammen,
- und dann nehmen wir noch auf den Azubi selber, also nicht die Azubi-Vertretung, sondern den Auszubilden.
Und dementsprechend können wir unterscheiden jeweils in Bezug auf ordentliche und außerordentliche Kündigung. Jetzt haben wir eine Struktur.
Beim Schwerbehinderten ist die ordentliche Kündigung möglich, und die außerordentliche Kündigung ist auch möglich. In beiden Fällen braucht es die Zustimmung des Integrationsamtes. Bei der Schwangeren ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen – Nein. Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung gibt es nicht. Aber es gibt die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht. Und dann brauchen wir die Zustimmung vom Amt für Mutterschutz. Das kann je nach Bundesland auch mal ein bisschen anders heißen, dieses Amt für Mutterschutz.
Beim Betriebsrat, der Jugendvertretung und der Auszubildenden-Vertretung ist die ordentliche Kündigung nicht möglich, aber die außerordentliche, und wir brauchen wieder die Zustimmung von einer Instanz, nämlich die Zustimmung des Betriebsrates. Und beim Azubi ist die ordentliche Kündigung möglich, und zwar in der Probezeit. Die ersten vier Monate maximal können als Probezeit gestaltet sein. In der Probezeit können wir als Ausbilder ordentlich kündigen. Und die außerordentliche Kündigung ist möglich — läuft letztlich dann hinaus auf zumindest eine Verhandlung bei einer zuständigen Stelle, bei der IHK. Also es ist nicht ganz so wie bei den anderen mit der Zustimmung, aber letztlich läuft es hinaus auf eine Vermittlung zwischen dem Ausbilder, dem Auszubildenden und jemandem noch von der Kammer oder sogar mehreren von der Kammer trifft man sich und versucht, eine Lösung zu finden.
Was sehen wir außerdem? – Wir sehen, dass die außerordentliche Kündigung immer möglich ist, egal welcher Schutzgrund vorlegen mag. Aber wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann ich mich auch von diesen besonders schutzwürdigen Gruppen, ja, so nennt man die nämlich, besonders schutzwürdigen Gruppen, trennen. Die außerordentliche Kündigung ist immer möglich. Sie ist nur manchmal schwierig, weil ich die Zustimmung von bestimmten Instanzen oder Behörden brauche.
Das war’s.
Vielen Dank.
Mein Name ist Marius Ebert.