Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Gerichtliches Mahnverfahren, Vorgehen)
Hier geht es um das gerichtliche Mahnverfahren, aber ich möchte trotzdem ein bisschen ausholen, weil gerade hier diverse Missverständnisse bestehen. Der erste Schritt ist normalerweise… Setzen wir noch ganz anders an: Die Ausgangssituation ist, dass ein Käufer nicht zahlt. Gehen davon aus. Ein Käufer zahlt nicht. Hat etwas auf Rechnung bekommen und zahlt nicht.
Keine Verpflichtung zum privaten Mahnverfahren (Gerichtliches Mahnverfahren, Vorgehen)
Dann ist der erste Schritt üblicherweise das sogenannte private Mahnverfahren. Und das sind in der Regel drei Mahnungen. Und ich möchte noch einmal betonen, dass es hierfür keinerlei Verpflichtung gibt. Ja, es gibt Leute, die rennen rum und erzählen: „Ja, da muss der Verkäufer erst mal drei Mal mahnen. Vorher kann er gar nix machen…“ Das stimmt nicht. Das ist falsch, ja. Also dieses private Mahnverfahren ist ein Brauch. Warum? — Der hebe die Hand, der noch nie vergessen hat, eine Rechnung zu bezahlen, ja, das kann jedem mal passieren, also wird doch der Verkäufer nicht direkt die große Keule rausholen und das gerichtliche Mahnverfahren einleiten, sondern er wird erst mal den Käufer höflich erinnern.
Das ist die erste der drei Mahnungen. Ja, das ist dann sprachlich abgestuft. Die dritte Mahnung ist dann schon sehr deutlich. Nach der dritten Mahnung ist es üblich, aber keine Verpflichtung, nach der dritten Mahnung kommen wir dann zum zweiten Schritt. Und der zweite Schritt, das ist das Thema dieses Videos: Das ist das gerichtliche Mahnverfahren. Das ist das gerichtliche Mahnverfahren.
Und das gerichtliche Mahnverfahren bedeutet, dass ein Mahnbescheid beantragt wird. Ein Mahnbescheid wird beantragt, und das ist nach Bundesländern sortiert. Jedes Bundesland hat da ein zuständiges Gericht. In Nordrhein-Westfalen gibt es aus irgendwelchen Gründen zwei zuständige Gerichte, je nachdem, ist auch das größte Bundesland, weiß nicht von der Fläche, aber zumindest von der Bevölkerung her, so dass es da zwei zuständige Gerichte gibt, je nachdem, wo in Nordrhein-Westfalen, aber normalerweise ist das pro Bundesland ein Gericht. Und das kann man auch heutzutage bequem online machen — online möglich. Ja, man kann online als Verkäufer gegen den Käufer einen Mahnbescheid beantragen.
Und dann geht es weiter nach dem Mahnbescheid. Beim Mahnbescheid hat der Käufer, der Schuldner dann drei Möglichkeiten: Er macht gar nix, er zahlt, oder gibt den Mahnbescheid in Widerspruch. Der zweite Schritt ist dann, zum Beispiel wenn der Schuldner nichts macht ist dann der Vollstreckungsbescheid. Der wird beantragt. Ob das auch online geht, weiß ich im Moment nicht. Ja, Vollstreckungsbescheid ist der zweite Schritt. Aber da kommt man nur hin, wenn der Schuldner, der Käufer gar nichts macht. Dann kann man den Vollstreckungsbescheid beantragen. Wenn also kein Widerspruch erfolgt ist.
Das ist das gerichtliche Mahnverfahren. Die Details hier zum Bescheid und zum Vollstreckungsbescheid habe ich in anderen Videos genau beschrieben.
Klar muss also werden in diesem Video: Es gibt zwei Schritte, die üblich sind, aber nicht verpflichtend. Der erste Schritt: das private Mahnverfahren, die höfliche Zahlungserinnerung in der ersten Mahnung, dann die etwas verschärftere Formulierung der zweiten Mahnung, die dritte Mahnung kündigt dann die rechtlichen Schritte an, kündigt dann sozusagen das gerichtliche Mahnverfahren an, obwohl es dann meist nicht so da steht, und dann kommt der zweite Schritt. So ist es üblich, aber in bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn der Verkäufer den Eindruck hat, dass der Schuldner gar nicht zahlen will, kann man auch sofort hier ansetzen. Niemand ist verpflichtet, zunächst mal das private Mahnverfahren zu machen, ja, zu durchlaufen sozusagen.
Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Gerichtliches Mahnverfahren, Vorgehen)
Im Übrigen glaube ich, dass, wer in die Hölle will, nur einen Fernlehrgang zu buchen braucht. Wollen Sie hingegen lernen ohne zu leiden, dann klicken Sie auf den Link unter diesem Video.
Mein Name ist Marius Ebert.
Vielen Dank.
© Dr. Marius Ebert