In diesem Fachgebiet zeigt der Betriebswirt/in IHK sein internationales Profil. Teilgebiete dieses Gebietes heißen "Zollrecht und Umsatzsteuer", die wir hier betrachten. Doch wie immer muss der angehende Betriebswirt/in IHK zunächst Begriffe klären:
Begriffe: Gemeinschaftsware/Nicht-Gemeinschaftsware (Betriebswirt/in IHK, Int. Wirtschaftsbez.)
Solange eine Ware noch nicht in die EU eingeführt ist, ist sie Nicht-Gemeinschaftsware. Nach der zollamtlichen Warenbehandlung wird die Ware dann zur Gemeinschaftsware. Ebenfalls Gemeinschaftsware ist die so genannte EU-Ursprungsware, also Ware, die in einem der EU-Mitgliedsstaaten erzeugt wurde.
Begriffe: Intrahandel, Extrahandel (Betriebswirt/in IHK, Prüfungsfach Int. Wirtschaftsbeziehungen)
Intrahandel ist der Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft und zwar sowohl mit Gemeinschaftsware wie auch mit Nicht-Gemeinschaftsware. Wenn also ein deutsches Unternehmen eine Produktionsanlage herstellt und nach Frankreich verkauft, so handelt es sich hier um Gemeinschaftsware und der Handel zählt zum Intra-handel. Wenn ein deutsches Unternehmen Ware zunächst aus einem nicht EU-Staat bezieht und dann nach Frankreich weiterverkauft, so handelt es sich bis zur Verzollung um Nicht-Gemeinschaftsware. Dieser Vorgang rechnet ebenfalls zum Intrahandel. Extrahandel ist dagegen der Handel, den die EU-Staaten mit Staaten außerhalb der Gemeinschaft treiben.
Begriffe: Zollgebiet, Binnengrenze, Außengrenze (Internationale Wirtschaftsbez., Betriebswirt/in IHK)
Jede Ware, die die Grenze zum Zollgebiet überschreitet, wird Zollgut und ist zu verzollen. Deswegen ist es wichtig zu wissen, wie der Begriff "Zollgebiet" definiert ist. Seit dem 01.01.1993 ist Zollgebiet grundsätzlich das Gebiet der Europäischen Union mit ihren Außengrenzen. Als "Außengrenze" gilt dabei die Grenze der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern. Die "Binnengrenze" ist die gemeinsame Grenze zwischen zwei Mitgliedsstaaten.
Zollanschluss und Zollausschluss (prüfungsrelevante Begriffe für den Betriebswirt/in IHK)
Das für Deutschland relevante Zollgebiet ist Deutschland ohne Helgoland und Büsingen.
Büsingen liegt am Hochrhein in der Nähe von Schaffhausen.
Es liegt auf deutschem Gebiet, gehört aber zolltechnisch zur Schweiz. Die Büsinger Bürger werden zollrechtlich so behandelt, wie Bürger der Schweiz.
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Zolltarife der EU (Betriebswirt/in IHK, Europäische u. Internationale Wirtschaftsbeziehungen)
Die Zolltarife der EU sind Einfuhrzölle, sie beziehen sich also auf Waren, die aus einem Land außerhalb der EU in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden sollen. Ausfuhrzölle gibt es in der EU nicht.
Grundlage für die Einführung von Gütern in die Europäische Union ist der "Gemeinsame Zolltarif", der jedes Jahr vom Ministerrat neu festgelegt wird. Dieser Zolltarif umfasst ca. 3.000 Positionen. Er bezieht sich meistens nicht direkt auf Waren, sondern auf Produktgruppen, damit er dauerhaft anwendbar bleibt, wenn ein Produkt variiert wird oder neue Produkte auf den Markt kommen.
Dabei sind die Zollsätze unterschiedlich, je nach Herkunftsland. Grundsätzlich kann man drei Arten von Zollsätzen unterscheiden: Am höchsten liegen die autonomen Zollsätze, dann folgen die Zollsätze für GATT-Mitgliedstaaten. Am niedrigsten sind schließlich Präferenzzölle für Länder mit besonderen Präferenzabkommen.
Zolltarife der EU, genauere Betrachtung (Betriebswirt/in IHK)
Im Detail sind die Zolltarife der EU sehr kompliziert. Der angehende Betriebswirt IHK bzw. die angehenden Betriebswirtin IHK hat es im wesentlichen mit drei Problemen zu tun: Das erste Problem ist zunächst, das Produkt einer der ca. 3.000 Positionen des Tarifs zuzuordnen. Dabei können bestimmte Waren zollfrei sein, z. B. Warenmuster, Souvenirs und Bestandteile des Hausrates eines Übersiedlers.
Das zweite Problem ist die Berechnung des Zolls. In der Regel wird im Zolltarif ein so genannter Wertzollsatz genannt. Das ist ein Prozentsatz (z. B. 17%), der vom Zollwert zu berechnen ist, um die Höhe des Zolls in EURO zu erhalten. Was aber ist der Zollwert? Stark vereinfacht ist der Zollwert der Rechnungsbetrag zuzüglich der Auslandsfrachtkosten.
Ein drittes Problem taucht auf, wenn Bestandteile des Zollwertes in ausländischer Währung angegeben sind. Der entsprechende Betrag muss umgerechnet werden. Für Ware, die nach Deutschland eingeführt wird, gilt jeweils der Briefkurs der Devisenbörse Frankfurt vom vorletzten Mittwoch des Vormonats für den gesamten folgenden Monat. Eine Ausnahme zu dieser Regelung gibt es dann, wenn der Kurs am letzten Mittwoch des Vormonats um 5% oder sogar mehr vom Kurs des vorletzten Mittwochs abweicht. In diesem Fall gilt dann zunächst der Kurs des vorletzten Mittwochs bis zum ersten Dienstag des folgenden Monats. Ab dem ersten Mittwoch des folgenden Monats gilt dann der Kurs vom letzten Mittwoch des Vormonats. Der Betriebswirt/in IHK sollte vor allem zu diesem dritten Problem wissen: dies sind Detailregelungen mit denen man sein Gedächtnis nicht belasten sollte.
Zolltarife der EU, genaue Auskunft (praktische Lösung für den Betriebswirt/in IHK)
Diese komplizierten Regelungen führen den Betriebswirt/in IHK in der Praxis zu vielen Detailproblemen. Wo kann der Importeur, der Waren aus einem Land außerhalb der EU kaufen will, genaue Auskunft erhalten? Die Zollämter erteilen zwar Auskunft, diese ist jedoch unverbindlich. Ebenfalls unverbindlich Auskunft erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn. Eine verbindliche Auskunft kann er nur bei den fünf Oberfinanzdirektionen in Berlin, Frankfurt(M), Hamburg, Köln und München erhalten. Dabei sollte er entsprechende Antragsformulare verwenden und Warenmuster beilegen. Er erhält von der Oberfinanz- direktion eine oder mehrere Zollstellen genannt, die an die Auskunft sechs Jahre lang gebunden sind. Der Importeur kann gegen eine Zollauskunft auch Einspruch einlegen oder eine Klage beim Bundesfinanzhof (BFH) anstrengen.
Benötigt der ausländische Exporteur Auskunft über die Zolltarife eines anderen EU-Mitgliedstaates, so können ihm die Industrie- und Handelskammern meistens Auskunft erteilen, welche ausländische Behörde solche Zolltarifauskünfte erteilt.
Nach den Zöllen wendet sich der angehende Betriebswirt/in IHK nun der Umsatzsteuer zu:
Umsatzsteuer, Regelung bis 31.12.1992: Bestimmungslandprinzip (Betriebswirt/in IHK)
Der Betriebswirt/in IHK weiß bereits: Die Umsatzsteuer ist die wichtigste, weil ertragreichste indirekte Steuer. Sie wird auch "Mehrwertsteuer" genannt. "Umsatzsteuer" ist der vom Gesetzgeber verwendete Begriff.
Bevor der gemeinsame Markt am 01.01.1993 in Kraft trat, galt für die Umsatzsteuer das so genannte Bestimmungslandprinzip. Nach diesem Prinzip werden die Waren im exportierenden Land nicht mit Umsatzsteuer belegt, sondern es wird erst im Importland eine Umsatzsteuer erhoben. Der Export ist also steuerfrei, der Import wird besteuert. Diese Umsatzsteuer ist genauso hoch, wie die sonst in diesem Lande übliche Umsatzsteuer. Anders ausgedrückt: Das Importland erhebt für importierte Ware die dort landesübliche Umsatzsteuer, so dass man sagen kann, dass eine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird.
Bestimmungslandprinzip, Folgen (Betriebswirt/in IHK, Prüfung Internationale Wirtschaftsbez.)
Dieses Prinzip hat zur Folge, dass die importierten Güter mit der gleichen Umsatzsteuer belegt sind, wie die im Inland produzierten Güter, der Preiswettbewerb also nicht durch unterschiedliche Umsatzsteuersätze verzerrt wird. Außerdem fließt die Umsatzsteuer dem Land des Letztverbrauchers zu. Um dies sicherzustellen, muss der Import allerdings an der Grenze genau registriert und kontrolliert werden.
Freier Markt bedeutet: Ursprungslandprinzip (Betriebswirt/in IHK, Fach Internat. Wirtschaftsbez.)
Da nun im Zuge eines gemeinsamen Marktes genau diese Grenzkontrollen abgeschafft werden sollen, wäre die Alternative das Ursprungslandprinzip. Nach diesem Prinzip werden die Steuervorschriften des Landes angewendet, in dem die Güter produziert werden. Damit wird der Export besteuert, der Import bleibt steuerfrei. Anders ausgedrückt: Die importierte Ware wird im Importland mit der Steuer des Exportlandes belastet. Es wird also eine Ausfuhrumsatzsteuer erhoben. Das exportierende Land erhält die Umsatzsteuer.
Aber: Folgen des Ursprungslandprinzips (Internationale Wirtschaftsbez., Betriebswirt/in IHK)
Hier muss der angehende Betriebswirt/in IHK erkennen, was dies bedeutet: Durch diese Regelung kann auf Grenzkontrollen verzichtet werden. Auf der anderen Seite führt das Ursprungslandprinzip zu Wettbewerbsverzerrungen durch die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze. Die Umsatzsteuersätze innerhalb der EU weisen nämlich eine Bandbreite von ca. 10% und damit große nationale Unterschiede auf. Eine weitere Folge wäre eine starke Verschiebung des Steueraufkommens. Innerhalb der EU gibt es nämlich Staaten, die mehr in andere Staaten exportieren als sie importieren und folglich auch Staaten, die mehr importieren als exportieren. Das Ursprungslandprinzip hätte dazu geführt, dass das Umsatzsteuer-aufkommen der exportstarken Länder stark gestiegen wäre und das Umsatzsteueraufkommen der exportschwachen Länder stark gesunken wäre.
Kompromiss: Unternehmen: Bestimmunglandprinzip
Aus diesen Gründen hat man sich innerhalb der EU nicht auf das Ursprungslandprinzip einigen können. Der Betriebswirt/in IHK muss erkennen, dass wir im Moment mit einer Kompromisslösung arbeiten:
Es bleibt beim Bestimmungslandprinzip für Unternehmen.
Die Grenzkontrollen, die nach diesem Prinzip eigentlich nötig wären, entfallen. Sie werden durch nationale Kontrollen ersetzt. Die Unternehmen müssen also ihren nationalen Finanzämtern im Rahmen der Umsatzsteuererklärung ihre Exporte und Importe melden. Zusätzlich wurde ein innergemeinschaftliches Kontrollverfahren eingeführt. Dies ist vor allem für die berufliche Praxis des Betriebswirt/in IHK relevant.
Innergemeinschaftliches Kontrollverfahren
Die Meldung der Unternehmen bei den nationalen Finanzämtern allein erschien den Finanzbehörden nicht ausreichend, da keine Möglichkeit zur Gegenkontrolle besteht. Deswegen verständigten sich die Mitgliedstaaten auf ein innergemeinschaftliches Kontrollverfahren. Danach musste jeder Mitgliedstaat eine Behörde einrichten, die dem Informationsaustausch dient. Dieser Behörde muss jedes Unternehmen viertel- jährlich seine Lieferungen an die anderen Mitgliedsstaaten melden. Diese Behörde speichert diese Meldungen in eine Datenbank ein. Die Informationen dieser Datenbank können von den Behörden der anderen Mitgliedsstaaten jederzeit abgerufen werden.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Praxisrelevanz für den Betriebswirt/in IHK)
Im Rahmen dieses Verfahrens bekommt jedes beteiligte Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die in Deutschland für das innergemeinschaftliche Kontrollverfahren zuständige Behörde – die auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vergibt – ist das
Bundesamt für Finanzen
Außenstelle Saarlouis
Industriestraße 6
66740 Saarlouis
Der Betriebswirt/in IHK muss wissen: durch seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer signalisiert der ausländische Importeur, dass er Anspruch auf eine umsatzsteuerbefreite Lieferung hat. Diese Lieferung wird dann erst im Importland mit dem dort geltenden Umsatzsteuersatz belegt (Einfuhrumsatzsteuer).
Kompromiss: Privatleute: Ursprungslandprinzip
Für Privatpersonen gilt allerdings das Ursprungslandprizip (mit wenigen Ausnahmen: Mineralöle, Autos, Tabakwaren und Alkohol).Grenzkontrollen entfallen.
Damit der Wettbewerb durch diesen "privaten Außenhandel" allerdings nicht zu sehr verzerrt wird, werden Mindeststeuersätze eingeführt. Diese Mindeststeuersätze betragen 15 Prozent für den Normalfall. Daneben sind zwei ermäßigte Steuersätze von mindestens 5 Prozent erlaubt.
Umsatzsteuerregelung: bisheriges Ergebnis (Zusammenfassung für den Betriebswirt/in IHK)
Im wesentlichen wurde bisher das auch vorher schon bestehende Bestimmungslandprinzip beibehalten. Gleichzeitig sind aber die Grenzkontrollen weggefallen. Geändert wurde also lediglich das Erfassungsverfahren. Den Unternehmen wurde die Erfassung und Meldung der Vorgänge aufgebürdet, die vorher durch die Zollkontrollen erfasst wurden. Diese Meldepflichten sind bürokratisch ungeheuer aufwendig. Gemeldet werden muss an das lokale Finanzamt, an das Bundesamt für Finanzen in Saarlouis und an das Statistische Bundesamt im Rahmen des unten beschriebenen INTRASTAT-Verfahrens – jede Meldung auf einem separaten Formular.
Ein Prüfungsaufgabe für den Betriebswirt/in IHK zu diesem Gebiet könnte sein, Zoll und Umsatzsteuer für einen importierten Artikel zu berechnen. Wir werden in einer späteren Folge ein Beispiel für eine solche Aufgabe aus der Prüfung zum Betriebswirt/in IHK betrachten. Hier weitere Betrachtungen zum Fach "Inter-nationale Wirtschaftsbeziehungen vom Betriebswirt/in IHK.