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Zahlungsbedingungen, Beispiele




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Zahlungsbedingungen

Zahlungsbedingungen, Grundsätzliches

 

Welche Zahlungsbedingungen vereinbart werden, ist wesentlich eine Frage von Vertrauen und von Marktmacht. Je weniger man über den Handelspartner im anderen Land weiß, desto eher wird der Exporteur eine sichere Form der Zahlung anstreben, wie zum Beispiel eine Anzahlung oder das Dokumentenakkreditiv. Ob er eine Anzahlung oder gar eine komplette Vorauszahlung (cash before delivery) ver-langen kann, ist eine Frage seiner Marktmacht.

 

 

Zahlungsbedingungen, Systematisierung

 

Bei den Zahlungsbedingungen unterscheiden wir die Anzahlung, die Nachnahme,  das Dokumenteninkasso, das Dokumentenakkreditiv und die Lieferung auf Ziel.

 

 

Anzahlung (payment on account)

 

Eine Anzahlung (payment on account) wird für den Exporteur besonders dann er-reichbar sein, wenn sie branchenüblich ist, die Produktionszeit lang ist, es sich um ein Erstgeschäft handelt und seine Marktstellung gut ist.

 

Der Importeur verlangt unter Umständen für seinen angezahlten Betrag eine Anzah-lungsgarantie. Zur Erinnerung: Garantien sind im Gegensatz zur Bürgschaft nicht gesetzlich geregelt und bestehen völlig unabhängig von der Hauptschuld, sind also nicht akzessorisch.

 

 

Nachnahme (cash on delivery)

 

Eine Nachnahmezahlung (cash on delivery) wird vereinbart, wenn der Exporteur den Importeur nicht kennt oder ihm nicht vertraut. Der Nachnahmebetrag wird vom Spediteur eingezogen, wenn dieser die Ware anliefert.

 

 

 

 

 

 

Im Luftverkehr ist die Nachnahme nur dann möglich, wenn die Ware in Länder geliefert wird, die am so genannten COD (cash on delivery)-Verfahren teilnehmen. Der Luftfrachtbrief enthält dann ein so genanntes COD-Feld, wo der vom Importeur zu zahlende Betrag vermerkt ist.

 

Statt der Barzahlung bei Erhalt der Ware kann aber auch eine Auslieferung gegen Bankbestätigung erfolgen. Eine weitere Alternative ist das so genannte Frachtbrief-Inkasso. Hier wird die Bank als Empfänger der Ware genannt. Sie bezahlt die Ware zu Lasten des Kontos des Importeurs, wenn ihr der Frachtbrief vorgelegt wird.

 

 

Dokumenteninkasso, Grundgedanke, Beteiligte u. Rechtsgrundlage

 

Beim Dokumenteninkasso handelt es sich um ein Zug-um-Zug-Geschäft. Beteiligt sind der Exporteur und der Importeur, sowie die Bank des Exporteurs und des Importeurs. Das Dokumenteninkasso funktioniert nach dem Prinzip: Dokumente gegen Geld. Verkürzt ausgedrückt, legt der Exporteur seiner Bank bestimmte Dokumente vor, worauf  die Bank des Exporteurs den geschuldeten Betrag von der Bank des Importeurs einzieht.

 

Rechtsgrundlage für Akkreditive sind die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenteninkassi (ERI), der Internationalen Handelskammer in Paris. Diese Richt-linien sind von ca. 150 Staaten anerkannt. Die ERI werden aber erst dann zur Rechtsgrundlage, wenn im Akkreditivtext auf sie Bezug genommen wird.

 

 

Dokumenteninkasso, Abwicklung

 

 

 

 

 

 

(1) Zunächst schließen Importeur und Exporteur einen Kaufvertrag und vereinbaren die Zahlungsmodalität "documents against payment", kurz:  "d/p". Der Exporteur er-hält die Dokumente vom Spediteur, wenn er diesem die Ware ordnungsgemäß über-geben hat.

 

(2) Diese Dokumente reicht der Exporteur dann an seine Bank weiter und erteilt die-ser einen Inkassoauftrag (Inkasso = Einzug).

 

(3) Die Bank des Exporteurs schickt die Dokumente an die Bank des Importeurs, zusammen mit dem Inkassoauftrag.

 

(4) Die Bank des Importeurs zieht vom Importeur das Geld gegen die Vorlage der Dokumente ein (keine Prüfpflicht der Dokumente).

 

(5) Dann reicht sie die Zahlung an die Bank des Exporteurs weiter. 

 

(6) Die Bank des Exporteurs wiederum überweist das Geld an den Exporteur.

 

 

Dokumenteninkasso, Situation des Exporteurs

 

Beim Dokumenteninkasso kann dem Exporteur die Zahlung verweigert werden, wenn der Importeur die Ware für nicht vertragsgemäß hält. Der Exporteur muss dann die Ware anders verwerten und trägt das Risiko, dass diese an Wert verliert. Außer-dem erhält der Exporteur sein Geld erst, wenn die Ware zum Importeur transportiert worden ist.

 

 

Dokumenteninkasso, Situation des Importeurs

 

Hat  der Importeur eine starke Marktmacht, so wird er eine Zahlung gegen Dokumenteninkasso durchsetzen. Er kann über die Dokumente absichern, dass die Leistung erbracht wurde, braucht aber nicht das teurere Akkreditiv zu eröffnen. Außerdem hat er hier die Möglichkeit, die Zahlung zurückzubehalten, wenn er die Ware für nicht einwandfrei hält. Er hat außerdem die Sicherheit, dass die Zahlung  an den Exporteur nur gegen Vorlage der Dokumente erfolgt.

 

 

 

 

 

Variation: Dokumente gegen Akzept

 

Neben der gerade betrachteten Zahlungsmodalität "d/p" gibt es noch die Modalität "d/a" = documents against acceptance". Bei dieser Form des Dokumenteninkassos braucht der Importeur nicht gleich zu bezahlen. Der Exporteur begnügt sich damit, dass der Importeur einen Wechsel akzeptiert. Statt "Dokumente gegen Geld" ist hier also das Grundprinzip "Dokumente gegen Wechselakzept". Dieser Wechsel kann zur Sicherheit noch mit einer Bankbürgschaft (so genanntes Aval) der Bank des Importeurs versehen sein.  

 

Achtung: Die Abkürzung „d/a“ steht für „documents against acceptance“ und bezieht sich auf das Dokumenteninkasso. Die Abkürzung hat mit dem Dokumentenakkreditiv nichts zu tun, obwohl man dies von den Buchstaben her vielleicht annehmen könnte. Das Dokumentenakkreditiv wird nun erläutert.

 

 

Dokumentenakkreditiv, Beteiligte u. Rechtsgrundlage

 

Auch das Dokumentenakkreditiv ist ein Zug-um-Zug-Geschäft. Auch hier gibt es vier Beteiligte. Der Exporteur, genannt der Akkreditierte, der Importeur, genannt der Akkreditivsteller, die Bank des Exporteurs, genannt die Akkreditivstelle und die Bank des Importeurs, genannt die Akkreditivbank.

 

Rechtsgrundlage für Akkreditive sind die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA). Diese Richtlinien sind von ca. 150 Staaten aner-kannt. Die ERA werden aber erst dann zur Rechtsgrundlage, wenn im Akkreditivtext auf sie Bezug genommen wird. Neben den ERA existieren noch die International Standard Banking Practice (ISBP), deren Regelungen für die Banken jedoch nicht rechtsverbindlich sind. Die ISBP regeln einzelne Probleme, die in den ERA nicht abschließend geklärt wurden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dokumentenakkreditiv  („letter of credit“) , Abwicklung

 

 

 

(1) Zunächst schließen Importeur und Exporteur einen Kaufvertrag und vereinbaren die Zahlungsmodalität "Dokumentenakkreditiv" (Im Englischen "letter of credit").  

 

(2)Der Importeur erteilt seiner Bank (Akkreditivbank) einen Akkreditiv-Eröffnungs-antrag.

 

(3) Die Akkreditivbank sendet einen Akkreditiv-Eröffnungsauftrag an die Bank des Exporteurs (Akkreditivstelle).

 

(4) Die Akkreditivstelle benachrichtigt den Exporteur, dass das Akkreditiv eröffnet wurde.

 

(5) Der Exporteur bringt nun die Ware auf den Weg und erhält vom Spediteur die Dokumente.

 

(6) Diese Dokumente reicht der Exporteur seiner Bank ein. Er hat dafür nach ERA maximal 21 Tage Zeit, es sei denn der Importeur hat eine kürzere Frist bestimmt. Nach Ablauf von 21 Tagen nimmt die Bank die Dokumente nicht mehr an. Dadurch soll verhindert werden, dass die Ware vor  den Dokumenten am Bestimmungsort ist. Die Bank prüft die Dokumente und schreibt den Gegenwert dem Exporteur gut. Nach ERA hat die Bank für die Prüfung maximal 7 Bankarbeitstage Zeit.

 

 

 

(7) Anschließend versendet die Bank des Exporteurs die Dokumente an die Bank des Importeurs und belastet diese mit dem Akkreditivbetrag.

 

 

(8) Auch die Bank des Importeurs prüft die Dokumente. Sind diese ohne Mangel, belastet sie den Importeur mit dem entsprechenden Betrag und händigt ihm die Dokumente aus.

 

(9) Schließlich holt sich der Importeur seine Ware gegen Vorlage der Dokumente vom Spediteur ab.

 

Wie ein Akkreditiv-Eröffnungsantrag und Dokumente aussehen, kann man auf den Seiten 709 ff. nachlesen.

 

                                                                                                                                                              

 Zusätzlich: bestätigtes Akkreditiv

 

Tritt zusätzlich noch die Bank des Exporteurs (Akkreditivstelle) in das abstrakte Schuldverhältnis gegenüber dem Exporteur mit ein, so spricht man von einem bestätigten Akkreditiv. Der Exporteur hat dann zwei  abstrakte Zahlungsversprechen: einmal von der Bank des Importeurs und zum zweiten von seiner eigenen Bank.

 

 

Zusätzlich: bestätigtes Akkreditiv

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dokumentenakkreditiv, wesentliche Unterschiede z. Dokumenten-inkasso

 

Die wesentlichen Unterschiede zum Dokumenteninkasso liegen darin, dass für den Exporteur einmal das Risiko der Nichtzahlung stark reduziert wird und er zum zweiten sein Geld viel schneller erhält.

 

Im Gegensatz zum Dokumenteninkasso leistet die Akkreditivbank des Importeurs hier dem Exporteur ein Zahlungsversprechen. Dieses Zahlungsversprechen ist ein abstraktes Schuldversprechen, da die Zahlung völlig unabhängig vom zugrunde lie-genden Kaufvertrag geleistet werden muss.

 

 

 

    

 

 

Dokumentenakkreditiv, Situation des Exporteurs

 

Das Dokumentenakkreditiv gibt dem Exporteur eine starke Absicherung seiner Zahlung. Je stärker seine Marktmacht, desto leichter lässt sich die Zahlungsweise des Dokumentenakkreditivs durchsetzen. Der Exporteur hat das abstrakte Zahlungs-versprechen der Akkreditivbank und – beim bestätigten Akkreditiv – darüber hinaus noch von seiner eigenen Bank, der Akkreditivstelle.

 

 

 

 

 

 

 

Der Exporteur bekommt sein Geld auch schneller, nämlich schon in dem Moment, in dem er die Dokumente seiner Bank, der Akkreditivstelle, eingereicht hat. Er muss also nicht warten, bis die Dokumente zur Bank des Importeurs gesendet wurden, und von dort das Geld an die Bank des Exporteurs überwiesen wurde. Er bekommt allerdings sein Geld nur dann, wenn die eingereichten Dokumente so sind, wie verein-bart und er sie fristgerecht vorgelegt hat.

 

 

Dokumentenakkreditiv, Situation des Importeurs

 

Beim Dokumentenakkreditiv hat der Importeur nur die Sicherheit, dass die Zahlung nur gegen die Vorlage geprüfter  Dokumente erfolgt. Dies allein garantiert aber noch keine mängelfreie Ware.

 

 

INCOTERMS

 

Zu den Zahlungs- (und Lieferbedingungen) kann man auch die International Com-mercial Terms, die INCOTERMS rechnen. Sie regeln die Kostenverteilung zwischen Exporteur und Importeur und Fragen des Risikoübergangs. Man kann sagen, dass ihr Sinn ist, Fragen von Kosten und Risiko zu standardisieren und in eine kurze Formulierung zu fassen, um den internationalen Handelsverkehr zu erleichtern. Durch Einigung auf die INCOTERMS gibt es Klarheit und weniger Streit und Miss-verständnisse.

 

Man kann systematisieren in

 

 E-Klauseln = Abholklauseln,

 

F-Klauseln = Haupttransport vom Verkäufer nicht bezahlt,

 

C-Klauseln = Haupttransport vom Verkäufer bezahlt und

 

D-Klauseln = Ankunftsklauseln.

 

Man unterscheidet „Einpunktklauseln“ und „Zweipunktklauseln“. Bei Zweipunktklau-seln gehen Kosten und Gefahren an zwei verschiedenen Zeitpunkten über. Zu den Zweipunktklauseln zählen alle C-Klauseln Bei Einpunktklauseln gehen Kosten und Gefahren zum gleichen Zeitpunkt vom Verkäufer auf den Käufer über. Die E-Klauseln, die F-Klauseln und die D-Klauseln sind Einpunktklauseln.