Rechnungen bestimmen das tägliche Leben, und dies betrifft Verbraucher ebenso wie Unternehmen. Allerdings gibt es dabei einen Unterschied: Während beide Zielgruppen Rechnungen erhalten können und erhaltene Rechnungen auch bezahlen können (und auch sollten), bleibt es den Unternehmen vorbehalten, Rechnungen auszustellen.
Allerdings ist es dabei so, dass es nicht genügt, ein Schreiben als „Rechnung“ zu meinen und daraus entsprechende Forderungen abzuleiten. Vielmehr greifen auch hier, wie in vielen anderen Situationen, rechtliche Vorgaben. Dies bedeutet im Klartext, dass im Umsatzsteuergesetz geregelt ist, welche Angaben eine Rechnung enthalten muss. Doch welche Bestandteile sind dies nun?
Dazu sei vorab noch geklärt, dass es hier nicht um Rechnungen für Kleinbeträge geht, das wären Rechnung bis maximal 250 Euro, sondern um Rechnungen größer 250 Euro. Diese Kleinbeträge werden übrigens sporadisch neu festgesetzt. Bis 31.12.2016 waren es in Deutschland noch 150 Euro, ab 1. Januar 2017 wurde die Grenze auf 250 Euro angehoben.
Bestandteile einer Rechnung größer 250 Euro Gesamtbetrag
Eine ordnungsgemäße Rechnung muss folgende Bestandteile enthalten:
• Name und Anschrift des leistenden Unternehmens,
• die Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID des leistenden Unternehmens,
• das Rechnungs- oder Ausstellungsdatum,
• die fortlaufende Rechnungsnummer,
• die Menge, Art und Umfang der Leistung oder Lieferung,
• den Zeitpunkt der Lieferung und Leistung,
• den Nettobetrag, eventuell auch Skonti und/oder Rabatte,
• sowie den Umsatzsteuersatz und den Umsatzsteuerbetrag bzw. einen Hinweis im Falle einer Steuerbefreiung.
Der Umsatzsteuersatz liegt zur Zeit regulär bei 19 Prozent, der Prozentsatz für Lebensmittel nach wie vor bei 7 Prozent. Ein entsprechender Rechnungsbestandteil aus Umsatzsteuersatz, Prozentsatz und Umsatzsteuerbetrag könnte dann beispielsweis wie folgt aussehen: 1.000 Euro netto plus 190 Euro, gleich 19 Prozent Umsatzsteuer oder auch Mehrwertsteuer, gleich 1.190 Euro gesamt. Bei Änderungen der Umsatzsteuersätze, wie etwa 2020 im Rahmen der Corona-Krise, sind dann gegebenenfalls entsprechend anzupassen.
Beim näheren Betrachten von Rechnungen fällt auf, dass diese meist noch weitere Bestandteile enthalten, z.B. die Bankverbindung. Diese Bestandteile der Rechnung schreibt das leistende Unternehmen allerdings im eigenen Interesse auf die Rechnung. Diese Angaben sind zumindest aus steuerrechtlicher Sicht nicht erforderlich.