Das grundsätzliche Prozedere bei Geschäftsvorgängen ist allgemein bekannt und wird in der Regel auch so gehandhabt: Der Kunde erhält eine Leistung und muss dafür seine vereinbarte Gegenleistung erbringen. Oft erfolgt dies nahezu zeitgleich über Barmittel oder bargeldlos (EC-Karte, Kreditkarte). Eine weitere Möglichkeit ist die Zahlung auf Rechnung, wobei i.d.R. auch ein Zahlungsziel vereinbart bzw. vorgegeben wird. Zahlt der Schuldner nicht fristgerecht, kann der Gläubiger dem Schuldner einen gerichtlichen Mahnbescheid zukommen lassen. Doch dieser stellt keine Zahlungsgarantie dar. Vielmehr hat der Schuldner drei Möglichkeiten, auf einen Mahnbescheid zu reagieren:
Drei mögliche Schuldnerreaktionen auf Mahnbescheid
Die erste Möglichkeit ist: Er zahlt.
Die zweite Möglichkeit ist der Widerspruch, allerdings hat der Schuldner dafür nur eine Frist von zwei Wochen.
Und das dritte ist: Der Schuldner tut nichts.
Im Prinzip gibt es noch eine vierte Möglichkeit: Der Schuldner legt den Widerspruch erst nach den zwei Wochen ein, also wenn die Zwei-Wochen-Frist bereits verstrichen ist. Rein faktisch wird dies dann allerdings wie die zuvor beschriebene dritte Möglichkeit gewertet.
Jede dieser Reaktionen hat bestimmte Konsequenzen:
Wenn der Schuldner zahlt, dann ist das Verfahren beendet, dann ist alles in Ordnung, und dann hat er auch seine Ruhe.
Wenn der Schuldner Widerspruch einlegt innerhalb der Zwei-Wochen-Frist, dann ist der Ball sozusagen wieder beim Gläubiger. Der Gläubiger muss sich dann überlegen, ob er eine Klage einreicht. Dafür muss der Gläubiger erst mal die Klagegebühr bezahlen und wahrscheinlich noch einen Vorschuss an seinen Anwalt.
Dritte Möglichkeit: Der Schuldner tut nichts oder legt den Widerspruch zu spät ein. Bede Reaktionsweisen haben die gleiche Konsequenz: Der Gläubiger kann nun einen Vollstreckungsbescheid beantragen.