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Komplementär, Rechte
Komplementär, Rechte
Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Komplementär, Rechte)
Nennen Sie die Rechte der Komplementäre.
Zunächst einmal, ehe wir die Frage angehen, Einordnung: Komplementäre, das heißt: Wir sind in der KG, und in der KG gibt es Vollhafter, und das das sind eben jene Komplementäre, und es gibt Teilhafter, das sind die Kommanditisten. Die Kommanditisten sind von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen, das heißt die Komplementäre sind die, die die Geschäfte führen und die Gesellschaft nach außen hin vertreten. Der Komplementär ist also der Vollhafter der KG.
Gleiche Rechte wie OHG-Gesellschafter (Komplementär, Rechte)
Und hier ist nun gefragt nach den Rechten. Und da können wir verknüpfen mit etwas, was wir vielleicht schon wissen, wir können natürlich nur verknüpfen, wenn wir etwas wissen, aber wenn wir es wissen, können wir sagen: „Wie OHG-Gesellschafter“. Denn wenn man so will, gibt es in der OHG nur Komplementäre, wobei man hier diesen Begriff nicht verwendet, denn der OHG-Gesellschafter haftet ja unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Und das ist genau die gleiche Haftung, wie die Haftung des Komplementärs in der KG – unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Und von daher sind die Rechte auch genau die gleichen wie die des OHG-Gesellschafters. Nehmen wir es also nochmal auf: Komplementär, Rechte. Wir sind in der KG, nochmal kurz zur Erinnerung.
So, und im Grunde habe ich einiges schon parat, nämlich:
→ Der Komplementär hat das Recht zur Geschäftsführung plus Vertretung. Vertretung ist nach außen gerichtet, er vertritt die Gesellschaft nach außen. Geschäftsführung ist die interne Organisation der Arbeitsabläufe, Festlegung der Strategie, all diese Dinge. Das ist Geschäftsführung. Also er hat das Recht, die Geschäfte zu führen und die Gesellschaft nach außen zu vertreten.
→ Dann hat er das Recht auf Gewinnbeteiligung. Das ist ein Recht, das er mit dem Kommanditisten teilt. Der Kommanditist hat nicht das Recht auf Geschäftsführung und Vertretung, aber hat das Recht auf Gewinn, Gewinnbeteiligung.
→ Dann hat er das Recht auf Information, und der hat das Recht auf Kontrolle, wobei das Hand in Hand geht, natürlich, ja, Information und Kontrolle, er möchte ja die Informationen, haben um gewisse Abläufe auch kontrollieren zu können.
→ Dann hat er das Recht auf Privatentnahme, kann also von seinem Kapitalanteil etwas entnehmen.
→ Dann hat er das Recht auf Widerspruch. Wie man dann zu einer Entscheidung kommt, das ist im Gesellschaftsvertrag möglichst geregelt, ja, wie man also hier, wenn ein Gesellschafter Widerspruch einlegt, wie man zu einer Entscheidung kommt, das ist im Gesellschaftsvertrag ausführlich geregelt, damit die Gesellschaft nicht handlungsunfähig ist.
→ Und er hat auch das Recht auf Kündigung. Er kann sich aus diesem Gesellschaftsverhältnis wieder lösen. Sich aus dem Haftungsverhältnis zu lösen wird schon schwieriger, weil die Haftung nachwirkt. Aber das ist schon wieder ein anderes Thema. Aber er hat das Recht auf Kündigung, das heißt: Er kann sich aus dem Gesellschaftsverhältnis wieder lösen.
Das sind die Rechte des Komplementärs. Und noch einmal zur Verknüpfung und zur Stütze: Wie OHG-Gesellschaft, genau die gleichen Rechte. Brauchen Sie also nur einmal zu lernen und sich dann zu merken: „Das gilt auch für den Komplementär bei der KG, das sind genau die gleichen Rechte“.
Ok.
Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Komplementär, Rechte)
Im Übrigen glaube ich, dass, wer in die Hölle will, nur einen Fernlehrgang zu buchen braucht. Wollen Sie hingegen lernen ohne zu leiden, dann klicken Sie auf den Link unter diesem Video.
Mein Name ist Marius Ebert.
Vielen Dank.
© Dr. Marius Ebert