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Was sind die Gemeinsamkeiten von GbR und OHG?

Nachdem wir in der letzten Frage die Unterschiede zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), beleuchtet haben, geht es in diesem Beitrag um die Gemeinsamkeiten.

GbR und OHG, Gemeinsamkeiten

 

Beides sind Gesellschaften. Das bedeutet auch, dass beide Gesellschaften nur entstehen, wenn mindestens zwei Personen sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen. Eine „Ein-Personen-Gesellschaft“, wie dies zum Beispiel bei der GmbH möglich ist, ist hier sowohl bei der GbR, wie auch bei der OHG ausgeschlossen.

 

 

 

 

 

 

Gesellschaftsform und Haftung

Beide Gesellschaftsformen sind Personengesellschaften und keine Kapitalgesellschaften. Dies bedeutet, dass sowohl bei der GbR, wie auch bei der OHG die Personen (und nicht das Kapital) im Vordergrund stehen.

 

In beiden Gesellschaftsformen besteht volle Haftung der Gesellschafter.  Sowohl die Gesellschafter der GbR, wie auch die Gesellschafter der OHG haften unbeschränkt, das heißt, sie haften mit ihrem gesamten Vermögen einschließlich dem Privatvermögen. Allerdings kann die GbR, anders als die OHG, ihre Haftung gegenüber den Gläubigern beschränken. Dies muss aber mit jedem Gläubiger einzeln vereinbart werden und ist pauschal nicht möglich, so dass dieser Fall der Haftungsbegrenzung bei der GbR eine exotische Ausnahme bleibt.

 

Aus dem vorherigen Punkte („volle Haftung“) folgt der nächste: Weder für die Gründung der GbR, noch für die Gründung der OHG ist ein Mindestkapital erforderlich.

Rechtsfähige Gesellschaftsformen: "klagen und verklagt werden…"

 

Und nun folgt noch ein etwas schwierigerer Punkt: Beide Gesellschaftsformen, die OHG wie auch die GbR, rechnet man zu den so genannten „rechtsfähigen Personengesellschaften“. Während der Begriff „Personengesell-schaft“ schon oben erklärt wurde, muss hier noch geklärt werden, was „rechtsfähig“ in diesem Zusammenhang bedeutet. Sagen will man durch den Ausdruck „rechtsfähige Personengesellschaft“, dass beide Gesellschaftsformen als Gesellschaft klagen und verklagt werden können. Man kann also im Streitfall sowohl die OHG, wie auch die GbR verklagen und muss die Klage nicht einzeln gegen die Gesellschafter führen. Beide Gesellschaftsformen sind jedoch keine juristischen Personen, denn dies würde bedeuten, dass die Haftung nur auf die Gesellschaft beschränkt wäre. Das Gegenteil ist der Fall, wie wir bereits oben gesehen haben.

Vertretungsregelung

 

 

 

Die folgenden Übersichten fassen die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede von GbR und OHG noch einmal zusammen, wobei wir die Tabelle der Unterschiede aus der letzten Frage des Monats noch um zwei wichtige Punkte ergänzen wollen. Der erste Punkt ist, dass für die GbR allein das BGB maßgeblich ist, während für die OHG das HGB das maßgebliche Gesetz ist und die Vorschriften des BGB nur ergänzend gelten.

 

Der zweite Punkt heißt „Vertretung der Gesellschaft“. Eine GbR wird nämlich nur durch alle Gesellschafter gemeinsam vertreten, während bei der OHG grundsätzlich jeder Gesellschafter einzelnberechtigt ist, die Gesellschaft zu vertreten.

 

Bei der GbR ist durch Gesellschaftsvertrag möglich, jeden Gesellschafter alleinvertretungsberechtigt zu machen. Bei der OHG ist es möglich, einen Gesellschafter von der Vertretung auszuschließen. Doch dies sind Ausnah-men. Die Grundregel lautet: Vertretung bei der GbR: alle gemeinsam. Ver-tretung bei der OHG: jeder einzeln.

 

OHG und GbR: Gemeinsamkeiten

 

GbR

OHG

Mindestens zwei Personen erforderlich

Mindestens zwei Personen erforderlich

Personengesellschaft

Personengesellschaft

Haftung unbeschränkt (Einschränkung nur durch Einzelvereinbarung möglich)

Haftung unbeschränkt

Kein Mindestkapital erforderlich

Kein Mindestkapital erforderlich

Rechtsfähige Personengesellschaft

Rechtsfähige Personengesellschaft

Keine juristische Person

Keine juristische Person

 

 

 

 

 

 

 

OHG und GbR: Unterschiede

 

GbR

OHG

Maßgebliche Rechtsvorschriften: im BGB, §§ 705 ff.

Maßgebliche Rechtsvorschriften: im HGB, §§ 105 ff. (BGB ergänzend)

Kann jeden gemeinsamen Zweck verfolgen

Richtet sich immer auf ein Handelsgewerbe

Nicht ins Handelsregister einzutragen

Ins Handelsregister (HR) einzutragen

Kein Kaufmann

Formkaufmann

Kann keine Firma haben

Hat eine Firma

Keine Formvorschriften bei Gründung

Gesellschaftsvertrag u. Eintragung HR

Für Freiberufler möglich

Für Freiberufler nicht möglich

Grundsätzlich: Gesamtvertretung

Grundsätzlich: Einzelvertretung