Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Empfangsbescheinigung, Begriffsklärung)
Hallo, mein Name ist Marius Ebert. In dieser Videoserie kläre ich ein paar juristische Grundbegriffe. Hier geht es um eine Empfangsbescheinigung.
Recht auf Empfangsbestätigung gem. § 368 BGB (Empfangsbescheinigung, Begriffsklärung)
Wir haben die Konstellation: Wir haben einen Schuldner, wir haben einen Gläubiger, Schuldner S, Gläubiger G. Der Schuldner leistet.
Und die Frage ist: Kann er nun auch, wenn er geleistet hat, eine Empfangsbescheinigung verlangen? Kann der Schuldner eine Empfangsbescheinigung verlangen? – Die Antwort lautet: Ja, und zwar laut § 368 BGB.
Schauen wir in das Gesetz rein: Wir sind im Bürgerlichen Gesetzbuch, wir sind im Zweiten Buch, dem Schuldrecht, und zwar im Allgemeinen Teil des Schuldrechts, § 368 – die „Quittung“: Der Gläubiger kann gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis – der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung, wollte ich sagen, „Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen“. Der Gläubiger hat also auf Verlangen des Schuldners, könnte man hier noch ergänzen, ein schriftliches Empfangsbekenntnis, eine Quittung zu erteilen.
Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, da kommt derjenige, der verlangt, kommt im zweiten Satz – „Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen“.
Also, ganz klar im Gesetz geregelt: Jawohl, der Schuldner kann eine Empfangsbescheinigung verlangen nach § 368 BGB.
Das war’s für dieses Video.
Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Empfangsbescheinigung, Begriffsklärung)
Gleichzeitig ein Ausschnitt aus meinen Lernkartensystemen, die Sie finden unter www.spasslerndenk-shop.de, und das ist Ihre Adresse im Internet, wenn Sie lernen wollen, ohne zu leiden.
Mein Name ist Marius Ebert.
Vielen Dank.
© Dr. Marius Ebert