IHK-Prüfung entschlüsselt (Delikthaftung)
Willkommen, mein Name ist Marius Ebert, und in diesem kleinen Schulungsvideo geht es um die sogenannte Delikthaftung.
Arten der Haftung (Delikthaftung)
Aber fangen wir vorne beziehungsweise oben in unserer Struktur an:
Haftung gibt es in Deutschland aus drei Gesichtspunkten heraus:
- Da ist einmal die Haftung aus Vertrag,
- dann ist da die Haftung aus unerlaubter Handlung, die Haftung aus Delikt, und damit beschäftigen wir uns gleich,
- und die Haftung aus Gefährdung,
wobei die Haftung aus Vertrag und die Haftung aus Delikt immer gekoppelt ist an eine Schuld. Was das genau ist, schauen wir.
Während die Gefährdungshaftung ein Sonderfall ist in der deutschen Systematik. Das ist eine Haftung ohne Schuld und begegnet uns als Betriebswirte vor allem im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG). Aber es gibt auch andere Bereiche, die die Gefährdungshaftung haben, zum Beispiel im Umwelthaftungsrecht.
Voraussetzungen für eine Delikthaftung (Delikthaftung)
Aber jetzt geht es um die sogenannte Delikthaftung, und da sind wir bei den Paragrafen §§ 823 ff im BGB.
Und diesen § 823 schauen wir uns mal etwas genauer an. Hier ist er.
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Also: Prüfen wir diese Delikthaftung im Einzelnen – Delikthaftung. Sind im Wesentlichen vier Dinge, die zu prüfen sind. Wir arbeiten sehr eng am Gesetz. Da steht:
- „Wer vorsätzlich oder fahrlässig“: Vorsätzlich oder fahrlässig ist das, was der Jurist nennt „Schuld“. Vorsatz ist Absicht, Fahrlässigkeit ist Nachlässigkeit, Schlamperei. Das muss erfüllt sein.
- Dann: Leben oder Körper oder Gesundheit oder Eigentum oder oder oder…, ein sonstiges Recht muss verletzt werden
- Und zwar widerrechtlich – widerrechtlich. Jede Operation, die ein Arzt vornimmt, ist eine Verletzung von einem Körper, sogar vorsätzlich, aber nicht widerrechtlich. Jede Tätowierung, die jemand vornehmen lässt, ist eine Verletzung des Körpers, aber nicht widerrechtlich. Das heißt: Wir müssen prüfen, ob es widerrechtlich ist.
- Und der vierte Punkt ist die Ursächlichkeit, denn das Gesetz sagt „daraus entstehenden“, das heißt: Es muss ein ursächlicher Zusammenhang sein zwischen dem, was passiert ist, und dem Schaden.
Delikthaftung und Schadensersatz (Delikthaftung)
Und dann ist, wenn wir das dem Grunde nach bejaht haben, relevant § 249 ff im BGB, und dies regelt die Höhe.
Wir prüfen also immer,
- erstens Haftung dem Grunde nach, ja, ist ein Haftungsgrund da, und das ist gegeben, wenn zum Beispiel § 823 ff diese vier Punkte zu bejahen sind,
- und erst danach im zweiten der Höhe nach. Niemals bitte den § 249 alleine auftreten lassen, sondern ihn immer verknüpfen, zum Beispiel mit dem § 823 BGB. § 249 regelt dann den Schadensersatz der Höhe nach. Das ist im Wesentlichen der Gedanke der Wiedergutmachung.
Das war’s schon wieder.
IHK-Prüfung entschlüsselt (Delikthaftung)
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Dankeschön.
Mein Name ist Marius Ebert.
© Dr. Marius Ebert