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Die „Ein-EURO-GmbH“, Unternehmergesellschaft, UG, Teil 4

IV. Weitere Formalitäten

Was nun noch kommt, bezieht sich nicht zwingend auf eine "Ein-EURO-GmbH", sondern auf jede GmbH, sogar auf jede Kapitalgesellschaft. Es sind weitere Formalitäten, die – neben denen aus Teil 3 dieser Serie – noch zu erfüllen sind.

Gewerbeaufsichtsamt und besondere Genehmigungen

a) Anmeldung beim Gewerbeaufsichtsamt. Die GmbH ist kraft Gesetz ein Gewerbe. Benötigt wird also die Anmeldung beim Gewerbe- aufsichtsamt.

b) Besondere Genehmigungen: Neben der Anmeldung beim Gewerbe- aufsichtsamt gibt es – je nach Branche – spezielle Genehmi- gungen, wie zum Beispiel die Betriebserlaubnis für ein Restaurant oder die Eintragung in die Handwerksrolle für einen Handwerksbetrieb. Diese Nachweise müssen innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung der GmbH ins Handelsregister dem Registergericht (über den Notar) eingereicht werden. Passiert dies nicht, wird die Gesellschaft von Amts wegen gelöscht (§ 8 (1) Nr. 3 GmbH-Gesetz).

Bestellungs- und Anstellungsvertrag des Geschäftsführers

c) Zwei Verträge sind zu konzipieren. Einmal der Vertrag zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer, der diesen als Geschäftsführer bestellt und zum zweiten der Anstellungsvertrag dieses Geschäftsführers.

In diesem zweiten Vertrag wird das Gehalt des Geschäftsführers festgelegt. Das ist keine ganz leichte Aufgabe. Setzt man dieses zu hoch an, dann könnte später das Finanzamt eine so genannte "verdeckte Gewinnausschüttung" reklamieren. Je höher das Gehalt, desto höher ist der Aufwand und desto geringer der Gewinn (Jahresüberschuss) der GmbH. Auf diese Art könnten Gewinn also nicht offen, sondern als Gehalt getarnt ("verdeckt") ausgeschüttet werden.

Achtung Abmahung: der Ausweis auf den Kommunikationsmitteln

d) Der Ausweis auf dem Geschäftspapier, der Website usw: Auf allen geschäftlichen Kommunikationsinstrumenten, also Briefbögen, Emails, Website müssen zwingend Angaben gemacht werden. Tut man das nicht, könnte ein Wettbewerber abmahnen, was teuer und ärgerlich ist. Diese Angaben sind: Firmenname und Bezeichnung als Unternehmerge- sellschaft oder "UG" mit dem Zusatz "haftungsbeschränkt", Sitz der Firma, voller Vor- und Zuname aller Geschäftsführer, zuständiges Amtsgericht und HRB-Nummer.

Das war’s. Jetzt kann man endlich rechtssicher  loslegen.

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(Text in Anlehnung an: Ulrike Fulder, "UG haftungsbeschränkt", Beitrag im Handbuch für Selbständige und Unternehmer)

Bis zum nächsten Mal, viele Grüße

Marius Ebert

535-03 Dr. Ebert Kolleg Am Kissel 7 53639 Königswinter Tel. 02223/90 59 75 Fax 02223/90 59 76 http://www.spasslerndenk.de [email protected] Add to Technorati Favorites

Die „Ein-EURO-GmbH“ (Unternehmergesellschaft, UG) Teil 3

III. Nachteile der "Ein-EURO-GmbH"

Auf den ersten Blick wirkt die "Ein-EURO-GmbH" sehr attraktiv. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt und die Gründungskosten sind – standardisiertes Vorgehen vorausgesetzt – sehr niedrig. Was könnten einen Gründer von der "Ein-EURO-GmbH" abhalten?

Haftungsausschluss gibt es nicht umsonst

Eines darf man grundsätzlich nicht übersehen: Die Tatsache, dass nur das Gesellschaftsvermögen haftet und nicht das Privatvermögen der Gesellschafter, gibt es nicht umsonst. Sie muss quasi "erkauft" werden und zwar durch strenge Beachtung der gesetzlichen Auflagen und durch weitreichende Publizitätspflichten. Wenn nur das Gesellschaftsvermögen haftet, dann will der Gläubiger (z. B. der Lieferant) der GmbH auch genau wissen, wie die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ist, der er Ware gegen Rechnung liefern soll. Die GmbH muss also, wie jeder Kaufmann , bilanzieren, aber sie muss (weil sie Kapitalgescllschaft ist) die strengeren Vorschriften der §§ 264 ff. HGB beachten, während die Personen- gesellschaft nur bis § 263 HGB lesen muss.

Informationen über die GmbH online abrufbar

Von der "breiten Masse" noch weitgehend unbemerkt, hat sich hier in den letzten Jahren Einiges getan. Die Jahresabschlüsse der Kapitalgesellschaften sind – wenn auch teilweise in der gesetzlich erlaubten verkürzten Form und zeitlich verzögert – online abrufbar und zwar unter http://www.ebundesanzeiger.de. Wer seinen Abschluss nicht rechtzeitig einreicht, dem droht ein Bußgeld, das bei 2.500 EUR beginnt. Dies hat zur Folge, dass der Lieferant in wenigen Minuten die Bilanz der Gesellschaft einsehen und seine Schlüsse ziehen kann.

Bankkredit nicht ohne private Bürgschaft

Ein weiterer Nachteil ist, dass die Banken sehr zurückhaltend sein werden, was die Kreditvergabe angeht. Grundsätzlich wird die "Ein-EURO-GmbH" keinen Bankkredit ohne persönliche Bürgschaft der Gesellschafter bekommen – wodurch die private Haftung, die man ja ausschließen wollte – sich auf diesem Wege doch wieder einschleicht. Dies gilt schon bei einem simplen Überziehungskredit.

Und schließlich droht dem GmbH-Gesellschafter grundsätzlich immer die so genannte "Durchgriffshaftung", die es dem Gläubiger erlaubt – unter gewissen Bedingungen – doch wieder auf sein Privatvermögen durchzu- greifen, zum Beispiel dann, wenn der die gesetzlichen Vorschriften nicht einhält.

Und die Steuer?

Wir wir im letzten Beitrag gesehen haben, ist der Körperschaftssteuersatz mit nur noch 15% recht attraktiv. Aber die bilanziellen Vorschriften zu erfüllen überfordert den Unternehmen in der Regel (und bringt ihm keinen EURO Umsatz mehr), so dass er einen Steuerberater braucht, der Geld kostet. Die einfache Form, seine Steuerlast zu ermitteln, die so genannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist ihm verwehrt. Er muss bilanzieren.

Ein letzter Blick auf weitere Formalitäten, wie die Festlegung des Geschäftsführer-Gehaltes, folgt im nächsten Beitrag.

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(Text in Anlehnung an: Ulrike Fulder, "UG haftungsbeschränkt", Beitrag im Handbuch für Selbständige und Unternehmer)

Bis zum nächsten Mal, viele Grüße Marius Ebert 535-03 Dr. Ebert Kolleg Am Kissel 7 53639 Königswinter Tel. 02223/90 59 75 Fax 02223/90 59 76 http://www.spasslerndenk.de [email protected] Add to Technorati Favorites