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Firma, Bestandteile lt HGB
Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Firma, Bestandteile lt HGB)
Welche Bestandteile muss die Firma nach HGB enthalten?
Namensbezeichnungen und Zusätze (Firma, Bestandteile lt HGB)
Welche Bestandteile muss die Firma…? Klären wir erst mal den Begriff „Firma“. Die Firma ist der Name, der Name, unter der unter dem der Kaufmann sein Handelsgewerbe betreibt. So. Es geht also nicht um ein Gebäude, sondern es geht um den Namen. Es geht hier also im weitesten Sinne um Namensrecht. Und wir treffen jetzt mal eine Fallunterscheidung: Wir fragen jetzt:
→ Welche Bestandteile für Einzelkaufleute?
→ Wie muss die Firma aussehen bei der OHG?
→ Und wie muss die Firma aussehen bei der KG?
Nochmal: Wie müssen die Namensbezeichnungen aussehen? Das ist hier gemeint.
So. Also:
→ Bei Einzelkaufleuten muss in irgend einer Weise der Zusatz enthalten sein „eingetragener Kaufmann“ oder „eingetragene Kauffrau“. Ich muss selber kucken, wie man das abkürzt – ah ja, „Kfr,“, so, „eingetragene Kauffrau“, „eingetragener Kaufmann“ oder „eingetragene Kauffrau“. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten der Abkürzung, und man kann es natürlich auch ausschreiben. Aber das muss enthalten sein bei der Firma des Kaufmanns.
→ Bei der OHG muss die Bezeichnung „OHG“ dabei sein. Natürlich kann es auch ausgeschrieben sein, ja, also entweder ausgeschrieben „offene Handelsgesellschaft“ oder, ja, das Gesetzt sagt „eine allgemein verständliche Abkürzung“. Hier ist die allgemein verständliche Abkürzung einfach die drei Buchstaben OHG — offene Handelsgesellschaft. Also der Zusatz OHG.
→ Und das gleiche gilt bei der KG, „Kommanditgesellschaft“ ausgeschrieben, oder abgekürzt „KG“.
Das sind die Bestandteile, die neben der weiteren Bezeichnung. Sie wissen: Es gibt da drei Möglichkeiten:
→ Es gibt die Personenfirma, also eine der Personen, die hier wirken, nimmt einfach seinen Namen, nennt das „Franz Müller, e.Kfm.“ oder „eingetragener Kaufmann“, das ist eine Personenfirma.
→ Es kann auch eine Sachfirma sein oder eine Mischung, ja, „Franz Müllerr, Blumengroßhandel“ oder so etwas, „eingetragener Kaufmann, das wäre eine Kombination aus Personen-, „Franz Müller“, und Sachfirma, nämlich „Blumen“.
→ Phantasiefirma ist auch erlaubt.
Ja, das sind die Zusätze, die dabei sein müssen bei diesen drei Möglichkeiten hier. Also Firma kann grundsätzlich sein eine Personenfirma, eine Sachfirma oder Kombination aus den beiden und eine, noch einmal ein „P“, Phantasiefirma — Personenfirma, Sachfirma, Phantasiefirma, und das hier sind die Zusätze, ja, die Zusätze. Hier auf dieser Ebene, das sind die Zusätze hier, ja, eingetragener Kaufmann, eingetragener Kauffrau, OHG, KG oder ausgeschrieben. Das sind die erforderlichen Zusätze laut HGB, ich glaube, im Paragraf 17 geht das los oder 18, Paragraf 17 oder 18 – schauen Sie es mal bitte nach. Da finden Sie die Vorschriften über die Firma.
OK.
Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Firma, Bestandteile lt HGB)
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Mein Name ist Marius Ebert.
Vielen Dank.
© Dr. Marius Ebert