Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Der gesetzliche Urlaubsanspruch verfällt nicht wenn das Kalenderjahr abgelaufen ist und auch nicht zum 31.03. der Folgejahres, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Endet das Arbeitsverhältnis, so muss der nicht genommene Urlaub abgegolten werden.
Mit dieser Entscheidung brachte der EuGH die langjährige, anderslautende Rechtsprechung des BAG zu Fall. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG musste der Arbeitnehmer seinen Urlaub im Kalenderjahr nehmen. Eine Übertragung ins Folgejahr erfolgte nur, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigten. Bis zum Ende des Übertragungszeitraums (i. d. R. 31. März) nicht genommener Urlaub verfiel danach ersatzlos. Dies ist nun durch die folgenden Urteile anders: EuGH, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 und EuGH Urteil vom 20.01.2009, C-520-06.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) setzte diese EuGH-Entscheidung um. Mit Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/09 gab das BAG seine ständige Rechtsprechung auf. Demnach verfällt nun auch nach Ansicht des BAG der gesetzliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers dann nicht, wenn er bis zum Ende des Bezugszeitraums (Kalenderjahr) bzw. des Übertragungszeitraums wegen Krankheit nicht in Anspruch genommen werden konnte.
(Quelle: Haufe-Verlag, Bildnachweis: fotolia)
Weitere Hilfen für den Personalfachkaufmann/frau: Grundprinzipien im Arbeitsrecht, Betriebliches Eingliederungsmanagement Teil 1, Betriebliches Eingliederungsmanagements Teil 2, Urlaubsansprüche verfallen nicht mehr wegen Krankheit, Checkliste für Ihren Prüfungserfolg
Bis zum nächsten Mal, viele Grüße
Marius Ebert
Probeskript
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