Hallo und herzlich willkommen. Mein Name ist Marius Ebert. Ich baue unter spasslerndenk.com im Moment dynamische Lernsysteme auf. Und in diesem Video widme ich mich dem Mitwirken des Betriebsrats bei einer Kündigung. Und Sie wissen sicher: Wir unterscheiden zwei grundsätzliche Arten von Kündigungen, nämlich einmal die ordentliche und dann die a.o., die außerordentliche Kündigung.
Und bei der ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat ein Widerspruchsrecht. Rechtsgrundlage ist der § 102 Betriebsverfassungsgesetz. Er hat ein Widerspruchsrecht. Und bei der außerordentlichen Kündigung kann er Bedenken anmelden, nur Bedenken anmelden. Das Widerspruchsrecht des Betriebsrats hat eine sie sehr wichtige Rechtsfolge, nämlich ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers. Aber vorher muss er die Form beachtet werden, nämlich die Form muss sein schriftlich. Auch hier bei der außerordentlichen Kündigung muss das sein schriftlich. Und die Frist ist bei in der ordentlichen Kündigung innerhalb einer Woche und bei der außerordentlichen binnen 3 Tagen.
Wichtig ist auch dass der Betriebsrat sich hält an die Gründe, die in § 102, Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz stehen. Schauen Sie dort bitte nach. Dort sind Gründe genannt. Und nur aus diesen Gründen kann der Betriebsrat wirklich ordnungsgemäß widersprechen. Wenn er das getan hat, dann hat der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Aber bitte nur aus solange, bis das ganze arbeitsgerichtlich geklärt ist, ja, also der Arbeitnehmer muss die Kündigungsschutzklage einreichen binnen drei Wochen Frist. Und bis das Ganze ordnungsgemäß geklärt ist, hat der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers also bis zur Klärung vor dem Arbeitsgericht.
Das war‘s schon wieder.
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Mein Name ist Marius Ebert.
Vielen Dank.