Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit müssen auch Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden, und damit auch die Ausbildungszeit.
Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Grund war, eine Diskriminierung wegen des Alters zu vermeiden (EuGH, Az: C-555/07).