Bekanntlich kann sich der Arbeitnehmer verlängerte Kündigungsfristen nach § 622 (2) BGB erst ab dem 25. Lebensjahr durch längere Betriebszugehörigkeit erarbeiten.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass dies gegen das EU-Recht verstößt.
Der Entscheidung (Rechtssache C-555/07) lag die Klage einer Frau zugrunde, die im Alter von 18 Jahren von einem Essener Unternehmen angestellt und zehn Jahre später entlassen worden war. Dabei wurde ihr wegen einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren (seit dem 25. Geburtstag) lediglich ein Monat Kündigungsfrist zugestanden. Bei zehn Jahren hätte sie Anspruch auf vier Monate gehabt.
Stein des Anstoßes der aktuellen Entscheidung ist eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 622 BGB).
Nach § 622 BGB ist die Länge der Kündigungsfrist für Arbeitgeber von der Beschäftigungsdauerabhängig. So beträgt die Kündigungsfrist zum Beispiel nach einer Beschäftigungsdauer von zwei Jahren einen Monat, nach 20 Jahren sieben Monate.
Es gibt jedoch eine Besonderheit zu beachten: § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sagt, dass Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegen, bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nicht mitzählen.
Die genannte Regelung verstoße sowohl gegen den allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, dass wegen des Alters nicht diskriminiert werden darf. Zudem widerspricht sie der Konkretisierung dieses Grundsatzes, der Richtlinie 2000/78 vom 27.11.2000, urteilten die Richter.
Der EuGH ordnete zudem ausdrücklich an, dass die deutschen Gerichte die Vorschrift des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB unangewendet lassen müssten.
(Quelle: Haufe Verlag, Haufe Personal, Online Datenbank)