Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Nachvertragliches Wettbewerbsverbot)

Hallo, herzlich willkommen. Mein Name ist Marius Ebert. Und in diesem kleinen Lernvideo geht es um das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, also das Verbot, dem in diesem Fall ehemaligen Arbeitgeber Wettbewerb zu machen.

3 Bedingungen gem. §§ 74 ff HGB (Nachvertragliches Wettbewerbsverbot)

Zunächst einmal bleiben wir beim vertraglichen Wettbewerbsverbot, und das ist ganz klar. Das begründet sich aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber, dass er während des Arbeitsverhältnisses natürlich seinem Arbeitgeber nicht noch abends oder in irgendeiner Konstellation Wettbewerb macht. Diese Treuepflicht ist begründet im § 60 – und jetzt Achtung: – HGB. Handelsgesetzbuch ist eigentlich Sonderprivatrecht für Kaufleute. Nur, dieses Prinzip hat man ausgeweitet auf die Arbeitsverträge. Also während des Arbeitsvertrages ist es im Grunde klar, überrascht auch keinen, wundert auch keinen.

Hier geht es nun um das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, das heißt die Situation, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer trotzdem dem Arbeitgeber keinen Wettbewerb machen darf.

Faktisch ist das ein Branchenverbot, ja, faktisch bedeutet das, dass der Arbeitnehmer sich von der Branche, in der der Arbeitgeber agiert hat, zunächst einmal fernhalten muss.

Dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist sehr verbreitet im Vertrieb, ist auch sehr verbreitet in der Forschung und Entwicklung. Andere Branchen haben da vielleicht noch nie was von gehört. Aber in manchen Branchen ist es verbreitet.

Und die Rechtsgrundlage sind die Paragrafen, die §§ 74 ff HGB, wieder das Handelsgesetzbuch, das Sonderprivatrecht für Kaufleute, das man auf die Arbeitsverhältnisse ausgeweitet hat. Die §§ 74 ff HGB.

Und dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist nur unter engen Bedingungen zulässig, ja, das kann man nicht einfach so machen, sondern es ist an 3 Bedingungen geknüpft:

  • Es muss einmal sein schriftlich, ja, es das muss also schriftlich formuliert sein. Das steht im § 74, Absatz 1, HGB natürlich.
  • Dann muss es beinhalten, diese schriftliche Vereinbarung muss beinhalten eine sogenannte Karenzentschädigung. Eine Karenzentschädigung ist eine finanzielle Kompensation, denn Arbeitnehmer muss ja von irgendetwas leben in dieser Zeit. Wie lange der Zeitraum ist, werden wir in Punkt 10 noch sehen. Also der Arbeitgeber muss zahlen dafür, dass der Arbeitnehmer sich von der Branche fernhält.
  • Und das dritte ist: Dieses Wettbewerbsverbot, dieses nachvertragliche, muss befristet sein. Es darf nicht länger sein als maximal, maximal, das ist wirklich ein Maximalwert, maximal 2 Jahre. Bitte bedenken Sie, dass zwei Jahre heute sehr viel sind aufgrund der Dynamik. In zwei Jahren sind viele neue EDV-Systeme auf den Markt gekommen, haben sich ganze Branchen verändert. Die Dynamik ist heute sehr, sehr hoch in der Wirtschaft. Das heißt:  Zwei Jahre ist ein relativ langer Zeitraum. Diese Karenzentschädigung ist geregelt im § 74, Absatz 2, und die zeitliche Befristung ist geregelt im § 74a. Alles bezieht sich auf das HGB.

Letzter Hinweis: Unbedingt anwaltlichen Rat einholen! Diese Karenzentschädigung ist ebenfalls geregelt im § 74, Absatz 2. Also hier ist Höhe geregelt. Aber das ist nur ein gesetzlicher Richtwert, das heißt: Das unterliegt im Prinzip der Verhandlung. Ja, man verhandelt hier, und deswegen sollte man sich gegebenenfalls mit einem Anwalt hier beraten, ja, der Hinweis „Unbedingt anwaltlichen Rat einholen“, wenn Sie das also betrifft, ist das ja eine sehr wichtige, existenzielle Frage. Es gibt natürlich auch Möglichkeiten, das zu umgehen, indem Sie mit Strohmännern arbeiten, wenn Sie sich hier selbständig machen wollen, aber das ist ein anderes Thema. Das heißt: Was im § 74, Absatz 2 steht, ist ein Richtwert. Da steht, wie hoch die Karenzentschädigung sein muss. Das berechnet sich aus den letzten fünf Jahren, wieviel Sie da verdient haben. Deswegen: Anwaltlichen Rat oder, es muss nicht ein Anwalt sein, aber ein Experte, ja, holen Sie hier einen Experten hinzu, damit der Sie berät, denn es geht um eine wichtige existenzielle Frage.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Nachvertragliches Wettbewerbsverbot)

Ja, im Folgenden in meinen Video-Coachings ist das alles hier wieder noch einmal aufgearbeitet, was ich handschriftlich entwicklungsorientiert reinschreibe. Ja, Sie sehen das Gleiche wie oben, nur eben sauberer gesetzt, kursiv gesetzt. Und dann folgt eine Zusammenfassung. Das Ganze ergebnisorientiert noch einmal nachzulesen. Ja, so sind meine Videocoachings aufgebaut. Wenn Sie das interessiert, schauen Sie bitte unbedingt unter www.spasslerndenk-shop.de – spasslerndenk, spass mit zwei „s“, lerndenk, www.spasslerndenk-shop.de.

Mein Name ist Marius Ebert.

Vielen Dank.

© Dr. Marius Ebert

 

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