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§ 622 BGB (1. Teil) Personalfachkaufmann IHK

 

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (§ 622 BGB (1. Teil) Personalfachkaufmann IHK)

Herzlich willkommen Mein Name ist Marius Ebert. Und heute schauen wir uns einmal an den § 622 im BGB.

Grundsätzliche Kündigungsfristen (§ 622 BGB (1. Teil) Personalfachkaufmann IHK)

Wenn Sie das andere Video „Struktur im Arbeitsrecht“ schon gesehen haben, dann wissen Sie: Das BGB ist grundlegendes Recht. Im BGB ist der Dienstvertrag geregelt. Und der Arbeitsvertrag ist  ein Dienstvertrag. Und im 622 ist geregelt die Kündigung, genauer gesagt die Kündigungsfristen. Das ist also ein ganz wichtiger, sehr grundsätzlicher Paragraf nicht nur im Arbeitsrecht, sondern generell in unserem BGB, aber natürlich auch vor allem im Arbeitsrecht.

Und diesen 622 BGB, den schauen wir uns jetzt mal ein bisschen genauer an. Hier habe ich einfach mal bei Google das eingegeben und bekomme dieses Ergebnis. Und schauen Sie hier auf die Überschrift zunächst: „622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen“. Darum geht es – Kündigungsfristen.

Und die meisten Menschen fangen jetzt an zu lesen hier. Und ich sage immer: „Wahrnehmen, nicht lesen“. Und das will ich Ihnen mal zeigen, was das heißt — „Wahrnehmen und nicht lesen“. § 622 BGB – es geht um Kündigungsfristen.

Zunächst einmal können wir wahrnehmen:

  • Dieser Paragraf hat 6 Absätze.
  • Der Absatz 3 Der Absatz (2) ist relativ lang, deshalb lasse ich hier ein bisschen Platz. Sechs Absätze.
  • Und das nächste, was wir erkennen können ist: Zwischen den ersten drei Absätzen und den zweiten drei, also zwischen (1) bis (3) und (4) bis (6), ist eine Trennung in dem Sinne, dass es hier heißt: Von den Absätzen (1) bis (3) abweichende Regeln. Das heißt mit anderen Worten: Die ersten drei Absätze kümmern sich um die Grundsätzlichkeiten, und die Absätze (4) bis (6) um die Ausnahmen. Das ist schon mal ganz wichtig, strukturell zu unterscheiden.

So. Also hier sind die Grundsätze geregelt in den ersten drei Absätzen.

  • Und in Absatz (1) geht es um die Kündigung durch den Arbeitsnehmer.
  • Im Absatz (2) geht es um die Kündigung durch den Arbeitgeber – wichtiger Unterschied: Was ist, wenn der Arbeitnehmer gehen will, was ist, wenn der Arbeitgeber will, dass der Arbeitnehmer geht. Wichtiger Unterschied.
  • Und das Dritte ist die Probezeit.

Und die Grundregel für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer, wohlgemerkt durch den Arbeitnehmer, lautet: „4 Wochen“, und zwar zum 15., oder, wenn das nicht klappt, zum Monatsende. Vier Wochen zum fünfzehnten oder zum Monatsende. Das ist die Grundregel, wenn der Arbeitnehmer gehen möchte und er nicht in seinem Arbeitsvertrag eine abweichende Regelung hat. Das sind die Ausnahmen, die hier kommen.

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber sieht das schon ein bisschen anders aus. Schauen wir noch einmal hier: Was steht da im Absatz (2)? – Oh, das sieht kompliziert aus, da haben wir eine Staffelung: erstens bis siebtens. Also offensichtlich bestehen längere Kündigungsfristen, wenn der Arbeitnehmer länger da war. Es geht hier bei zwei Jahren los und bis zu 20 Jahren, und es geht hier los bei einem Monat bis sieben Monate – aha, das ist wieder eine wichtige strukturelle Sache. Wenn der Arbeitgeber also dem Arbeitnehmer kündigen will, dann finden wir hier diese Staffelung: erstens, zweitens, drittens, viertens, fünftens, sechstens, siebtens. Und es geht bis maximal, schauen wir nochmal, es geht bis maximal sieben Monate. Also es geht hier von einem Monat bei zwei Jahren bis zu sieben Monaten bei 20 Jahren. Zwei Jahre ergibt ein Monat Kündigungsfrist, 20 Jahre sieben Monate. Aber Details braucht man hier nicht zu lernen, dafür hat man ein Gesetz und kann nachschauen.

Und in der Probezeit? — Schauen wir: Was gilt in der Probezeit? – „Während, Absatz (3), einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“ Was heißt das? — Dass man in einer Probezeit, die längstens sechs Monate sein darf, kündigen kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen, und zwar bis zum letzten Tag der Probezeit. Man kann auch am letzten Tag der Probezeit die Kündigung aussprechen. Und dann haben wir hier noch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Ist also nicht etwa zwei Wochen vor Ende der Probezeiten, nein: am letzten Tag der Probezeit. Es heißt nämlich: „Während einer vereinbarten Probezeit“. Am letzten Tag ist man noch „während einer vereinbarten Probezeit“, kann man mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (§ 622 BGB (1. Teil) Personalfachkaufmann IHK)

Das waren die Grundsätze. Die Ausnahmen schauen wir uns dann später an.

Vielen Dank.

Mein Name ist Marius Ebert.

 

 

© Dr. Marius Ebert