Schlagwort-Archive: Transport u. Dokumente

Transport u. Dokumente

Transportarten im Überblick

 

Entsprechend den Transportwegen See, Luft, Wasser, Schiene, Straße, können wir fünf verschiedene Transportarten unterscheiden:

 

                                               Seefrachtverkehr

                                               Luftfrachtverkehr

                                               Binnenschiffahrtsverkehr

                                               Eisenbahngüterverkehr

                                               Straßengüterverkehr.

 

Werden diese fünf Transportarten kombiniert, spricht man vom "gebrochenen Güter-verkehr".

                                                                                       

 

 

Sonderproblem: Verpackung und Markierung

 

 

Bei der Wahl der richtigen Verpackung sind verschiedene Aspekte zu bedenken. Zunächst einmal sollte die Verpackung ihre Schutzfunktion wahrnehmen, das heißt, die verpackte Ware vor Klimaeinflüssen, Seewasser, Staub und Erschütterung schützen. Dass die Verpackung wieder verwendbar ist, wird zum Schutze der Umwelt immer wichtiger. Daneben sind Verbote und gesetzliche Regelungen zu beachten. In manchen Ländern sind bestimmte Verpackungsmaterialien verboten.

 

Auf der Verpackung muss eine dauerhaft lesbare Markierung angebracht werden, die auf bestimmte Risiken hinweist ("nicht kippen", "nicht werfen") und außerdem Angaben enthält, wie: Empfänger, Bestimmungsort, Absender, Gewichtsangaben, Abmessungen und Kennziffern.

 

Auskünfte über Fragen der richtigen Verpackung erteilt das

                      

                                   Institut für Beratung, Forschung,

                                   Systemplanung, Verpackungsent-

                                   wicklung und -prüfung (BFSV)

                                   Lohbrügger Kirchstr. 65

                                   21033 Hamburg

                                   Tel. 040/72522756

                                   Fax 040/7216378

 

 

Dokumente, rechtliche Einteilung

 

Wenn wir die im Außenhandel verwendeten Dokumente nach rechtlichen Kriterien einteilen, so können wir Inhaberpapiere, Orderpapiere und Rektapapiere vonei-nander unterscheiden. Diese rechtliche Unterteilung ergibt sich aus der Form, wie diese Wertpapiere übertragen  werden.

 

 

Inhaberpapiere: Einigung und Übergabe

 

Am einfachsten werden die Inhaberpapiere übertragen. Es reicht aus, wenn die Partner sich einigen und das Papier übergeben. Ein Geldschein ist zum Beispiel ein Inhaberpapier.

 

Orderpapiere: Einigung, Indossament und Übergabe

 

Etwas komplizierter ist es bei den Orderpapieren. Hier benötigt man ein Indossa-ment, das heißt, einen Übertragungsvermerk. Dabei müssen wir geborene  Order-papiere von gekorenen  Orderpapieren unterscheiden.

 

Bei geborenen Orderpapieren ist das Indossament gesetzlich vorgeschrieben. Ein geborenes Orderpapier ist z. B. der Wechsel oder die Namensaktie. Diese Wert-papiere müssen immer durch Indossament übertragen werden.

 

Ein gekorenes  Orderpapier entsteht erst durch eine so genannte Orderklausel. Auf dem Papier steht dann als Begünstigter die "XYZ-Firma" mit dem Zusatz "oder Order". Die "XYZ-Firma" kann dann durch Indossament auch jemand anderen als sich selbst als Begünstigten bestellen. Fehlt allerdings dieser Vermerk, ist also das Wertpapier nicht zum Orderpapier gekoren worden, dann wird die Übertragung schwieriger. Das Papier ist dann ein so genanntes Rektapapier, das gleich erläutert wird. In § 363 HGB werden als Beispiele für gekorene Orderpapiere u. a. das Ko-nnossement und die Transportversicherungspolicen genannt.

 

 

Blankoindossament

 

Bevor wir nun auf die Rektapapiere eingehen, wollen wir noch kurz betrachten, wie man ein Orderpapier faktisch zu einem Inhaberpapier machen kann. Dies geschieht durch das so genannte Blankoindossament. Dieses Blankoindossament besteht lediglich aus der Unterschrift der Person, die das Wertpapier weiterreicht, während beim so genannten Vollindossament der Name des Begünstigten genannt wird. Durch dieses Blankoindossament wird erreicht, dass ein Orderpapier faktisch wie ein Inhaberpapier übertragen werden kann, also durch Einigung und Übergabe.

 

 

Rektapapiere: Einigung, Zession, Übergabe

 

Am aufwendigsten ist die Übertragung so genannter Rektapapiere. Hier muss der Abtretende die Abtretung ausdrücklich erklären. Man nennt dies eine Zession, also eine Abtretungserklärung. Ein solches Rektapapier ist z. B. der Namenslagerschein. Will der in diesem Dokument namentlich Genannte den Anspruch auf die Heraus-gabe der Ware übertragen, so muss er dies durch eine Zession tun.

 

Zu beachten ist: Wenn die gekorenen Orderpapiere keine Orderklausel haben, wer-den sie nicht etwa zu Inhaberpapieren, sondern zu Rektapapieren[1]. Ein Konnosse-ment ohne Orderklausel kann dann nur noch durch eine Zession übertragen werden.

 

 

Dokumente, wirtschaftliche  Einteilung

 

Wenn wir nun die Dokumente im Warenverkehr nach wirtschaftlichen Kriterien einteilen, so können wir Versandpapiere, Versicherungspapiere, Handels- und Zoll-papiere und schließlich Lagerhaltungspapiere voneinander unterscheiden.

 

 

Versandpapiere: z. B. Konnossement, Ladeschein

 

Das Konnossement ist vor allem beim dokumentären Akkreditivverkehr das wich-tigste Dokument. Es ist ein Schiffsfrachtpapier (engl. "bill of lading"). Der Reeder stellt das Konnossement dem Exporteur oder dem  Spediteur des Exporteurs aus. Er bestätigt dadurch den Empfang der Ware.  Der Reeder verpflichtet sich außerdem, durch das Konnossement, die übernommenen Waren über See zu befördern und dem legitimierten Empfänger zu übergeben.

 

Enthält das Konnossement als legitimierten Empfänger die Firma XYZ mit dem Zusatz "oder Order", so handelt es sich um ein gekorenes Orderpapier. Die Firma XYZ kann dann das Konnossement durch Indossament übertragen, so dass auch jemand anders berechtigter Empfänger der Waren werden kann.

 

 

Der Ladeschein hat die gleiche Funktion wie das Konnossement, mit dem Unter-schied, dass man den Begriff "Ladeschein" in der Binnenschiffahrt verwendet. Man nennt den Ladeschein deswegen auch "Flusskonnossement".

 

 

Versicherungspapiere, z. B. Transportversicherungspolice

 

Auf dem Transportwege kann der Ware Schaden zustoßen. Die Reeder sind daher daran interessiert, ihre Haftung für solche Schäden so weit wie nur möglich auszuschließen. Nach § 662 HGB können sie allerdings die Haftung in einigen Fällen nicht ausschließen, z. B. die Haftung dafür, dass das Schiff transportuntüchtig war, oder wenn sie es auf dem Transportwege an Sorgfalt mangeln ließen. Diese Vorschriften stehen aufgrund der so genannten Haager Regeln von 1924 im deut-schen Recht. In anderen Ländern Europas findet man in den jeweiligen nationalen Gesetzen ähnliche Vorschriften, die Haftungsausschlüsse für bestimmte Fälle verbieten.

 

 

Ausschließbare Haftung: Havarie, Streik, Krieg

 

Neben den gerade erwähnten Ursachen für Schäden gibt es aber eine ganze Reihe weiterer Gründe, die dazu führen können, dass die verschiffte Ware Schaden erleidet, wie zum Beispiel Havarie, Streik, Kriege etc. Für diese und einige andere Ursachen kann der Reeder die Haftung ausschließen und tut dies auch meistens. Es ist also eine Transportversicherung nötig.

 

 

Gestaltungsmöglichkeiten: Einzel- oder Generalpolice

 

Diese Transportversicherung wird durch eine Police dokumentiert. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, diese Police zu gestalten. Bei einer einmaligen Fracht kann man eine Einzelpolice ausstellen. Gibt es jedoch regelmäßige Transporte, so empfiehlt sich eine Generalpolice. Im Rahmen dieser Generalpolice können dann für jeden Transport einzeln, so genannte Versicherungszertifikate ausgestellt werden, die sich jeweils auf die Generalpolice beziehen.

 

 

 

 

 

 

 

Ausstellung als gekorenes Orderpapier: Prüfpflicht

 

Werden die Einzelpolice oder die Generalpolice als gekorene Orderpapiere ausgestellt, so muss die Versicherungsgesellschaft prüfen, ob sich der Vorlegende durch eine entsprechende Indossamentenkette als Berechtigter der Versicherungs-summe ausweisen kann. Die Versicherung darf mit befreiender Wirkung nur an diesen Berechtigten zahlen.

 

Ausstellung als qualifiziertes Legitimationspapier: keine Prüfpflicht

 

Anders ist es, wenn es sich bei der Police um ein so genanntes qualifi­ziertes Legitimationspapier handelt. Dann ist für die Versicherung derjenige empfangs-berechtigt, der die Police vorlegt. Sie ist dann berechtigt, aber nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der Inhaber der berechtigte Empfänger der Schadenssumme ist.

 

 

Handels- und Zollpapiere, z. B. Handelsrechnung

 

Die Handelsrechnung ist eine sehr wichtige Beweisurkunde. Der Verkäufer beweist dadurch, dass er so geliefert hat, wie es im Kaufvertrag steht. Außerdem ist die Handelsrechnung die wichtigste Grundlage für die Berechnung der Zölle.

 

Wie die Handelsrechnung gestaltet sein muss, ist international nicht vorgeschrieben, allerdings haben einige Länder sehr detaillierte so genannte Aufmachungsvor-schriften. Diese Vorschriften sollten eingehalten werden, da sie dazu dienen, den Zollwert zu ermitteln und leichter prüfen lassen, ob die Einfuhr zulässig ist.

 

 

Lagerhaltungspapiere, z. B. Lagerempfangsschein

 

Durch den Lagerempfangsschein bescheinigt der Lagerhalter, dass er die Ware erhalten hat. Er verpflichtet sich außerdem, die Ware an den Berechtigten heraus-zugeben. Der Lagerempfangsschein ist ein Legitimationspapier. Wer ihn hat, ist berechtigt die Ware zu erhalten. Daneben gibt es z.B. den Namenslagerschein. Beim Namenslagerschein steht nur dem im Dokument namentlich Genannten zu, die Ware zu empfangen.

 

 

 

 

Dokumente, rechtliche Einteilung

 

Wenn wir die im Außenhandel verwendeten Dokumente nach rechtlichen Kriterien einteilen, so können wir Inhaberpapiere, Orderpapiere und Rektapapiere vonei-nander unterscheiden. Diese rechtliche Unterteilung ergibt sich aus der Form, wie diese Wertpapiere übertragen  werden.

 

 

Inhaberpapiere: Einigung und Übergabe

 

Am einfachsten werden die Inhaberpapiere übertragen. Es reicht aus, wenn die Partner sich einigen und das Papier übergeben. Ein Geldschein ist zum Beispiel ein Inhaberpapier.

 

Orderpapiere: Einigung, Indossament und Übergabe

 

Etwas komplizierter ist es bei den Orderpapieren. Hier benötigt man ein Indossa-ment, das heißt, einen Übertragungsvermerk. Dabei müssen wir geborene  Order-papiere von gekorenen  Orderpapieren unterscheiden.

 

Bei geborenen Orderpapieren ist das Indossament gesetzlich vorgeschrieben. Ein geborenes Orderpapier ist z. B. der Wechsel oder die Namensaktie. Diese Wert-papiere müssen immer durch Indossament übertragen werden.

 

Ein gekorenes  Orderpapier entsteht erst durch eine so genannte Orderklausel. Auf dem Papier steht dann als Begünstigter die "XYZ-Firma" mit dem Zusatz "oder Order". Die "XYZ-Firma" kann dann durch Indossament auch jemand anderen als sich selbst als Begünstigten bestellen. Fehlt allerdings dieser Vermerk, ist also das Wertpapier nicht zum Orderpapier gekoren worden, dann wird die Übertragung schwieriger. Das Papier ist dann ein so genanntes Rektapapier, das gleich erläutert wird. In § 363 HGB werden als Beispiele für gekorene Orderpapiere u. a. das Konnossement und die Transportversicherungspolicen genannt.

 

 

Blankoindossament

 

Bevor wir nun auf die Rektapapiere eingehen, wollen wir noch kurz betrachten, wie man ein Orderpapier faktisch zu einem Inhaberpapier machen kann. Dies geschieht durch das so genannte Blankoindossament. Dieses Blankoindossament besteht lediglich aus der Unterschrift der Person, die das Wertpapier weiterreicht, während beim so genannten Vollindossament der Name des Begünstigten genannt wird. Durch dieses Blankoindossament wird erreicht, dass ein Orderpapier faktisch wie ein Inhaberpapier übertragen werden kann, also durch Einigung und Übergabe.

 

 

Rektapapiere: Einigung, Zession, Übergabe

 

Am aufwendigsten ist die Übertragung so genannter Rektapapiere. Hier muss der Abtretende die Abtretung ausdrücklich erklären. Man nennt dies eine Zession, also eine Abtretungserklärung. Ein solches Rektapapier ist z. B. der Namenslagerschein. Will der in diesem Dokument namentlich Genannte den Anspruch auf die Herausgabe der Ware übertragen, so muss er dies durch eine Zession tun.

 

Zu beachten ist: Wenn die gekorenen Orderpapiere keine Orderklausel haben, wer-den sie nicht etwa zu Inhaberpapieren, sondern zu Rektapapieren[2]. Ein Konno-ssement ohne Orderklausel kann dann nur noch durch eine Zession übertragen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



[1]Streng genommen müsste man formulieren: Potentielle  gekorene Orderpapiere, die nicht gekoren werden, werden zu Rektapapieren.

[2]Streng genommen müsste man formulieren: Potentielle  gekorene Orderpapiere, die nicht gekoren werden, werden zu Rektapapieren.