Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (OHG-Gesellschafter, Pflichten)
In diesem Video geht es um die OHG, es geht um die Gesellschafter und es geht um ihre Pflichten. Die Pflichten dieser Gesellschafter — was haben die Gesellschaft für Pflichten?
Drei wesentliche Pflichten des OHG-Gesellschafters (OHG-Gesellschafter, Pflichten)
Im Wesentlichen drei Pflichten:
→ Einmal müssen sie mitarbeiten,
→ dann die Verlustbeteiligung,
→ das Wettbewerbsverbot.
So, was heißt das?
→ Mitarbeiten bedeutet, dass sie bei der Geschäftsführung mitwirken. Mitarbeiten bezieht sich auf die, auf das Führen der Geschäfte, also die Geschäftsführung. Man kann nicht OHG-Gesellschafter sein und nichts tun im Unternehmen, das geht nicht ja, das kann man, wenn man diese Position haben will, sagen: „Ich investiere nur da mein Geld, aber ich will weder mit dem Tagesgeschäft noch mit langfristigen Strategien irgendwas zu tun haben, ich will nur meine Rendite erzielen…“, dann müssen Sie Kommanditist werden, aber nicht OHG-Gesellschafter. OHG-Gesellschafter heißt mitarbeiten in der OHG.
→ Verlustbeteiligung, das heißt: Wenn die OHG Verluste macht, dann sind Sie daran beteiligt, dann können Sie nicht sagen: „Nö…“, ja, und vor allem die Verlustbeteiligung, die hat ja zu tun generell mit der Haftung, und die Haftung ist ja bekanntlich, das mache jetzt nur noch wirklich ganz kurz, weil ich es oft erklärt habe, unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch, also auch das ist natürlich eine Pflicht, die hiermit zusammenhängt.
→ Und Wettbewerbsverbot bedeutet, dass der OHG-Gesellschafter seiner Gesellschaft keinen Wettbewerb machen darf, also nicht etwa noch eine weitere Firma aufmachen, die dieser OHG Konkurrenz macht. Das ist das Wettbewerbsverbot.
Okay.
Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (OHG-Gesellschafter, Pflichten)
Im Übrigen glaube ich, dass, wer in die Hölle will, nur einen Fernlehrgang zu buchen braucht. Wollen Sie hingegen lernen ohne zu leiden, dann klicken Sie auf den Link unter diesem Video.
Mein Name ist Marius Ebert.
Vielen Dank.
© Dr. Marius Ebert