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Mitwirkung BR bei Kündigung, Teil 3

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Mitwirkung BR bei Kündigung, Teil 3)

Willkommen zurück – Teil 3 unserer Serie „Mitwirkung des Betriebsrats bei Kündigung“. Dieses BW hier vorne soll Sie nicht irritieren, das heißt Betriebswirt und ist eines der zahlreichen Mindmaps, die meine Seminarteilnehmer bekommen, die den Betriebswirt/in IHK in Schnellform bei mir machen.

Und wir haben uns in den vorherigen Teilen die Grundstruktur angeschaut. Wir haben die Rechtsgrundlage vertieft. Wir haben die ordentliche Kündigung uns angeschaut. Und jetzt geht es um die Mitwirkung des Betriebsrats bei der außerordentlichen Kündigung. Das ist Thema dieses Videos. Die anderen beiden haben wir in den anderen Teilen uns angeschaut. Die Mindmap bekommen Sie unter www.spasslerndenk-shop.de.

Außerordentliche (fristlose) Kündigung (Mitwirkung BR bei Kündigung, Teil 3)

Bei einer außerordentlichen Kündigung – eine außerordentliche Kündigung ist eine fristlose Kündigung – kann der Betriebsrat nur Bedenken anmelden innerhalb von drei Tagen, auch das schriftlich. Und das führt nicht zu einem Weiterbeschäftigungsanspruch, wird aber gleichwohl vom Richter natürlich zur Kenntnis genommen. Wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt, dann wird der Richter in der Würdigung auch die Bedenken des Betriebsrates zur Kenntnis nehmen. Aber unmittelbare Auswirkungen, wie wir sie im letzten Video bei der ordentlichen Kündigung gesehen haben mit dem Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn der Betriebsrat form- und fristgerecht Widerspruch einlegt, der Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers, den gibt es bei der außerordentlichen Kündigung nicht.

Ja, und dann haben wir noch einen weiteren Aspekt – nicht im Betriebsverfassungsgesetz, sondern im Kündigungsschutzgesetz, nämlich den § 3 Kündigungsschutzgesetz,  und der sagt dass der Mitarbeiter, der gekündigte Mitarbeiter, den Betriebsrat um Vermittlung bitten kann zwischen ihm und dem Arbeitgeber. Das gilt natürlich nicht für den leitenden Angestellten, aber das gilt für  den normalen Arbeitnehmer. Für den leitenden Angestellten nach Kündigungsschutzgesetz gilt das nicht, wohl aber für den leitenden Angestellten nach Betriebsverfassungsgesetz. Das ist eine etwas komplizierte Regelung hier. Dafür haben müssen wir uns den leitenden Angestellte noch mal etwas genauer anschauen. Dafür gibt es andere Videos. Aber der normale, nicht leitende Angestellte kann den Betriebsrat um Vermittlung bitten nach § 3  Kündigungsschutzgesetz.

Ja, das war’s.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Mitwirkung BR bei Kündigung, Teil 3)

Wenn Sie mehr lernen wollen auf diese Art und Weise mit Videocoaching, dann schauen Sie in meinem Shop www.spasslerndenk-shop.de.

Mein Name ist Marius Ebert.

Alles Gute.

© Dr. Marius Ebert