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Kreditrisiken

Instrumente zur Begrenzung

 

Je höher das Risiko im Außenhandel, desto geringer die Bereitschaft der Unter-nehmen sich in dem entsprechenden Land zu engagieren. Um den Exporthandel zu fördern und um das Risiko für die Unternehmen zu begrenzen, sind verschiedene Instrumente entwickelt worden. Wir betrachten die Bürgschaft, die Garantie und die Hermes-Kreditversicherung.

 

 

Bürgschaften

 

Eine Bürgschaftsverpflichtung entsteht nur dann, wenn die entsprechende Haupt-schuld vorhanden ist. Man sagt, dass eine Bürgschaft akzessorisch ist. Das bedeutet, dass die Bürgschaft an die Hauptschuld gekoppelt ist. Die Bürgschafts-verpflichtung ist nur so hoch, wie die jeweilige Hauptschuld. Die Bürgschaft ist gesetzlich geregelt und zwar in den §§ 765 ff. BGB. Bürgschaften, die Banken im Außenhandel geben, sind selbstschuldnerisch, das heißt, die Banken haften so, als seien sie selbst der Schuldner. Sie verzichten damit auf das ihnen nach § 771 BGB zustehende Recht der Einrede der Vorausklage. Dieses Recht besagt, dass der Bürge verlangen kann, dass der Gläubiger zuerst gegen den Schuldner die erfolglose Zwangsvollstreckung versucht haben muss.

 

 

Garantien

 

Garantien sind im Gegensatz zur Bürgschaft nicht gesetzlich geregelt. Der zweite wichtige Unterschied zur Bürgschaft ist, dass die Garantie nicht akzessorisch ist. Das bedeutet, dass die Garantieverpflichtung völlig unabhängig von der Hauptschuld besteht. Der Fachbegriff für diese Unabhängigkeit von der Hauptschuld heißt „fiduziarisch“. Bankgarantien sind wegen dieses höheren Risikos teurer als Bank-bürgschaften.

 

 

Eine Bankgarantie („payment garantie“) ist ein abstraktes Zahlungsversprechen einer Bank für einen bestimmten Eventualfall. Die Bank verpflichtet sich, für einen bestimmten Zeitraum, bei Eintritt eines bestimmten Falls, in der Regel auf "erstes Anfordern" dem Begünstigten den garantierten Betrag zu zahlen. Je nachdem wie dieser bestimmte Fall definiert ist, kann man verschiedene Arten von Garantien unterscheiden: Bietungsgarantien, Lieferungs- und Leistungsgarantien, Anzah-lungsgarantien und Dokumentengarantien.

 

 

Bietungsgarantien

 

Bietungsgarantien werden gefragt, wenn ein Auftrag ausgeschrieben wird. Der Ausschreibende will nämlich die Gewissheit haben, dass der Anbieter sein Angebot aufrecht erhält. Deswegen wird die Nichtannahme des Zuschlags mit einer Vertrags-strafe belegt, deren Zahlung durch die Bietungsgarantie sichergestellt wird.

 

 

Lieferungs- und Leistungsgarantie

 

Auch die Lieferungsgarantie bezieht sich auf eine Vertragsstrafe, die der Lieferer zu zahlen hat, wenn er nicht rechtzeitig liefert. Das gleiche gilt, wenn das gelieferte Produkt zugesagte Eigenschaften nicht hat, also die entsprechende Leistung nicht erbringt. Die Höhe der Vertragsstrafe ist durch die Bank garantiert. Bei der Lieferungs- und Leistungsgarantie ist die Garantiesumme wesentliche höher, als bei der Bietungsgarantie, da der Schaden bei nicht fristgerechter oder mangelhafter Lieferung höher ist, als wenn ein zugeschlagenes Angebot annulliert werden muss.

 

 

Anzahlungsgarantien

 

Die Anzahlungsgarantie sichert dem Importeur, dass er seine Anzahlung zurückbe-kommt, wenn der Exporteur die Leistung überhaupt nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllt.

 

Dokumentengarantien

 

Dokumentengarantien kommen im Zusammenhang mit Akkreditivzahlungen vor. Sie beziehen sich vor allem auf den Fall, dass die Ware eher im Land des Importeurs angekommen ist, als die entsprechenden Dokumente. Will der Importeur trotzdem die Ware schon haben, so leistet seine Bank gegenüber der Reederei eine Dokumentengarantie. Sie verpflichtet sich zum Ersatz aller Kosten und Schäden, die dadurch entstehen können, dass die Importware ausgeliefert wurde, ohne dass die Dokumente vorgelegt wurden. Außerdem verpflichtet sie sich, die Original-Do-kumente sofort nachzureichen, sobald ihr diese zugehen.

 

 

 

 

 

 

Staatliche Kreditversicherung (Euler-Hermes: www.eulerhermes.de)

 

Auch der Staat hat ein starkes Interesse daran, neue Exportmärkte zu erschließen, bzw. den Export generell zu sichern. Die rechtliche Grundlage für die Deckung von Exportrisiken durch den Staat ist das jeweils geltende Bundeshaushaltsgesetz. Dort wird der Ermächtigungsrahmen festgelegt, den der Bundesfinanzminister für solche Zusagen hat.

 

Organisatorisch laufen diese Export-Kreditversicherungen des Bundes über die Euler-Hermes-Kreditversicherungs-AG in Hamburg. Verschiedene Risiken können durch Bürgschaften oder Garantien abgesichert werden. So kann zum Beispiel der Exporteur das Risiko absichern lassen, dass der Importeur zahlungsunfähig wird, oder die Zahlung durch politische Entwicklungen (Umsturz, Revolution) nicht erfolgt.