Eigentumsübertragung, bewegliche u. unbewegliche Sachen

IHK-Prüfungs-Insidertipps

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Hallo, mein Name ist Marius Ebert. Ich greife wieder eine Prüfungsfrage auf, und zwar geht es in dieser Prüfungsfrage um die Eigentumsübertragung. Und zwar die Fallunterscheidung entsprechend dem Gesetz an

  • beweglichen Dingen, Mobilien, bewegliche Sachen,
  • und unbewegliche, Immobilie, unbewegliche Singe.

Rechtsgrundlage im BGB, genauer gesagt im Dritten Buch des BGB, und das Dritte Buch des BGB ist das Sachenrecht. Hier geht es um die Rechte an Sachen. Und genau da sind wir. Wir unterscheiden bewegliche  Sachen, und wir unterscheiden unbewegliche Sachen.

Eigentumsübertragung (Eigentumsübertragung, bewegliche u. unbewegliche Sachen)

  • Die Eigentumsübertragung an beweglichen Dingen passiert durch Einigung plus Übergabe.
  • Und die Eigentumsübertragung an unbeweglichen Dingen, also an Grundstücken und Gebäuden, passiert durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch. Durch Umschreibung des Grundbuchs auf den neuen Eigentümer.

Wobei die Einigung der Auflassung entspricht, und die Übergabe der Eintragung oder Umschreibung im Grundbuch. Das liegt einfach daran, dass man Grundstücke nicht übergeben kann. Bewegliche Sachen kann man übergeben. Die kann man physisch bewegen. Grundstücke nun mal eben nicht. Deswegen kann man sie nicht übergeben. Das Grundbuch tritt an die Stelle und wird umgeschrieben.

Ja, das war’s schon wieder.               

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Mein Name ist Marius Ebert.

Dankeschön.

 

© Dr. Marius Ebert

 

Ein Gedanke zu „Eigentumsübertragung, bewegliche u. unbewegliche Sachen

  1. Jim Winkler

    Bei den Hauskauf meiner Eltern war das genau so wie hier geschildert. Da musste extra ein Notar kommen der die Eigentumsübertragung im Grundbuch vor nimmt. Sicher ist es nicht einfach mit diesem ganzen Hin und her aber man darf aber auch nicht vergessen, dass man dann immer noch rechtlich gut abgesichert ist.

    Antworten

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