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Wann gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist?

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Wann gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist?)

Wann gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist?

Rechtsgrundlage: §§ 194 ff BGB (Wann gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist?)

Auch hier wieder gilt: Es hat mit Recht zu tun, also mit dem Wort „Rechtsgrundlage“ einzusteigen in die Antwort ist nicht verkehrt. Die Rechtsgrundlage finden wir im BGB, im Bürgerlichen Gesetzbuch. Wir finden sie im Allgemeinen Teil, das ist das Erste Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wir finden die Regelungen über die Verjährung in den Paragrafen 194 folgende. Schlagen Sie es ruhig mal auf. Ja, bei 194 geht’s los, und irgendwann dann kommt dann auch in den folgenden Paragrafen, also 195, 196 und so weiter kommen Regelungen über die 30-jährige Verjährungsfrist.

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→ Hier ist die Frage: “Wann gilt sie?“ Das heißt: Auch hier arbeiten wir am besten mit Beispielen. 30-jährige Verjährungsfrist zum Beispiel…, und dann nehmen wir mal den Herausgabeanspruch oder Herausgabeansprüche, Herausgabeansprüche aus Eigentum. Der praktische Fall ist hier die Unterschlagung. Wenn jemand etwas unterschlagen hat, gegeben in den meisten Fällen ist es Geld, das unterschlagen wird, muss nicht immer Geld sein, aber meistens verbinden wir es automatisch damit, wenn man sagt: „Der hat unterschlagen…“, dann ist im Prinzip impliziert, gemeint „Der hat Geld unterschlagen“. Die Herausgabeansprüche von dem, der der Eigentümer des Geldes war, dafür gilt die 30-jährige Verjährungsfrist.

→ Und für rechtskräftig festgestellte Ansprüche. Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch ist klassischerweise ein Urteil oder auch andere sogenannte vollstreckbare Urkunden, also Vollstreckungsbescheide zum Beispiel. Ja, einen Vollstreckungsbescheid kann man ja bekommen ohne ein Urteil. Auch ein Urteil ist vollstreckbar. Und zwar gilt hier die 30-jährige Verjährungsfrist. Beides sind rechtskräftig festgestellte Ansprüche. Ja, nicht einfach ein Anspruch. „Der da schuldet mir was…“, sondern das Ganze ist durch die Maschinerie des Rechts gelaufen, und am Ende kam das Ergebnis: „Jawohl, das Rechtssystem sagt. Dieser Anspruch ist berechtigt“, und das Ganze wird in einer Urkunde dokumentiert. Das Urteil ist im Prinzip auch eine Urkunde, ja, und eben andere vollstreckbare Urkunden wie der Vollstreckungsbescheid.

Okay.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Wann gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist?)

Im Übrigen glaube ich, dass, wer in die Hölle will, nur einen Fernlehrgang zu buchen braucht. Wollen Sie hingegen lernen ohne zu leiden, dann klicken Sie auf den Link unter diesem Video.

Mein Name ist Marius Ebert.

Vielen Dank.

© Dr. Marius Ebert