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Vertragliche Leistungsstörungen, Teil 3


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IHK-Prüfung entschlüsselt (Vertragliche Leistungsstörungen, Teil 3)

Willkommen zurück. Wir sind bei Teil 3 angelangt unseres Themas vertragliche Leistungsstörungen. Schauen Sie bitte Teil 1 als Einstieg. In Teil 2 haben wir den Schuldnerverzug beleuchtet. Jetzt sind wir bei der Unmöglichkeit beziehungsweise müssen prüfen, ob es Unmöglichkeit ist.

Die Fallsituation ist nun nicht, dass das Teil zu spät geliefert wird, sondern das Teil existiert nicht mehr, um das es in dem Vertrag ging, der möglicherweise ein Kaufvertrag ist. Ja, die Mindmap hier, mit der ich hier arbeite, können Sie sich herunterladen unter www.spasslerndenk-shop.de. Das erleichtert Ihnen auch den Einstieg in diesen Teil 3, ohne Teil 1 und Teil 2 jetzt unbedingt gesehen zu haben.  

Fallprüfung auf Unmöglichkeit (Vertragliche Leistungsstörungen, Teil 3)

 

Also: Ist es Unmöglichkeit? Und das hängt wesentlich davon ab, ob es sich u eine Stückschuld handelt oder um eine Gattungsschuld.

Bei Gattungsschuld gibt es nämlich grundsätzlich keine Unmöglichkeit. Was ist eine Gattungsschuld? Eine Gattungsschuld richtet sich auf ein Teil, das nach Art und Güte bestimmt ist, aber nicht auf ein Unikat. Also zum Beispiel „Tomaten Güteklasse A“ ist eindeutig eine Gattungsschuld. Eine Stückschuld wäre, wenn es genau dieser Gebrauchtwagen wäre. Stückschuld, das klassische Beispiel aus der Praxis, der Gebrauchswagen und das Serienfahrzeug, das Neufahrzeug ist eine klassische Gattungsschuld.

Aber: Es gibt die Konkretisierung zur Stückschuld. Das ist ein bisschen tückisch, solche Fälle gelten dann als schwieriger in einer Prüfung. Nämlich: Wenn der Verkäufer eine Gattungsschuld konkretisiert hat zur Stückschuld, das heißt er hat es separiert, er hat die Tomaten separiert von den anderen Tomaten, hat das in ein Paket gepackt, hat den Namen des Käufers draufgeschrieben, und dann brennen die Tomaten ab, dann ist es eine Konkretisierung zur Stückschuld, und dann ist es doch wieder Unmöglichkeit.

Das ist nachzulesen im § 243, Abs. 2 BGB. Schaue Sie bitte unbedingt ins Gesetz.

Noch einmal zur Erinnerung: Juristerei ist ein zweistufiges Spiel:

  • Einmal, die erste Stufe ist die Zuordnung zum Gesetz, zur Struktur des Gesetzes, also wo sind wir im Gesetz,
  • und b) ist dann die Anwendung.

Und a) ist der schwierigere Fall. Das heißt: Wenn Sie den Paragrafen gefunden haben, wenn Sie die Rechtsgrundlage gefunden haben, wird es sofort sehr viel einfacher.

Also das ist der Fall der Unmöglichkeit.

Im nächsten Video geht es dann um die Schlechterfüllung, das heißt: Das Teil, das geliefert wurde, taugt nicht, leistet nicht das, was es leisten soll, das ist die dritte Konstellation. Das erste war der Schuldnerverzug, das zweite die eventuelle Unmöglichkeit, dann kommt die Schlechterfüllung in Teil 4.

Bis gleich.

Mein Name ist Marius Ebert.

IHK-Prüfung entschlüsselt (Vertragliche Leistungsstörungen, Teil 3)

Und Ihre Mindmap finden Sie unter www.spasslerndenkshop.de. Schauen Sie oben in der Leiste, da steht ein Wort „Herunterladen“, und dort gehen Sie bitte hin. Klicken Sie, dort finden Sie das PDF zum Herunterladen.

Bis gleich.

Mein Name ist Marius Ebert.

 

© Dr. Marius Ebert

 

Vertragliche Leistungsstörungen, Teil 2, Schuldnerverzug


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IHK-Prüfung entschlüsselt (Vertragliche Leistungsstörungen, Teil 2, Schuldnerverzug)

Willkommen zurück. Wir sind in einer kleinen Videoserie über vertragliche Leistungsstörungen. Diese Mindmap, anhand derer wir hier arbeiten, finden Sie unter www.spasslerndenk-shop.de zum Herunterladen. Gehen Sie zu www.spasslerndenk-shop.de, schauen Sie oben in der Leiste, da steht Herunterladen, und dort können Sie diese Mindmap herunterladen.

Wir haben gesehen im ersten Teil: Es gibt fünf Leistungsstörungen des Schuldners, und es gibt eine Leistungsstörung des Gläubigers. Und wir haben und diese sechs Leistungsstörungen insgesamt im Überblick angeschaut.

Fallprüfung (Vertragliche Leistungsstörungen, Teil 2, Schuldnerverzug)

Jetzt steigen wir hier ein, nämlich: Wir schauen uns den Fall an und kucken, was läuft ab, und stellen fest:

  • Da ist zum Beispiel ein Kaufvertrag. Es muss ein Vertrag zwischen den Partnern vorliegen, sonst ist es keine vertragliche Leistungsstörung, sondern es ist eventuell eine Delikthaftung, also eine Haftung aus unerlaubter Handlung. Also: Wir haben eine Kaufvertrag oder eine andere Vertragsform, meistens ein Kaufvertrag in den Fällen.
  • Und jetzt wird das Teil zu spät geliefert. Das nennt der Jurist Schuldnerverzug oder Späterfüllung. Das heißt es wird erfüllt, aber zu spät. Die Leistungsstörung liegt darin, dass nicht rechtzeitig geliefert wird.

Fallunterscheidung (Vertragliche Leistungsstörungen, Teil 2, Schuldnerverzug)

Jetzt müssen wir wieder eine Fallunterscheidung treffen, nämlich: Der Gläubiger will das Teil noch, oder der Gläubiger will es nicht mehr. Das ist eine wichtige Unterscheidung, die man am Fall erkennen muss.

  • Wenn der Gläubiger das Teil noch will, dann ist es ein Fall von Verzögerungsschaden. Er möchte das Teil noch, möchte aber den Schaden ersetzt bekommen, den er durch die Verzögerung erlitten hat.
  • Und wenn der Gläubiger das Teil jetzt nicht mehr haben will, dann ist das Schadensersatz statt der Leistung. Er will die Leistung des Schuldners nicht mehr, will aber einen Schaden, den er eventuell hat, ersetzt bekommen. Und das ist etwas anderes.

Verzögerungsschaden wird gelöst über den § 280. Der § 280 im BGB ist immer der Vertrag für Schadensersatz  im Vertrag ist immer der Paragraf, wollte ich sagen, für Schadensersatz im Vertrag, also § 280 und §286 BGB löst den Fall über den Verzögerungsschaden.

Und schwieriger ist Schadensersatz statt der Leistung. Unser Rechtssystem ist immer bestrebt, einen Vertrag so, wie er geschlossen war, über die Bühne zu bringen, trotz Störungen. Wenn man raus will aus dem Vertrag, also Schadensersatz statt der Leistung, ist das schwieriger. Das wird gelöst über die §§ 280-281 BGB.

Das ist Ihre Zuordnung.

Noch einmal zur Erinnerung: Juristerei ist ein zweistufiges Spiel:

  • a)    die Zuordnung: Wir müssen den Fall der Struktur des Gesetzes zuordnen, und
  • b)    die Anwendung.

Und Zuordnung ist der schwierigere Teil. Wenn wir die Zuordnung haben, müssen wir das, was in den Paragrafen steht, nur noch stur anwenden, also Schritt für Schritt durchprüfen, was in den Paragrafen steht. Das ist leichter, die Zuordnung ist schwieriger. Und diese Mindmap hier soll Ihnen vor allem die Zuordnung erleichtern.

Also, noch einmal zusammengefasst: Schuldnerverzug — beim Schuldnerverzug müssen wir unterscheiden: Will der Gläubiger, will der Käufer das Teil noch, will er nur seinen Verzögerungsschaden ersetzt haben, sind wir bei § 280 und § 286. Will er das Teil nicht mehr, sind wir bei § 280 und §281.

Das war’s.

Im nächsten Teil geht es weiter mit der Unmöglichkeit.

Bis gleich.

IHK-Prüfung entschlüsselt (Vertragliche Leistungsstörungen, Teil 2, Schuldnerverzug)

Ach so: Schauen Sie unter www.spasslerndenk-shop.de. Dort finden Sie auch die Mindmap zum Herunterladen.

 

© Dr. Marius Ebert

 

Vertragliche Leistungsstörungen, Teil 1


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IHK-Prüfung entschlüsselt (Vertragliche Leistungsstörungen, Teil 1)

Hallo und herzlich willkommen. In diesem Video geht es um  vertragliche Leistungsstörungen, und die möchte ich mal deutlich machen anhand einer Mindmap. Diese Mindmap gibt es auch unter www.spasslerndenk-shop.de zum Gratis-Herunterladen. Und zwar Mindmap bedeutet ja, dass wir Hauptstrukturen haben und Unterstrukturen. Also zunächst mal sind hier diese blauen Hauptäste relevant.

Prüfen, ob Vertrag vorliegt (Vertragliche Leistungsstörungen, Teil 1)

Zunächst einmal müssen wir prüfen, ob es sich wirklich um einen Vertrag handelt, also: Liegt ein Vertrag vor? Und dann: Was ist passiert? Das ist der Grundansatz, auch wenn man eine Prüfungsfrage, einen Fall zu beantworten hat. Liegt ein Vertrag vor?, nämlich nur dann ist es eine vertragliche Leistungsstörung. Wenn kein Vertrag vorliegt, könnte es eventuell eine Delikthaftung nach §§ 823 ff BGB sein, also eine Haftung aus unerlaubter Handlung, wo die beiden keinen Vertrag miteinander haben. Das ist nicht unser Fall, sondern unser Fall ist hier der Fall des Vertrages. Und: Es gibt im Rahmen des Vertrages fünf Leistungsstörungen durch den Schuldner und eine Leistungsstörung durch den Gläubiger, das heißt insgesamt nur sechs Leistungsstörungen.

Vertragliche Leistungsstörungen durch den Schuldner (Vertragliche Leistungsstörungen, Teil 1)

Und jetzt wissen Sie, wenn Sie mich schon ein bisschen kennen, Juristerei können: Juristerei ist ein Zuordnungs- und Anwendungsspiel. Das heißt: Das Erste ist, den Fall zuzuordnen der Struktur des Gesetzes. Und jetzt gibt es diese fünf Situationen, was der Schuldner falsch machen kann, wie er die Leistung stören kann:

Einmal: Er liefert das Teil zu spät.

Oder: Das Teil existiert gar nicht mehr.

Das Eine, Das Teil wird zu spät geliefert, nennt man „Schuldnerverzug“, und das andere, wenn das Teil nicht existiert, könnte eventuell sogenannte „Unmöglichkeit“ sein. Schuldnerverzug nennt man auch „Späterfüllung“, Unmöglichkeit nennt man „Nichterfüllung“. Es geht nur das Eine oder das Andere: Entweder das Teil ist noch da, wird aber zu spät geliefert, oder das Teil existiert nicht mehr, weil es zum Beispiel verbrannt ist.

Dritte Konstellation: Das Teil wird rechtzeitig geliefert, es existiert auch, aber es ist defekt, das ist die „Schlechterfüllung“. Die Dritte Konstellation. Ja, wir müssen also, wenn wir den Fall studieren, schauen: Was ist es: Wird etwas zu spät geliefert, ist etwas gar nicht mehr da, oder ist etwas, was geliefert wird, rechtzeitig geliefert wird, defekt?

Das sind die Grundkonstellationen.

Jetzt gibt es ein paar eher Sonderfälle, nämlich: Durch den Vertrag, durch die Vertragserfüllung ist die Situation schlimmer geworden, so kann man es landläufig ausdrücken. Der Jurist sagt dazu „PVV“, positive Vertragsverletzung, positiv heißt nicht etwa gut, sondern aktiv. Das heißt: Der Schuldner tut etwas, was er nicht tun sollte. Hier beim Schuldnerverzug tut er etwas nicht, was er tun sollte, er liefert nicht rechtzeitig. Hier tut er etwas, was er nicht tun sollte. Er liefert zum Beispiel dem Bauern ein krankes Rind, und dieses Rind steckt den Rest der Herde an. Damit hat er etwas getan, was er nicht tun sollte, Positive Vertragsverletzung ist also aktive Vertragsverletzung.

Oder es gibt die Situation der Vertragsanbahnung: Der Vertrag ist noch gar nicht geschlossen, aber angebahnt, das nennt der Jurist CIC, die Culpa in Contrahendo, die Schuld bei Vertragsanbahnung, denn schon in diesem Zustand, wenn man in Vertragsverhandlungen ist, hat man Sorgfaltspflichten.

Das sind die fünf Leistungsstörungen aus Sicht des Schuldners.

Vertragliche Leistungsstörungen durch den Gläubiger (Vertragliche Leistungsstörungen, Teil 1)

Jetzt gibt es noch eine aus Sicht des Gläubigers, nämlich der Annahmeverzug oder Gläubigerverzug: Der Gläubiger nimmt eine Leistung nicht an. Das kann Gläubigerverzug sein. Das ist also die Konstellation, die hierzu passt, oben: Eine Leistungsstörung des Gläubigers, fünf Leistungsstörungen des Schuldners.

Das war’s zunächst im Überblick. Im nächsten Video geht es weiter.

Schönen Dank.

IHK-Prüfung entschlüsselt (Vertragliche Leistungsstörungen, Teil 1)

Und das PDF, diese Mindmap bekommen Sie unter www.spasslerndenk-shop.de. Gehen Sie oben in der Leiste auf Herunterladen. Da finden Sie es.

Alles Gute.

Marius Ebert

 

© Dr. Marius Ebert