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§ 622 BGB Teil 2 Personalfachkaufmann/frau IHK

 

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (§ 622 BGB Teil 2 Personalfachkaufmann/frau IHK)

Herzlich willkommen. Mein Name ist Marius Ebert. Und heute geht es um den zweiten Teil des § 622 BGB, also die Regelungen die Kündigungsfristen.

Ausnahmeregelungen für die Kündigungsfristen (§ 622 BGB Teil 2 Personalfachkaufmann/frau IHK)

Ich habe hier nochmal einfach eine Seite, die mir Google angezeigt hat. Sie sehen hier: „622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen“. Und wir nehmen wieder erst mal die Strukturen wahr, nicht so sehr die Details:

Es gibt sechs Absätze, denken Sie an das erste Video, sechs Absätze. Die ersten drei Absätze: Grundregeln, die Absätze (4), (5) und (6) Ausnahmen.  Und bei Absatz (5) finden wir hier noch ein „erstens“ und ein „zweitens“.

Das ist also die Struktur, und das schauen wir uns jetzt noch mal etwas genauer an.

Also: Es geht um den Paragrafen 622 im Bürgerlichen Gesetzbuch, im BGB. Er besteht aus sechs Abschnitten oder Absätzen. Die Absätze (1) bis (3) sind die Grundregeln, und die Absätze (4) bis (6) sind die Ausnahmen. Mit den ersten drei Absätzen haben wir uns im ersten Video beschäftigt. Heute geht es um Absatz (4), (5) und (6).

Und Absatz (4) gestattet die Abweichung von den Grundregeln für die Kündigungsfristen durch Tarifvertrag. Es gibt in der Tat Tarifverträge, die haben kürzere Kündigungsfristen, als die im Absatz (1). Was war nochmal in Absatz (1) — Das war die Regelung für den Arbeitnehmer, wenn der gehen möchte. In Absatz (2) die Regelung für den Arbeitgeber, und Absatz (3) die Regelung für die Probezeit. Also die haben kürzere Regeln hier als in diesen drei Absätzen hier stehen. Das ist erlaubt. Im Tarifvertrag kann man vom Gesetz abweichen.

Absatz (5) ist die einzelvertragliche, einzelvertragliche Abweichung. Und da haben wir gesehen: Da gibt es ein „erstens“ und ein „zweitens“. Das erste ist die Aushilfe, die Aushilfe bis 3 Monate. Und da können wir im Prinzip eine sofortige Kündigungsfrist vereinbaren. Und das zweite, das ist der Betrieb, der kleiner bis maximal 20 Arbeitnehmer hat. Also bis maximal 20 Arbeitnehmer. Wie man Teilzeitkräfte hier rechnet, ist dann im Folgenden erklärt unter zweitens. Und dass auch die Lehrlinge, also die Auszubildenden nicht dazu zählen, ist dort auch noch erklärt. Also in diesem Fall ist die Kündigungsfrist vier Wochen, einen Moment mal: vier Wochen hatten wir doch oben schon in Absatz (1) – richtig. Aber im Absatz (1) steht vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Hier heißt es „vier Wochen zu jedem beliebigen Zeitpunkt“. Also doch schon eine etwas kürzere Frist, denn aus den vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, so wie es hier oben geregelt ist, wird ja oft eine längere Kündigungsfrist, je nachdem, ob bis zum 15. oder zum Monatsende noch passt.

Ja, und der Absatz (6), der regelt einfach, dass es nicht erlaubt ist, dass der Arbeitnehmer, wenn er gehen möchte, eine längere Kündigungsfrist hat als wenn der Arbeitgeber will, dass der Arbeitnehmer geht. Also dieses Konstrukt ist nicht erlaubt. Umgekehrt ist erlaubt, also man kann vereinbaren, dass, wenn zum Beispiel der Arbeitgeber will, dass der Arbeitnehmer geht, drei Monate Kündigungsfrist vereinbart sind, wenn der Arbeitnehmer gehen möchte, nur einen Monat zum Beispiel. Das ist erlaubt. Aber umgekehrt zu Lasten des Arbeitnehmers ist es nicht erlaubt. Wir sehen übrigens hier noch den Gedanken, dass eine längere Kündigungsfrist als sicherer gilt, was in der Praxis oftmals nicht so ist. In der Praxis muss man flexibel reagieren können. Aber unser Kündigungen unser Arbeitsrecht und speziell auch die Regelung hier zu Kündigungen sind schon eher statisch. Wir sehen das an dieser Stelle.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (§ 622 BGB Teil 2 Personalfachkaufmann/frau IHK)

Das war’s.

Vielen Dank.

Alles Gute.

Mein Name ist Marius Ebert.

 

 

© Dr. Marius Ebert