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Verbraucherdarlehen, wesentliche Bestimmungen

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Verbraucherdarlehen, wesentliche Bestimmungen)

Nennen Sie wesentliche Bestimmungen für ein, und jetzt kommt erst das entscheidende Wort, Verbraucherdarlehen. Wesentliche Bestimmungen für ein Verbraucherdarlehen.

Klare Erkennbarkeit der Bedingungen (Verbraucherdarlehen, wesentliche Bestimmungen)

Was ist ein Verbraucherdarlehen? Das ist ein Darlehen, man könnte auch sagen: ein Kredit, an Verbraucher, ja, ein Darlehen an Verbraucher, das ist ein Verbraucherdarlehen. Also nicht ein Darlehen an Unternehmen, sondern an einen Verbraucher. Ja, das BGB unterscheidet ja im Allgemeinen Teil, ich glaube § 11 und § 12 im BGB, zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher. Also, der Verbraucher ist dort auch gesetzlich definiert.

So, jetzt ist gefragt nach den Bestimmungen hier für dieses Verbraucherdarlehen. Und da merkt man sich am besten: Was war der Wille des Gesetzgebers? Was wollte der Gesetzgeber, als er diese Bestimmungen ins Gesetz reingeschrieben hat? Was war der Wille des Gesetzgebers? Der Wille des Gesetzgebers war: Klare Erkennbarkeit der Bedingungen. Klare Erkennbarkeit der Bedingungen. Das heißt: Der Verbraucher soll genau erkennen können, auf was er sich einlässt. Das war nämlich oft nicht so. Oft hat der Verbraucher, der teilweise auch in irgend einer finanziellen Not war, einen Kreditvertrag unterschrieben, war froh, dass er Geld bekam, und musste dann nachher feststellen, dass er Wucherzinsen zum Beispiel zahlen muss, und dass er nicht kündigen kann, und dass er aus der Nummer nicht mehr rauskommt und so weiter. Also: Die Bedingungen des Darlehens sollen klar erkennbar sein. Wenn man sich das hier merkt, dann kann man sich im Prinzip den Rest herleiten.

Schauen wir uns das mal an. Aus dieser Grundbedingung, Grundbedingung „klare Erkennbarkeit der Konditionen“, ja, der Konditionen des Kredites, ergeben sich dann im Prinzip die Punkte, nämlich zum Beispiel

→ Der Nettodarlehensbetrag, der muss klar erkennbar sein: Was kriegt der Verbraucher wirklich netto als Kreditsumme ausgezahlt? Ja, es gibt ja diese Konstrukte, dass man sagt: „Pass mal auf, 10.000 Euro ist der Kreditbetrag, aber 2.000 Euro ist schon mal ein Disagio, ein Abgeld, ein vorweggezahlter Zins.“ Das heißt: Der Verbraucher kriegt netto in diesem Zahlenbeispiel nur 8.000 Euro ausgezahlt. Ja, das heißt nicht, dass das jetzt verboten wird, so zu machen Es heißt aber, das ist die Grundbedingung, dass es für den Verbraucher klar erkennbar sein muss, dass er sich darauf einlässt. Und er muss ja natürlich 10.000 Euro, um das Zahlenbeispiel nochmal weiter zu bemühen, zurückzahlen, ja. Also der Nettodarlehensbetrag muss klar abgegrenzt werden vom Bruttodarlehensbetrag. Brutto wären hier 10.000 Euro, und netto wären 8.000 Euro.

→ Dann die Art und Wiese der Rückzahlung. Man nennt das auch etwas vornehmer die Tilgungsmodalitäten, das ist das gleiche, nur ei etwas vornehmeres Wort, ja. Muss monatlich zurückgezahlt werden, oder zahlt der nur die Zinsen und dann muss er die Kreditsumme in einem Betrag am Ende der Laufzeit bezahlen? Das sind unterschiedliche Tilgungsmodalitäten, und das muss klar erkennbar sein Noch einmal: klare Erkennbarkeit. Es wird hier nicht zunächst einmal werden hier nicht bestimmte Modalitäten verboten, sondern die Modalitäten müssen klar erkennbar sein, so dass man sagen muss, sagen kann nachher: Wenn du dich als Verbraucher jetzt, nachdem es dir wirklich klar dargelegt wurde, noch drauf einlässt, bist du es selber schuld, ja.

→ Zinssatz und sonstige Kosten: Ja, viele, dieser Kreditverträge hatten versteckte Gebühren, Bearbeitungsgebühren. Das muss alles, also sonstige Gebühren, Kosten können zum Beispiel Bearbeitungsgebühren sein. Das muss alles klar, transparent erkennbar sein. Vor allem aber der effektive Jahreszins. Wenn Sie hier schon ein bisschen im Thema drinstecken, dann wissen Sie: Es gibt einen nominalen Zins und es gibt eine effektiven Zins. Und bei Kreditverträgen ist der nominale Zins verführerisch gering oft, aber was der Verbraucher dann effektiv zahlt, liegt doch sehr viel höher, weil zum Beispiel ein solches Disagio berechnet wird, wie ich es hier unter Nettodarlehensbetrag beschrieben habe.

→ Dann der Verzugszins. Auch hier gab es sehr verbraucherfeindliche Regelungen, dass, wenn der Verbraucher mal ein paar Tage im Verzug war mit seiner Rate, dass hier die Zinsen erheblich angestiegen sind. Das heißt jetzt nicht, noch einmal, dass es jetzt verboten ist, einen Verzugszins zu nehmen. Es muss transparent sein, ja. Klare Erkennbarkeit der Konditionen gleich Transparenz.

→ Und vor allem, ja, das gilt also für den Kreditvertrag: Kreditvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. So dass es dann nachher auch gar keine Diskussionen mehr gibt, ob diese Konditionen transparent gemacht wurden oder nicht. Man hat ein Dokument, und da steht es drin oder steht eben nicht drin, ja. Deswegen verlangt der Gesetzgeber hier die Schriftlichkeit.

Okay.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Verbraucherdarlehen, wesentliche Bestimmungen)

Im Übrigen glaube ich, dass, wer in die Hölle will, nur einen Fernlehrgang zu buchen braucht. Wollen Sie hingegen lernen ohne zu leiden, dann klicken Sie mal auf den Link unter diesem Video.

Mein Name ist Marius Ebert.

Vielen Dank.

© Dr. Marius Ebert

 

GWB, wesentliche Bestimmungen

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (GWB, wesentliche Bestimmungen)

Hier in diesem Video geht es um das GWB, das ist die Abkürzung für ein Gesetz – das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das man auch etwas salopp das nennt das Kartellgesetz. Und Kartell ist wiederum ein Oberbegriff für Wettbewerbsabsprachen, Preisabsprachen zum Beispiel, oder Gebietsabsprachen, oder auch ein abgestimmtes Verhalten. All das fasst man zusammen unter dem Begriff der Kartelle. Also: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, abgekürzt GWB, Wettbewerbsbeschränkungen, GWB, und wir werden hier gefragt nach den wesentlichen Bestimmungen, wesentliche Bestimmungen.

Drei wesentliche Elemente des Kartellgesetzes (GWB, wesentliche Bestimmungen)

Nun, diese wesentlichen Bestimmungen bilden gleichzeitig die Struktur des Gesetzes. Das GWB kümmert sich um drei Bereiche, hat also drei zentrale Elemente.

→ Und zwar regelt es einmal das Kartellverbot. Ja, wohlgemerkt, das „Kartell“ kommt auch hier im Gesetz nicht vor, auch im jeweiligen Paragrafen nicht vor, gemeint sind Wettbewerbsabsprachen oder abgestimmtes Verhalten, Preisabsprachen. Das fasst man alles zusammen unter dem Begriff „Kartell“, und das Gesetz verbietet es. Allerdings lässt es dann auch wieder ein paar Ausnahmen zu. Kartellverbot plus Ausnahmen.

→ Der zweite Regelungsbereich ist sie Missbrauchsaufsicht. Diese Missbrauchsaufsicht bezieht sich auf marktbeherrschende Unternehmen im Wesentlichen. Missbrauchsaufsicht. Es ist nicht verboten, marktbeherrschend zu sein als Unternehmen, aber es verboten, seine Macht, die man dann hat, zu missbrauchen. Und das wird beaufsichtigt durch die entsprechenden Behörden, die auch im GWB geregelt sind.

→ Und das dritte ist die Fusionskontrolle. Fusion ist ein vornehmeres Wort für Unternehmenszusammenschluss, Unternehmensverschmelzung. Und wenn durch diese Verschmelzung ein neues Unternehmen entsteht, das zum Beispiel den Markt so beherrscht, dass es gar keinen richtigen Wettbewerb mehr gibt, muss das hier gesteuert, gegebenenfalls verboten werden. Das ist die Fusionskontrolle.

Im Einzelnen ist das kompliziert, ja, das Kartellgesetz oder GWB ist ein recht kompliziertes Gesetz, weil es viele, viele Ausnahmen enthält und weil es letztlich hier auch um Machtfragen geht, und das ist immer schwierig, über ein Gesetz zu regeln so etwas, aber das sind die drei wesentlichen Bereiche: Kartellverbot mit den Ausnahmen, die Missbrauchsaufsicht und die Fusionskontrolle, ja. Und dann, wenn es dann in die Details geht, dann wird es kompliziert. Dann kommen viele Ausnahmen und Sonderregelungen, aber das ist die doch recht einfache Grundstruktur.

Okay.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (GWB, wesentliche Bestimmungen)

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Mein Name ist Marius Ebert.

Vielen Dank.

© Dr. Marius Ebert