I. Der Sachverhalt
Im Jahr 2010 haben ein Steuerpflichtiger und seine Ehefrau eine steuerliche Betriebsprüfung, betreffend die Jahre 2006, 2007 und 2008. Der Abschlussbericht des Betriebsprüfers moniert u.a. eine Immobilie („Abschreibungsimmobilie”) die noch im 11. Jahr angesetzt wurde, obwohl der Förderzeitraum von 10 Jahren abgelaufen war (Ziffer 2.6.1 des Abschlussberichtes). Steuererklärend für die geprüften Jahre war die Steuerberaterkanzlei Miesen und Wunder, aktuell in Bonn-Wachtberg. vorher in der Winterstraße, ebenfalls in Bonn.
II. Reaktion des StB Miesen, Kanzlei Miesen und Wunder, Bonn
StB H. J. Miesen lässt zu diesem Sachverhalt vortragen, es
„war der ausdrückliche Wunsch des Beklagten (gemeint ist der Steuerpflichtige), die Abschreibung so lange beizubehalten, solange dies seitens des Finanzamtes nicht bemerkt wird.“
(Ergänzung in Klammern vom Autor).
III. Berufsordung der Steuerberater: § 12 Verbot der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Steuerberatern ist untersagt, bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen mitzuwirken.
IV.Würdigung
Auch diesen Sachverhalt bitte mal langsam einwirken lassen. StB-Miesen “verpennt” das Ablaufdatum für den steuermindernden Ansatz der Immobilie und setzt sie weiter an. Als dies bei einer Betriebsprüfung auffällt, behauptet er, auf Weisung des Steuerpflichtigen gehandelt zu haben.
Das ist natürlich eine Lüge, eine solche Weisung gab es nie.
Nimmt man aber für einen Moment an, StB Miesen sage die Wahrheit, dann hat er eine unbefugte Hilfestellung geleistet und dem Mandanten geholfen, seine Steuerlast unberechtigt zu mindern.
Der Sachverhalt wurde der zuständigen Steuerberater-Kammer Köln gemeldet.
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