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Offener Brief an RA Klingmann: Meinungsfreiheit u. Persönlichkeitsrecht

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Rüdiger Klingmann,

Sie haben mir eine Abmahnung geschickt, weil ich über Ihren Mandanten – Herrn Yusuf Erol Elibol – einige Sachen geäußert habe. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses Themas, insbesondere der Meinungsfreiheit, will ich Ihnen in einem offenen Brief antworten:

I. Meinungsfreiheit, grundsätzliche Bedeutung

Das Recht auf Meinungsfreiheit ist ein sehr grundsätzliches und sehr wichtiges Recht. Es ist eines der Rechte, durch das sich eine Demokratie von einer Diktatur unterscheidet. Vereinfacht gesagt, ist es in einer Diktatur in der Regel kein Problem, Menschen zu unterdrücken und zu foltern. Auch ist es für die Mächtigen in der Regel kein Problem, sich hemmungslos persönlich zu bereichern.

Aber Jeder bekommt sofort unglaubliche Probleme, der es wagt, seine Meinung über die Mächtigen kritisch zu äußern.

Meinungsfreiheit

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Umgekehrt kann man vielleicht die These vertreten, dass eine Demokratie Richtung Diktatur tendiert, wenn das Recht auf Meinungsfreiheit angegriffen wird. Nach meinem Eindruck ist dies zur Zeit in Deutschland der Fall.

II. Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht

Das Recht auf Meinungsfreiheit gilt jedoch in Deutschland nicht uneingeschränkt. Man darf Andere nicht schmähen, man darf sie nicht beleidigen und man darf nicht lügen.

Die Wahrheit darf man also sagen, egal wie und in welcher Form, zum Beispiel in einem Blogartikel. Es ist dabei auch völlig egal, welche Suchergebnisse dieser Blogartikel in einer Suchmaschine erzielt. Art 4 (1) GG formuliert ausdrücklich das Recht auf Verbreitung.

Aber halt! Das Recht, die Wahrheit sagen zu dürfen,  gilt nicht uneingeschränkt, nämlich wenn die Wahrheit den Anderen in seiner Intimsphäre verletzt (Art 4 (2) GG). In einer Kurzformel ausgedrückt: Die Wahrheit darf man  dann nicht sagen, wenn sie die Intimsphäre des Anderen verletzt, obwohl es die Wahrheit ist.

Information

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                                                    III. Der hier vorliegende Fall

Nach diesem kleinen “Vorspann” sind wir beim wesentlichen Punkt angelangt. Ich habe über Ihren Mandanten, Herrn Yusuf Erol Elibol aus Hockenheim, drei Sachen geäußert. Die erste Sache war die Äußerung eines persönlichen Eindrucks. Bei der zweiten Sache ging es um eine Strafanzeige, die Herr Elibol gegen mich erstattet hatte und die dritte Sache ist die Tatsache, dass Herr Elibol den Gerichtsprozess gegen mich verloren hat.

Zusammengefasst: Einmal der Ausdruck eines subjektiven Empfindens und zwei Tatsachen.

Beginnen wir mit dem ersten:

IV. “Ich gewann den Eindruck, dass….”

Mit dieser Formulierung hatte ich einen bestimmten Eindruck geschildert, den ich von Herrn Elibols Verhalten hatte. Kein Gesetz in unserer Rechtsordnung verbietet mir

a) einen subjektiven Eindruck zu haben und

b) diesen zu äußern.

Ich habe jedoch – entgegenkommenderweise – den entsprechenden Satz über ihren Mandanten in dem Blogartikel entfernt.

Kommen wir zur Strafanzeige.

V. Strafanzeige des Herrn Yusuf Erol Elibol

Herr Elibol hatte bei mir ein Lernsystem zur Vorbereitung auf den IHK-Abschluss “Technischer Betriebswirt” gekauft. Er machte es dann zum Gegenstand einer Strafanzeige, dass ich ihm mehr Stunden Videomaterial hätte liefern müssen, als ich angeblich zugesagt hatte.

Zum einen ist diese Behauptung absurd. Meine Positionierung am Markt ergibt sich seit 25 Jahren aus der Tatsache, dass ich meine Kunden besonders schnell, das heißt mit besonders wenigen Stunden zum Abschluss führe. Ich hatte bis dato noch nicht die Erfahrung, dass Jemand mehr Stunden haben wollte und mich deswegen bei der Staatsanwaltschaft anzeigt. Auch hatte ich an keiner Stelle eine bestimmte Stundenzahl zugesagt.

Strafanzeigen können unberechtigt sein

Zum anderen sind Staatsanwaltschaft und andere Institutionen bekanntlich Organe der Rechtspflege. Sie sind dafür da, sich um Verbrechen zu kümmern und nicht darum, ob irgendein Marius Ebert irgendeinem Yusuf Elibol angeblich weniger Stunden Videomaterial geliefert hat, als er vorher versprochen hatte. Wer vor diesem Hintergrund versucht, diese Institutionen für seine eigenen egoistischen Zwecke zu instrumentalisieren, handelt aus meiner Sicht asozial. (Und ehrlich gesagt glaube ich, dass Sie das auch wissen, Herr Rechtsanwalt)

Am Rande angemerkt: Zu grundlosen Strafanzeigen und der Erstattungspflicht der Anwaltskosten des Angezeigten, gibt es hier ein interessantes Urteil.

Kommen wir zur dritten Sache:

                                       VI. Herr Elibol verliert Gutachterprozess

Herr Elibol hat den Gutachterprozess verloren und zwar komplett und ohne jede Einschränkung. Dies ist eine Tatsache. Auch hier habe ich weder geschmäht, noch beleidigt, noch gelogen. Es ist schlicht die Wahrheit. Auch habe ich die Intimsphäre des Herrn Elibol nicht verletzt.

Schachmatt

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Und damit ist auch diese Äußerung durch die Meinungsfreiheit gedeckt.

Herr Elibol hat bei mir ein Lernsystem gekauft, was zur Folge hat, dass ich sein Lehrer bin. Verstehen Sie? Der Vertrag mit mir begründet – psychologisch gesehen – ein “Lehrer – Schüler – Verhältnis”. Und nun kann ich Ihnen aus mehr als 25 Jahren Erfahrung sagen, dass dieses Verhältnis nur dann zum Lernerfolg führt, wenn der Schüler den Lehrer (und seine Methode) respektiert. 

                                             VII. Respektlosigkeit des Herrn Elibol

Dies ist bei Herrn Elibol offensichtlich nicht der Fall. Neben der Strafanzeige  schrieb Herr Elibol einem Geschäftspartner von mir folgendes:

“Sie möchten sicherlich auch nicht tausende Euros an einen Herzlosen, Gottlosen Betrüger zahlen.” (Ende des Zitats)

Respekt

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Außerdem schrieb er wörtlich:

“Aber Sie möchten bestimmt nicht das Ihr Ruf beschädigt wird, indem Marius Ebert Kunden mit Hilfe Ihrer Platform … betrügt, mißbraucht und falsche Versprechungen an Kunden macht.” (Ende des Zitats.)

Hier liefert Herr Elibol selbst ein passendes Gegenbeispiel. Diese seine Äußerungen sind eben gerade nicht durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt, da er hier schmäht, lügt und beleidigt. Er verletzt meine Persönlichkeitsrechte, nicht umgekehrt.

Yusuf Erol Elibol: er schmäht, lügt und beleidigt

Und weiterhin hatte Herr Elibol auch keine Problem damit, eine alte Schmähschrift über mich voller Lügen und Beleidigungen “auszugraben” und an das Gericht zu schicken.

Durch alle diese Handlungen verhält sich Herr Elibol  respektlos und gefährdet damit seinen eigenen Lernerfolg. Und das ist hier der Punkt: Respekt vor dem Lehrer ist eine fundamentale Voraussetzungen, damit der Schüler lernt. Wenn das nicht vorhanden ist, muss der Schüler zuerst wieder Respekt lernen.

So einfach ist das.

                             VIII. Recht auf informationelle Selbstbestimmung?

Sie, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, sprechen in Ihrer Abmahnung von einer angeblichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ihres Mandanten durch meine Äußerungen und beziehen sich auf Art 2 Abs. 1 GG. Im folgenden sprechen Sie dann vom “Recht auf informationelle Selbstbestimmung”. Wörtlich schreiben Sie:

“…verletzt meinen Mandanten in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art 2 Abs. 1 GG.”

Unmittelbar danach folgt Ihr nächster Satz:

“Konkret ist durch Sie in das Recht meines Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung in nicht gerechtfertigter Weise eingegriffen worden.”

Wissen Sie wirklich nicht, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerade nicht im Grundgesetz verankert ist?

Ferner zitieren Sie ein Urteil des Bundesgerichtshofs, also der höchsten richterlichen Instanz in Deutschland. In dem von  Ihnen zitierten BGH-Urteil vom 05.11.2013, VI ZR 304/12 beruft sich die Klägerin ebenfalls (wie Sie, Herr Anwalt) auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung und verliert den Prozess.

Haben Sie das Urteil nicht verstanden?

                                     IX. Falscher Ansatz, falsches Ergebnis

Ihre Argumentation durfte also niemals auf Artikel 2 Abs. 1 GG aufbauen, sondern auf jenem berühmten Art 5 GG, der Meinungsfreiheit. Dazu sagt das Bundesverfassungs-gericht im bekannten Lüth-Urteil (BVerfGE 7, 198 (208)) folgendes:

“Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend.”

Davon hätten Sie ausgehen und dann hätten Sie prüfen müssen, ob für dieses von mir genutzte Recht die schon oben erwähnten Grenzen des Artikel 5 Abs. 2 GG gelten.

Dass dies nicht der Fall ist, haben wir oben schon gesehen.

            X. Ergebnis

Meine Äußerungen zu Herrn Yusuf Erol Elibol sind durch Art 5 GG gedeckt. Der Artikel zum Sachverhalt wird wieder freigeschaltet.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Marius Ebert

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