Shareholder Value
Shareholder = Aktionär, Value = Wert. Der Shareholder Value ist also die Wert-steigerung für den Eigenkapitalgeber einer Aktiengesellschaft, den Aktionär. Der Vorstand einer börsennotierten Aktiengesellschaft sollte sich also darauf konzen-trieren, die Rentabilität des von den Aktionären gegebenen Eigenkapitals zu stei-gern. Dann steigt in der Regel auch der Wert der Aktien.
Zur Idee der Shareholder-Value-Strategie gehört auch, dass die Mitarbeiter über Aktien oder Aktienoptionen am Unternehmen beteiligt sind. Auch sie sollen motiviert sein, gut zu arbeiten, damit der Aktienkurs steigt, weil sie davon unmittelbar pro-fitieren.
Ergebnis: Konflikt der Prinzipien, Ausweichstrategie
Während der Gläubigerschutz des HGB im Falle eines Wahlrechtes eher eine Niedrigbewertung fordern, verlangt die Strategie des Shareholder Value eher eine Höherbewertung. Da man nur, wenn man sich auch gut darstellen kann, für die (potentiellen) Aktionäre attraktiv aussieht, besteht zur Zeit eine starke Tendenz weg vom HGB auf angelsächsische Bilanzierungsvorschriften auszuweichen.
Dabei gibt es zwei Alternativen, die "GAAP" aus Amerika und die "IFRS", die in London entwickelt werden. Die amerikanischen Prinzipien und auch die IFRS vom International Accounting Standards Committee (IASC) in London, kennen das erst 2010 abgeschaffte Prinzip der Maßgeblichkeit (also die Verknüpfung mit der Steuerbilanz) nicht, und gestatten eher eine Bilanzierung im Sinne des Shareholder Value, stellen also die Ertragskraft des Unternehmens in den Mittelpunkt. Dem Aktionär soll ein „wahrer und fairer Blick“ („true and fair“-View) auf die Ertragslage des Unternehmens gegeben werden.
"GAAP" steht für "general accepted acounting principles"; "IFRS" bedeutet "inter-national financial reporting standards"1. Größere Unternehmen bilanzieren bereits nach GAAP, vor allem die, deren Aktien an amerikanischen Börsen notiert sind und auch die IFRS sind unter größeren Unternehmen sehr verbreitet. Als börsen-notiertes Unternehmen muss man nach diesen internationalen Normen bilanzieren (§ 315 a (2) HGB).
Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Unterschiede:
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HGB |
IAS/IFRS |
US-GAAP |
Grundsätze |
Vorsichtsprinzip und Gläubigerschutz |
Shareholder Value, „true and fair view“ |
Shareholder Value, „true and fair view“ |
Gliederung |
Gesetzlich geregelt §§ 266, 275 HGB |
Keine Gliederungsvorschriften |
Formulare vorge- geben |
GuV |
Gesamt- und Um- satzkostenver- fahren möglich |
Gesamt- und Umsatzkostenverfahren1 möglich |
Nur Umsatzkostenver- fahren möglich |
Ausweis des Betriebsergebnisses |
Kein gesonderter Ausweis |
Gesonderter Ausweis |
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Großprojekt |
Vorsichtsprinzip: keine Gewinnrealisierung |
Teilgewinnrealisierung |
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Ausweis Gewinn pro Aktie |
Kein Ausweis |
Bei börsennotierten Unternehmen |
immer |
Selbsterstellte immaterielle Vermögens- gegenstände |
Aktivierungsmöglichkeit mit Einschränkungen § 248 (2) HGB |
Aktivierungsgebot unter bestimmten Voraussetzungen |
Aktivierungsgebot u. bestimmten Voraussetzungen |
Rückstellungen |
Nach Vorsichtsprinzip § 249 HGB |
Nur wenn Eintritt wahrscheinlich nach „best case“-Überlegung |
Nur wenn Eintritt wahrscheinlich nach „best case“- Überlegung |
Regelungsorgan
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Gesetzgeber
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IASC (private Experten)
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FASB (private Experten) unter Aufsicht der SEC (Börsenaufsichts- Behörde) |
Bestandteile des Jahresabschlusses |
Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht |
Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Eigenkapitalveränderungsrechnung, Cash-Flow-Rechnung |
Raum für persönliche Notizen
„Jeder Mensch macht sich so viele Probleme, wie er zum Leben braucht.“
Unbekannt
Raum für persönliche Notizen
1 Ebenfalls noch findet man die Bezeichnung „IAS“ = International Accounting Standards
1 Beim Umsatzkostenverfahren werden den Umsatzerlösen nur die Herstellungskosten der abge-setzten Leistungen gegenübergestellt. Bestandserhöhungen und Bestandminderungen gibt es hier also nicht. Das vorher besprochene Verfahren, das mit diesen Bestandsveränderungen arbeitet, ist das Gesamtkostenverfahren.