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Mahnbescheid, Reaktion des Schuldners

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Das grundsätzliche Prozedere bei Geschäftsvorgängen ist allgemein bekannt und wird in der Regel auch so gehandhabt: Der Kunde erhält eine Leistung und muss dafür seine vereinbarte Gegenleistung erbringen. Oft erfolgt dies nahezu zeitgleich über Barmittel oder bargeldlos (EC-Karte, Kreditkarte). Eine weitere Möglichkeit ist die Zahlung auf Rechnung, wobei i.d.R. auch ein Zahlungsziel vereinbart bzw. vorgegeben wird. Zahlt der Schuldner nicht fristgerecht, kann der Gläubiger dem Schuldner einen gerichtlichen Mahnbescheid zukommen lassen. Doch dieser stellt keine Zahlungsgarantie dar. Vielmehr hat der Schuldner drei Möglichkeiten, auf einen Mahnbescheid zu reagieren:

Drei mögliche Schuldnerreaktionen auf Mahnbescheid

Die erste Möglichkeit ist: Er zahlt.

Die zweite Möglichkeit ist der Widerspruch, allerdings hat der Schuldner dafür nur eine Frist von zwei Wochen. 

Und das dritte ist: Der Schuldner tut nichts.

Im Prinzip gibt es noch eine vierte Möglichkeit: Der Schuldner legt den Widerspruch erst nach den zwei Wochen ein, also wenn die Zwei-Wochen-Frist bereits verstrichen ist. Rein faktisch wird dies dann allerdings wie die zuvor beschriebene dritte Möglichkeit gewertet.

Jede dieser Reaktionen hat bestimmte Konsequenzen:

Wenn der Schuldner zahlt, dann ist das Verfahren beendet, dann ist alles in Ordnung, und dann hat er auch seine Ruhe.

Wenn der Schuldner Widerspruch einlegt innerhalb der Zwei-Wochen-Frist, dann ist der Ball sozusagen wieder beim Gläubiger. Der Gläubiger muss sich dann überlegen, ob er eine Klage einreicht. Dafür muss der Gläubiger erst mal die Klagegebühr bezahlen und wahrscheinlich noch einen Vorschuss an seinen Anwalt.

Dritte Möglichkeit: Der Schuldner tut nichts oder legt den Widerspruch zu spät ein. Bede Reaktionsweisen haben die gleiche Konsequenz: Der Gläubiger kann nun einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

Welches Gericht ist für den Mahnbescheid zuständig?

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Hat sich ein Unternehmer dazu entschlossen, seine offenen Forderungen durch einen gerichtlichen Mahnbescheid einzutreiben, stellt sich zunächst eine ganz simple Frage: Welches Gericht ist für den Mahnbescheid zuständig?

Die zugrunde liegende Situation ist zumeist wie folgt: Am Ort A, dem Sitz des Unternehmens, befindet sich ein Gläubiger, und dieser Gläubiger hat einen Schuldner im Wohnort B. Der Schuldner zahlt nicht, und der Gläubiger entschließt sich, nun das gerichtliche Verfahren zu beschreiten.

Da in Deutschland zahlreiche Gerichtsbarkeiten existieren, etwa Amtsgericht, Familiengericht, Jugendgericht oder Oberlandesgericht, muss für ein gerichtliches Mahnverfahren zunächst einmal die grundsätzlich zuständige Gerichtsbarkeit bestimmt werden. Grundsätzlich zuständig ist hier zunächst einmal das Mahngericht.

Die Mahngerichte sind in Deutschland länderzentral organisiert, d.h. in jedem Bundesland existiert i.d.R. genau ein Mahngericht. Eine Ausnahme bildet hier Nordrhein-Westfalen, denn dort gibt es derer zwei, nämlich in Euskirchen und in Hagen. Eine weitere Ausnahme bilden z.B. Rheinland-Pfalz und Saarland. Hier ist das Mahngericht Mayen übergreifend zuständig. Dies wird gleich noch bedeutsam werden.

Nachdem die zuständige Gerichtsbarkeit, nämlich das Mahngericht, bestimmt ist, geht es nun im zweiten Schritt um die Frage, welches der vielen Mahngerichte konkret zuständig ist.

Außer NRW nur jeweils ein zuständiges Mahngericht pro Bundesland

Bei dieser Frage geraten Unternehmer und Prüfungskandidaten schnell ins Schleudern, indem sie vermuten, dass das Mahngericht durch den Sitz des Unternehmens definiert wird. Dies ist jedoch nicht korrekt. Maßgeblich ist nämlich zunächst einmal der Wohnsitz des Gläubigers. Und hier lauert die zweite Falle: Denn die Zuständigkeit entscheidet sich nicht nach dem (möglicherweise) aktuellen Wohnsitz, sondern nach dem Wohnsitz des Schuldners zu dem Zeitpunkt, in dem die Forderung entstanden ist. Ist der Schuldner inzwischen umgezogen, gilt dennoch der alte Wohnsitz als Ansatzpunkt.

Dazu drei Beispiele: 

  • Schuldner A wohnte zum Zeitpunkt, an dem die Schulden entstanden sind, in Kaiserslautern (Bundesland Rheinland-Pfalz). Dort wohnt er immer noch. Zuständig ist das Mahngericht in Mayen, das für Rheinland-Pfalz und Saarland zuständig ist.
  • Schuldner A wohnte zum Zeitpunkt, in dem die Schulden entstanden sind, in Kaiserslautern (Bundesland Rheinland-Pfalz). Inzwischen ist er umgezogen nach Homburg im benachbarten Saarland. Auch in diesem Fall ist das Mahngericht in Mayen zuständig, da es für Rheinland-Pfalz und Saarland übergreifend arbeitet. Maßgeblich ist allerdings nicht der neue Wohnsitz Homburg, sondern der damalige Wohnsitz Kaiserslautern.
  • Schuldner A wohnte zum Zeitpunkt, an dem die Schulden entstanden sind, in Kaiserslautern (Bundesland Rheinland-Pfalz). Inzwischen ist er umgezogen nach Wiesbaden (Hessen). Das für Hessen zuständige Mahngericht befindet sich zwar in Hünfeld. Dennoch ist auch in diesem Fall ist das Mahngericht in Mayen zuständig, da der Schuldner zum Zeitpunkt, als die Forderungen entstanden sind, seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hatte.

Bei der Zweiteilung der Mahngerichte in Nordrhein-Westfalen gilt: Liegt der Schuldner-Wohnsitz im Oberlandesgerichtsbezirk Köln, ist das Mahngericht in Euskirchen zuständig, bei Schuldner-Wohnsitz in den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf und Hamm dagegen das Mahngericht in Hagen.

Die jeweilige Zuständigkeit kann allerdings recht einfach ermittelt werden, wenn der Mahnbescheid online beantragt wird, da dort Der Wohnort des Schuldners abgefragt wird.

Um die Frage „Welches Gericht ist für den Mahnbescheid zuständig?“ nun klar zu beantworten: Es ist das Gericht in dem Bundesland, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hatte zu dem Zeitpunkt, in dem die Forderung entstanden ist. 

Mahnbescheid, zuständiges Gericht

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Mahnbescheid, zuständiges Gericht)

Welches Gericht ist für den Mahnbescheid zuständig? Welches Gericht ist für den Mahnbescheid zuständig?

Außer NRW nur jeweils ein zuständiges Gericht pro Bundesland (Mahnbescheid, zuständiges Gericht)

Nun, folgende Situation: Da ist ein Gläubiger, und dieser Gläubiger hat einen Schuldner, und der Schuldner zahlt nicht, und der Gläubiger entschließt sich, nun das gerichtliche Verfahren zu beschreiten.

→ Zuständig ist, zunächst einmal brauchen wir den Wohnsitz des Schuldners, aber zuständig ist nicht der Wohnsitz des Schuldner, sondern das ist nur der Ansatzpunkt, der Wohnsitz des Schuldners, und zwar zu dem Zeitpunkt, in dem die Forderung entstanden ist. Wenn der Schuldner umgezogen ist, dann ist trotzdem sein alter Wohnsitz derjenige.

→ Und zwar aus dem Wohnsitz des Schuldners leiten wir nun und ab den Gerichtsbezirk. Und zwar können wir uns hier relative Großzügigkeit leisten, denn der Gerichtsbezirk ergibt sich hier aus dem Bundesland.

Also: Um die Frage jetzt klar zu beantworten „Welches Gericht ist für den Mahnbescheid zuständig?“: Es ist das Gericht in dem Bundesland, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hatte zu dem Zeitpunkt, in dem die Forderung entstanden ist.

Es gibt nämlich für dieses Mahnverfahren pro Bundesland ein zuständiges Gericht. Einzige Ausnahme ist Nordrhein-Westfalen, da gibt es zwei Gerichte, je nachdem, wo der Schuldner innerhalb von Nordrhein-Westfalen wohnt. Das ist also die Antwort auf die Frage.

Sie sitzen also in der mündlichen Prüfung. Der Prüfer fragt uns: „Welches Gericht ist denn für den Mahnbescheid zuständig?“ Dann sagen wir: „Wir müssen ausgehen immer vom Wohnsitz des Schuldners. Dann kucken wir, in welchem Bundesland ist dieser Wohnsitz, und dann gibt es entsprechend dem Bundesland das zuständige Gericht, außer in Nordrhein-Westfalen sind es zwei Gerichte, da muss man genauer schauen: wo wohnt er denn innerhalb von Nordrhein-Westfalen. Ansonsten ist es sehr einfach — Baden-Württemberg: sehr einfach, Bayern: sehr einfach, ja, und so weiter, und so weiter. In jedem Bundesland gibt es ein zuständiges Gericht.

OK.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Mahnbescheid, zuständiges Gericht)

Im Übrigen glaube ich, dass, wer in die Hölle will, nur einen Fernlehrgang zu buchen braucht. Wollen Sie hingegen lernen ohne zu leiden, dann klicken Sie auf den Link unter diesem Video.

Mein Name ist Marius Ebert.

Vielen Dank.

© Dr. Marius Ebert

 

Mahnbescheid, Schuldner reagiert nicht

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Mahnbescheid, Schuldner reagiert nicht)

Hier geht es um folgende Situation: Ein Mahnbescheid ist dem Schuldner zugestellt worden, und der Schuldner reagiert nicht.

Vollstreckungsbescheid und gerichtliches Klageverfahren oder Zwangsvollstreckung (Mahnbescheid, Schuldner reagiert nicht)

Also die Frage, die ein Prüfer stellen könnte, wäre hier: „Was passiert, wenn der Schuldner auf den Mahnbescheid nicht reagiert?“

→ Dann kann der Gläubiger, Gläubiger, Gläubiger ist der, der das Geld bekommt, Schuldner ist der, der das Geld schuldet, nur nochmals zur Orientierung hier. Also: Der Gläubiger kann nach zwei Wochen, zwei Wochen ist die Widerspruchsfrist, kann nach zwei Wochen einen Vollstreckungsbescheid beantragen bei Gericht, ja bei Gericht. Und die Frist dafür, also um diesen Antrag zu stellen, ist sechs Monate. Frist: sechs Monate. Also: Der Schuldner hat auf den Mahnbescheid nicht reagiert, jetzt kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Die Frist dafür ist sechs Monate.

→ Und wenn der Gläubiger diesen Vollstreckungsbescheid beantragt hat innerhalb der Frist von sechs Monaten, dann passiert Folgendes: Gericht stellt Vollstreckungsbescheid zu, dem Schuldner natürlich. Das Gericht stellt den Vollstreckungsbescheinigen dem Schuldner zu. Und wieder hat der Schuldner hat zwei Wochen Einspruchsfrist. Schuldner hat zwei Wochen Einspruchsfrist nach der Zustellung.

→ Und was dann passiert, das haben wir schon in anderen Videos beleuchtet, ich will es aber kurz noch mal mündlich erklären: Wenn der Schuldner nun innerhalb der zwei Wochen Einspruchsfrist den Einspruch einlegt, dann geht die Sache vor Gericht im Klageverfahren, automatisch. Wenn er das nicht tut, dann wird der Vollstreckungsbescheid wirksam, und der Gerichtsvollzieher kommt dann und macht eine Zwangsvollstreckung. Ja,

ich, ob man da zwischen noch mal als Gläubiger, wenn der Vollstreckungsbescheid da ist, die Vollstreckung initiieren muss, das weiß ich im Moment nicht auswendig, oder ob das automatisch geht. So wie ich das Verfahren einschätze, glaube ich, dass auch da der Gläubiger, wenn der Vollstreckungsbescheid wirksam geworden ist, noch einmal einen Impuls geben muss, damit die Vollstreckung wirklich passiert beziehungsweise im Prinzip noch mal die Wahl hat, ja, also der Gläubiger die Wahl hat, ob man das jetzt durchzieht und vollstreckt oder nicht, aber das ist ohne Gewähr, das weiß ich nicht jetzt aus dem Stand, und da habe ich auch keinerlei Erfahrungswerte.

OK.

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Mahnbescheid, Reaktion des Schuldners

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Mahnbescheid, Reaktion des Schuldners)

Wie kann der Schuldner auf den Mahnbescheid reagieren?

Drei Möglichkeiten zu reagieren (Mahnbescheid, Reaktion des Schuldners)

Wie kann der Schuldner auf den Mahnbescheid reagieren? — Im Prinzip hat er drei Möglichkeiten. Nicht, dass die alle empfehlenswert wären und nicht dass das irgendwie in dem Sinne wie Optionen zu verstehen sind, aber er hat drei Möglichkeiten:

→ Die erste Möglichkeit ist: Er zahlt. Ich zeige Ihnen gleich die Konsequenzen.

→ Die zweite Möglichkeit ist der Widerspruch, allerdings hat er dafür nur eine Frist von zwei Wochen. Zwei-Wochen-Frist.

Und das dritte ist: Er tut nichts.

→ Im Prinzip gibt es eine vierte Möglichkeit: Er legt den Widerspruch nach den zwei Wochen, also wenn die Zwei-Wochen-Frist verstrichen ist, ein. Dann ist er sozusagen bei den Konsequenzen wie hier.

Was sind die Konsequenzen?

→ Er zahlt, dann ist das Verfahren beendet, ja, dann ist alles in Ordnung, und dann hat er auch seine Ruhe.

→ Wenn er den Widerspruch einlegt innerhalb der Zwei-Wochen-Frist, dann ist der Ball wieder beim Gläubiger sozusagen. Der Gläubiger muss sich dann überlegen, ob er eine Klage einreicht. Dafür muss der Gläubiger erst mal die Klagegebühr bezahlen und wahrscheinlich noch einen Vorschuss an seinen Anwalt.

→ Dritte Möglichkeit: Er tut nichts oder legt den Widerspruch zu spät ein, dann ist er im Prinzip auch hierbei „er tut nichts“. Es hat nämlich die gleichen Konsequenzen: Dann wird der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid

Ja, das sind die Konsequenzen.

OK.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Mahnbescheid, Reaktion des Schuldners)

Im Übrigen glaube ich, dass, wer in die Hölle will, nur einen Fernlehrgang zu buchen braucht. Wollen Sie hingegen lernen ohne zu leiden, dann klicken Sie auf den Link unter diesem Video.

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Vielen Dank.

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