Marius Ebert: Grundbuch, Einsicht

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Marius Ebert: Schnell-Lernsystem

(Weitere Videos von Marius Ebert.)

Hallo, mein Name ist Marius Ebert, wir sind mitten in einer Videoserie über das Grundbuch und die Eintragungen im Grundbuch. Hier geht es um das Grundbuch selber und zwar um die Einsicht. Wer darf Einsicht in das Grundbuch nehmen?

Und die Formulierung, die das ausdrückt, wer Einsicht nehmen darf, lautet: das Grundbuch ist bedingt öffentlich.

Und jetzt ist die Frage worin liegt die Bedingung? Es also nicht für jeden öffentlich, nicht für jeden zugänglich, anders als das Handelsregister, das für jeden zugänglich  ist.

Worin liegt die Bedingung? Nun die Bedingungen liegt darin, dass man ein berechtigtes Interesse braucht. Also merken Sie sich bitte: das Handelsregister ist für jeden öffentlich, das Grundbuch für den, der ein berechtigtes Interesse hat.

Wer könnte ein berechtigtes Interesse haben? Selbstverständlich ein Makler; natürlich der Eigentümer selber oder auch ein Kaufinteressent. Und bei  einem Kaufinteressenten ist es sinnvoll eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers. Der Kaufinteressent sollte vorlegen eine schriftliche  Vollmacht des Eigentümers. Das sollte er beim Grundbuchamt vorlegen – wir haben uns in einem anderen Video darüber unterhalten, wo das Grundbuch zu finden ist – also beim Grundbuchamt vorlegen, damit er Einsicht nehmen darf. Oder aber der Makler hat einen Grundbuchauszug besorgt, dass ist eigentlich eher so das Vorgehen. Aber wenn kein Makler da ist, dann kann das der Kaufinteressent mit schriftlicher Vollmacht machen.

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Marius Ebert: Lernen ohne Leiden

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Hier der Blog-Beitrag als Audio-Datei gesprochen von

 

(Dr. Marius Ebert, Diplom Kaufmann und Experte für leichtes u. schnelles Lernen. Lebenslauf von Marius Ebert hier.)

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