Betriebswirt/in IHK: Bilanzen/Steuern, Teil 3 (Prüfung Gepr. Betriebswirt/in IHK)

 Im Mittelpunkt dieser  Artikelserie stehen die  verschiedenen Persönlichkeitsprofile des  Betriebswirts/in IHK. Dies äußert sich in den Prüfungen, die der Betriebswirt/in IHK zu absolvieren hat. Das Betriebswirt/in IHK-Prüfungsgebiet "Internationale Wirtschaftsbeziehung" muss anders angegangen werden, als das Prüfungsgebiet "Bilanzen/Steuern". ( Hier haben wir die  Profile des Betriebswirt/in IHK. erläutert.)

Das das Prüfungsgebiet "Bilanzen/Steuern" dem angehenden Betriebswirt/in IHK mehr Schwierigkeiten bereitet, als ein Gebiet, wie "Personalmanagement", soll diese Artikelserie helfen:

In diesem dritten Teil der Serie geht es für den Betriebswirt IHK weiter mit den..

Abschreibungsmethoden, Überblick (Betriebswirt/in IHK Gebiet Bilanzen/Steuern)

Zur Abschreibung stehen uns grundsätzlich die lineare, die geometrisch-degressive, und die leistungsbezogene Abschreibung zur Verfügung. Die degressive Abschreibung ist grundsätzlich verboten, aber manchmal im Rahmen von Konjunkturprogrammen doch wieder erlaubt, bitte prüfen.

Manchmal erzeugen solche Sachverhalten Verwirrung bei den angehenden Betriebswirten IHK. Sie verbringen viel Zeit damit, die aktuellen Verfahren zu recherchieren, statt zu erkennen, dass solche Dinge für eine Betriebswirt/in IHK Prüfung nicht relevant sind. Dort kommt es wenig bis gar nicht auf Wissensreproduktion an, sondern auf kreative Problemlösung. Wenn der Betriebswirt/in IHK die Struktur der Abschreibung kennt, dann ist dass wichtiger, als prozentuale Details. Hierzu gehört noch die…

Leistungsbezogene Abschreibung (Betriebswirt/in IHK Gebiet Bilanzen/Steuern)

Die leistungsbezogene Abschreibung (auch Mengenabschreibung genannt) orientiert den jährlichen Abschreibungsbetrag genau an der geleisteten Menge.

Beispiel: Ein LKW hat Anschaffungskosten von EUR 100.000,00. Die geschätzte Kilometerleistung dieses LKW für den Betrieb beträgt 100.000 km, bis der LKW ausgemustert wird. Demnach errechnet sich ein Betrag von EUR 1,00 pro Kilometer. Diese EUR 1,00 pro Kilometer werden dann mit der jährlichen Kilometerleistung multipliziert. Fährt der LKW also im ersten Jahr der Nutzung 14.000 km, dann werden EUR 14.000,00 abgeschrieben.

Dieses Abschreibungsverfahren ist natürlich nur dann anwendbar, wenn die Men-genleistung genau quantifizierbar ist (Ausbringung einer Maschine, Laufleistung eines Fahrzeugs usw.). Die leistungsbezogene Abschreibung wird daher eher in der Kostenrechnung angewendet, während man  in  der Buchhaltung oft zunächst geo-metrisch-degressiv und dann später linear abschreibt. Steuerlich ist die leistungs-bezogene Abschreibung nur dann zulässig, wenn der Verlauf der Leistungen nachgewiesen werden kann, z. B. durch ein Fahrtenbuch, ein Zählwerk usw. Bei der Schätzung der Nutzungsdauer orientiert man sich an den steuerlichen AfA-Tabellen.

AfA-monatsgerecht (Prüfungsgebiet Bilanzen/Steuern vom Betriebswirt/in IHK)

Die Abschreibung muss monatsgenau erfolgen. Dabei darf der Monat der Abschreibung mitgerechnet werden.

Beispiel: Das Unternehmen erwirbt am 15.06.20XX einen Firmenwagen für 21.600 EURO. Die Nutzungsdauer betrage 6 Jahre. Damit ist die jährliche Abschreibung 3.600 EURO (21.600 dividiert durch 6). Davon dürfen für das Anschaffungsjahr nur 7/12 geltend gemacht werden. Diese 7/12 berechnen sich aus den Monaten Juni bis Dezember, da der angebrochene Monat (hier der Juni) ganz mitgerechnet werden darf.

Geringwertige Wirtschaftgüter, GWG (Betriebswirt/in IHK Gebiet Bilanzen/Steuern)

Einen Sonderfall bezüglich der Abschreibungen stellen die Geringwertigen Wirt-schaftsgüter, GWG dar.  Hier gestattete das Steuerrecht bis zum 31.12.2007, Ver-mögensgegenstände des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten bis EUR 410,– zzgl. MwSt, gleich im Jahr der Anschaffung in einem  Betrag voll abzuschreiben.

Diese Regelung ist seit dem 01.01.2008 anders: Die Sofortabschreibung gilt jetzt nur noch für GwG bis 150 EUR netto. Wirtschaftsgüter über 150 EUR bis maximal 1000,00 EUR Anschaffungspreis müssen  jährlich zu einem Pool zusammengefasst und über 5 Jahre abgeschrieben werden. Daran ändert auch die vorzeitige Entnahme oder gar die Zerstörung eines der Güter aus dem Pool nichts.

Darüber hinaus wird die 410 EUR-Direktabschreibung (siehe oben im Rahmen von Konjunkturprogrammen wieder gestattet, bitte, liebe angehende Betriebswirte IHK auf Aktualität prüfen.

Zuschreibepflicht  (= Wertaufholumgsgebot)

Bei einer außerplanmäßigen Abschreibung ist zu prüfen, wie zu verfahren ist, wenn die Gründe für diese außerplanmäßige Abschreibung weggefallen sind. In diesem Fall besteht eine Zuschreibungspflicht. Die Abschreibung wird durch eine Zuschreibung wieder nach oben korrigiert. (§ 253 (5) HGB).

Ausweis des Anlagevermögens: Anlagespiegel (Geprüfter Betriebswirt/in IHK)

§ 268 (2) HGB bestimmt für Kapitalgesellschaften, dass die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens dargestellt werden muss. Dies führt zum so genannten "Anlagespiegel", auch "Anlagegitter" genannt. Der Anlagespiegel zeigt spaltenweise, ausgehend von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Zugänge, die Abgänge, die Umbuchungen, die kumulierten Abschreibungen, die Zuschreibungen, den Restbuchwert am Ende des aktuellen Jahres, den Restbuchwert am Ende des Vorjahres und die Abschreibungen des laufenden Jahres. Dies geschieht für jede Position des Anlagevermögens nach § 266 HGB.

Wie der Betriebswirt/in IHK sicher sieht, befinden wir uns nun immer noch auf der Aktivseite und haben das Anlagevermögen betrachtet. Nun betrachten wir das Umlaufvermögen:

Bewertung des Umlaufvermögens

Genauso wie für das Anlagevermögen gilt auch für das Umlaufvermögen, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Obergrenze des Wertansatzes bilden. Weiterhin gilt für das Umlaufvermögen das strenge  Niederstwertprinzip, d. h. Wertminderungen müssen  durch Abschreibungen berücksichtigt werden, selbst wenn sie nur vorübergehend sind (§ 253 (3) HGB). Dies ist für den angehenden Betriebswirt/in IHK ein wichtiger Aspekt und für die Prüfung zum Betriebswirt/in IHK sehr relevant. Sehr leicht ist hier ein praktischer Fall denkbar von Vorräten, deren Marktpreis fällt. Selbst wenn man hier wieder mit einer Erholung der Marktpreise rechnen kann, muss der Betriebswirt/in IHK eine Abschreibung vornehmen.

Bewertung der Vorräte

Bei der Bewertung der Vorräte kann unter bestimmten Umständen vom Grundsatz der Einzelbewertung abgewichen werden. Wir unterscheiden die Verfahren der Festbewertung, der Gruppenbewertung und der Sammelbewertung.

Festbewertung (§ 240 (3) HGB)

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe mit einem Festwert angesetzt werden. Diese Voraussetzungen findet der Betriebswirt/in IHK in § 240 (3) HGB:

Wenn

            a) der Gegenstand regelmäßig ersetzt wird,

            b) der Wert des Gegenstandes von nachrangiger Bedeutung ist,

            c) und der Gesamtbestand sich nur geringfügig verändert.

Gruppenbewertung (§ 240 (4) HGB)

Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens dürfen nach § 240 (4) HGB in einer Gruppe zusammengefasst werden. Bewertet werden diese Vermögensgegenstände mit einem gewogenen Durchschnittspreis.

Sammelbewertung:  Fifo, Lifo (§ 256 HGB)

Nach § 256 HGB darf das Verfahren der Sammelbewertung für gleichartige Ver-mögensgegenstände angewandt werden. Gebräuchlich sind verschiedene Unterstellungen für die Folge des Verbrauchs, z. B. das Lifo-Verfahren (last in – first out) oder das Fifo-Verfahren (first in – first out). Bei ständig steigenden Preisen führt das Lifo-Verfahren dazu, dass die Vorräte mit niedrigeren Preisen bewertet werden, als beim Fifo -Verfahren.

Das Video zeigt den Zusammenhang mit einem Zahlenbeispiel:

Betriebswirt/in IHK: Blogbeitrag als Audiodatei zum Herunterladen

 

Bewertung der Forderungen (Gebiet Bilanzen/Steuern vom Betriebswirt/in IHK)

Auch für Forderungen gilt grundsätzlich das Anschaffungskostenprinzip. Bei Forderungen entspricht dies dem Rückzahlungsbetrag.

Zweifelhafte Forderungen allerdings, müssen nach dem strengen Niederstwertprinzip durch Abschreibung um den Teil korrigiert werden, der voraussichtlich ausfällt. Uneinbringliche Forderungen müssen komplett abgeschrieben werden. Merke: Die Umsatzsteuer als Teil der Forderung wird erst dann korrigiert (= reduziert), wenn der Forderungsausfall feststeht. Anders ausgedrückt: Das Finanzamt verzichtet nur dann auf die Umsatzsteuer, wenn wirklich sicher ist, dass auch dem Unternehmen der entsprechende Umsatz nicht zufließen wird. Sicherheit des Forderungsausfalls ist anzunehmen bei fruchtloser Zwangs-vollstreckung oder bei Nicht-Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

Bewertung der Wertpapiere im Umlaufvermögen

Wertpapiere des Umlaufvermögens werden zu ihren Anschaffungskosten angesetzt. Wertminderungen, z. B. durch Sinken der Kurse, müssen nach dem strengen Niederstwertprinzip durch Abschreibungen berücksichtigt werden. 

Steigen die Kurse dann wieder, müssen Personen– u. Kapitalgesellschaften die Abschreibung durch Zuschreibung korrigieren. In jedem Fall darf die Zuschreibung nur bis zur Obergrenze der Anschaffungs-kosten erfolgen (§ 253 HGB).

Betriebswirt/in IHK, andere Fächer

In anderen Fächern des Betriebswirts IHK müssen andere Gehirnregionen aktiviert werden. Hier sind auch Hilfen für das Prüfungsfach "Internationale Wirtschaftsbeziehungen" vom Betriebswirt/in IHK.

 © Dr. Marius Ebert

 

                                                                                                                    

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert