Versendungskauf, Teil 2 b2c

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IHK-Prüfung entschlüsselt (Versendungskauf, Teil 2 b2c)

Hallo und willkommen zurück. Mein Name ist Marius Ebert. Wir sind bei Teil 2 des Versendungskaufes, und nun variieren wir den Fall.

Fallsituation (Versendungskauf, Teil 2 b2c)

Der Verbraucher V kauft wiederum eine Schlagbohrmaschine beim Unternehmer U, und der Verbraucher V bittet beim Unternehmer U um Versendung der Schlagbohrmaschine, weil er sie nicht mit herumtragen möchte, und bittet darum, dass ihm die Schlagbohrmaschine nach Hause gesendet wird. Also auch hier wieder Schlagbohrmaschine soll versendet werden Und auch hier wieder, damit ein Fall draus wird: Die Schlagbohrmaschine geht nun beim Versanddienst verloren, kommt beim Verbraucher V nicht an. Und die Frage ist auch hier wieder: Ansprüche V gegen U?

Rechtsgrundlage (Versendungskauf, Teil 2 b2c)

So. Wie ist die Rechtsgrundlage?

Rechtsgrundlage:  Auch hier wieder genau wie im Teil 1 ist es §§ 433 ff, und zwar § 447 und, Achtung, jetzt kommt dazu, der § 474. Schauen Sie: Die beiden Nummern sind umgedreht hier – 447 und 474 BGB. Und, es kommen noch hinzu im Grunde die Paragrafen für Verbraucher und Unternehmer, und das schauen wir uns jetzt mal der Reihe nach an.

Wie ich im ersten Teil schon sagte ist wichtig die Einordnung, also schauen wir zunächst mal in den Paragraf §13 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wir sind also im Allgemeinen Teil: Verbraucher, der Fall macht es uns hier im Grunde schon einfach, weil der schon Verbraucher heißt, Verbraucher ist jede natürliche Person, also keine juristische Person, eine juristische Person kann kein Verbraucher sein, ja, jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Also: Wenn der Fall ein bisschen versteckter wäre, dann müsste man erst mal hier erkennen, dass das hier ein Verbraucher ist, da würde dann irgendein Name stehen, also: § 13 BGB, es handelt sich hier um einen Verbraucher.

Und dann schauen wir mal weiter. Was ist dann ein Unternehmer? Wir klicken einen Paragrafen weiter — § 14. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, haben Sie den Unterschied bemerkt? Also eine juristische Person kann Unternehmer sein, aber niemals Verbraucher, und es gibt auch natürliche Personen, die Unternehmer sind, oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, also ein Zusammenschluss von Personen, natürlichen oder juristischen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Haben wir das hier? Ja, das haben wir. Der Fall zeigt es uns im Grunde schon mit dem Holzhammer: Hier Unternehmer, er macht das in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit, verkauft die Bohrmaschine.

Wir haben also den Fall B2C – Business, das ist der Unternehmer, to Customer, das ist der Verbraucher. Und bei B2C liegt der Fall anders als im Teil 1, wo das nämlich hier endet, beim § 447, jetzt kommt hier hinzu der § 474. Aber geben wir nochmal zurück zum § 447. Schauen wir da noch einmal rein – 447, hatten wir gerade in Teil 1 schon: Versendungskauf. Es handelt sich auch hier wieder um einen Versendungskauf. Gefahrenübergang: Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers – ja, das haben wir hier – die verkaufte Sache – das ist die Schlagbohrmaschine – nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur – oder wer immer zuständig ist – ausgeliefert hat.

So, soweit waren wir schon in Teil 1. Das heißt in Teil 1, wo es sich um B2B handelt, Business to Business, ist es hier zu Ende, das heißt in dem Fall, Teil 1, hatte der Käufer keine Ansprüche gegen den Verkäufer, weil der Verkäufer die Sache ordnungsgemäß dem Versender übergeben hat.

Hier ist es nun anders: Der § 447 muss jetzt vor dem Hintergrund gesehen werden von § 447. Ich ändere also nur diese beiden Nummern, drehe sie um und komme zum § 474: Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache – aha, das haben wir hier: Verbraucher V, Unternehmer U — ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf, gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen – haben wir hier auch nicht, und was steht hier? Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.

Rechtsfolge (Versendungskauf, Teil 2 b2c)

Also: Es handelt sich hier auch um einen Versendungskauf, aber: Verbrauchsgüterkauf. Die Konstellation ist hier der Verbraucher und der Unternehmer, das heißt der § 447 ist nicht anzuwenden, und daraus folgt: U wird nicht frei von Ansprüchen, muss neue Maschine senden. Ja, U hat dann Ansprüche gegen den Versender, ganz klar, weil die Schlagbohrmaschine irgendwie verloren gegangen ist beim Versender, und da kann U sich mit dem Versender auseinandersetzen, aber was der V angeht, so ist der V, der Verbraucher hier besonders geschützt beim Versendungskauf, beim Verbrauchsgüterkauf und hat nach wie vor den Anspruch auf die Maschine. Das heißt: Die Gefahr ist nicht übergegangen auf den Verbraucher, sondern bleibt beim Unternehmer.

Das heißt mit anderen Worten, wenn wir Teil 1 des Videos und Teil 2 jetzt hier unterscheiden: Bei Teil 1 B2B geht die Gefahr über auf den Käufer, bei Teil 2, den haben wir hier, B2C, geht die Gefahr nicht über auf den Verkäufer (korrekt: Käufer).

OK, das war’s für diesen Sachverhalt.

IHK-Prüfung entschlüsselt (Versendungskauf, Teil 2 b2c)

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Mein Name ist Marius Ebert.

Vielen Dank.

© Dr. Marius Ebert

 

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