Datenschutz-Beauftragter: die neuen Regelungen (Personalfachkauffrau/mann)

Das Bundesdatenschutz-Gesetz, BSDG bringt massive Neuerungen für den Datenschutz-Beauftragen. Hier die wichtigsten Punkte:

a) Der Datenschutz-Beauftragte erhält Kündigungsschutz. Dieser Kündigungschutz ist vergleichbar mit dem des Betriebsrats. Während der Amtszeit und noch ein Jahr, nachdem die Amtszeit zu Ende ging, darf dem Datenschutz-Beauftragten nicht ordentlich gekündigt werden (§ 4 f BSDG). Die außerordentliche Kündiung ist möglich. Dass diese außerordentliche Kündigung immer möglich ist, haben wir bereit in diesem Blog betrachtet. Beim Datenschutzbeauftragten ist die außerordentliche Kündigung – anders als beim Betriebsrat – nicht an die Zustimmung irgendeiner Instititution gebunden.

Bundesdatenschutzgesetz

b) Der Datenschutz-Beauftragte darf sich auf Kosten des Unternehmens und während der Arbeitszeit die erforderliche Fachkunde aneignen, also entsprechende Fortbildungen besuchen (§ 4 f (3) S. 7 BSDG).

Diese Regelungen sind seit dem 01.09.2009 gültig.

Fachliche Begleitung durch Dr. Marius Ebert bei Projektarbeit, Fachgespräch, Prüfungs- und Examensvorbereitung.

Bis zum nächsten Mal, viele Grüße

 

Marius Ebert

Probeskript

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