Annahmefrist § 147 BGB

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IHK-Prüfung entschlüsselt (Annahmefrist § 147 BGB)

Hallo. Mein Name ist Marius Ebert. Ich bin Experte für leichtes und schnelles Lernen, und wir klären in diesem kleinen Video den Paragraf 147 BGB, und das ist die Annahmefrist.

Unterschiedliche Fristen für Anwesende und Abwesende (Annahmefrist § 147 BGB)

Und der 147 unterscheidet sich – schauen Sie auf die Struktur; die Struktur eines Paragrafen erkennen Sie an den Absätzen – in Absatz 1 (Absatz 1 ist diese „1“ hier in Klammern) und Absatz 2.

147 Absatz 1 regelt den Antrag und das Angebot unter Anwesenden. Das Gesetz spricht hier immer noch von Antrag; heute sagt niemand mehr „Antrag“, außer beim Heiratsantrag vielleicht und beim Kreditantrag. Heute sagen wir „Angebot“.

Und dann haben wir hier (in Absatz 2) Abwesende.

Ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Die eine Willenserklärung ist das Angebot, das Gesetz nennt es noch Antrag, die andere Willenserklärung ist die Annahme.

So. Hier in 147 geht es nun um die Annahmefrist: Wie lange habe ich Zeit, ein Angebot, hier Antrag genannt,  anzunehmen.

  • Und unter Anwesenden, sagt das Gesetz: sofort. Ich kann ein Angebot unter Anwesenden nur sofort annehmen.
  • Und unter Abwesenden ist die Gesetzesformulierung ein bisschen verklausuliert. Wir übersetzen was mal eine moderne Sprache und sagen „innerhalb einer angemessenen Frist“, einer üblichen Frist, also das, was in der Branche zum Beispiel üblich ist.

Begriff „anwesend“ (Annahmefrist § 147 BGB)

Aber gehen wir mal eine Etage höher und klären mal: Was ist denn „anwesend“? Nun, „anwesend“ ist die gemeinsame physische Präsenz in einem Raum, wenn also zwei Menschen sich in einem Raum befinden. Aber das ist nicht das einzige, was das Gesetz hier mit anwesend meint. Sondern das Gesetz meint auch oder spricht auch von einer technischen Einrichtung, und es spricht auch vom Fernsprecher, das alte Wort für Telefon.

Was ist der Kerngedanke? Der Kerngedanke ist die zeitgleiche Präsenz. Die zeitgleiche Präsenz. Wenn also über eine Videokonferenz, um eine dieser technischen Einrichtungen zu nennen, zwei Menschen zwar sich physisch an unterschiedlichen Räumen  oder an unterschiedlichen Orten besser gesagt befinden, aber verbunden sind, zeitgleich verbunden sind über eine Videokonferenz, über Skype, über Telefon oder über ein anderes Medium, dass wir vielleicht jetzt noch gar nicht kennen, aber es in Zukunft geben wird, wenn sie zeitgleich präsent sind, dann gilt das wie die gemeinsame Präsenz. Physisch präsent sein an einem Ort – das gilt als anwesend.

Unbestimmter Rechtsbegriff (Annahmefrist § 147 BGB)

Und noch ein Wort hier zu dieser Formulierung Absatz 2. Die ist ja ein bisschen schwer verständlich,  und sie ist sehr allgemein. Aber es ist sehr klug, es so zu formulieren, denn die Väter des BGB wussten ja gar nichts von diesen technischen Einrichtungen. Die kannten nichts von Twitter oder von Skype. Und sie haben nicht geschrieben hier „drei Tage“ oder „vier Wochen“ oder so etwas, sondern sie haben einfach gesagt „Es kommt drauf an.  Es kommt auf die Gegebenheiten an. Es kommt einfach darauf an, was im Moment üblich ist. Das kann heute anders sein als in 20 Jahren und ist heute sicher anders als vor 20 Jahren…“ Und das war sehr klug.

Man nennt das hier, diese Formulierung, „unbestimmte Rechtsbegriffe“. Und diese Formulierungen halten das Gesetz flexibel. Das Gesetz sagt einfach „Der Richter muss im Einzelfall prüfen: Was ist hier üblich?“ Und der Richter wird es selber nicht wissen, sondern er wird jemand aus der Branche fragen, und dann weiß man’s. Und so bleibt das Gesetz flexibel.

Alles Gute für dieses Mal.

IHK-Prüfung entschlüsselt (Annahmefrist § 147 BGB)

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Alles Gute.

Mein Name ist Marius Ebert.

© Dr. Marius Ebert

 

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